Dachterrasse - gravierende Einschränkung der Nutzung

Diskutiere Dachterrasse - gravierende Einschränkung der Nutzung im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, es gibt ja nicht nur neuen, grad bemerkten Baumurks sondern gerne auch die Fehler der Vergangenheit. Das soll jetzt keine...

  1. #1 Tourmalin, 03.10.2007
    Tourmalin

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    Hallo Zusammen,

    es gibt ja nicht nur neuen, grad bemerkten Baumurks sondern gerne auch die Fehler der Vergangenheit. Das soll jetzt keine Rechtsberatung werden, sondern eher die Frage wie man mit einem gravierenden Mangel umgeht. Also:

    die Eigentümergemeinschaft einer kleinen Anlage beschließt - nach einem Schaden vor 5 Jahren, der durch einen Statiker begutachtet wurde und mittlerweile behoben ist - die Nutzung der Dachterrasse der Penthouse-Wohnung einzuschränken: und zwar auf eine Verkehrsflächenlast von 25 kg/m². ( fünfundzwanzig ! ). Der Beschluss wird nur in die "Hausordnung" (!) aufgenommen.

    Eigentümer A verkauft sein Penthouse an B.
    A erzählt zwar von dem behobenen Schaden, nichts aber von der Einschränkung.
    B sieht Grundbuch und Teilungserklärung vor dem Kauf (da steht nichts von der Einschränkung drin), nicht aber die Hausordnung.
    Und B erfährt erst nach dem Kauf von der Einschränkung.

    Nun ist es m.E. so, dass diese Einschränkung einen gravierenden Mangel der Nutzungsmöglichkeit der Dachterrasse darstellt, da die normalerweise angesetzte Verkehrsflächenlast bei 250 kg/m² liegt.

    1.) Ist der Vermerk in der Hausordnung verbindlich?
    2.) Hätte die Einschränkung in die Teilungserklärung aufgenommen werden müssen?
    3.) Hat Käufer B Ansprüche ggü. Verkäufer A oder der Eigentümergemeinschaft?
    Oder ist Käufer B einfach der Dumme?

    Danke und Gruß
    Rüdiger
     
  2. #2 Baufuchs, 03.10.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Lassen Sie sich

    mal von einem Anwalt beraten.

    Meine Meinung:

    - Die Hausordnung war nicht Bestandteil des Kaufvertrages
    - Nutzungseinschränkung per Hausordnung ist nicht ausreichend
    - Nutzungseinschränkung ist ein offenbarungspflichtiger Mangel, den der Verkäufer ungefragt hätte offenlegen müssen
    - Regressansprüche bestehen dem Verkäufer gegenüber (bis hin zur Rückabwicklung des Vertrages.

    Nur Meinung, keine Rechtsberatung.
     
  3. Julius

    Julius

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    Was soll eine derartige Einschränkung?
    Die würde ja u.a. bedeuten, daß sich weder Personen dort aufhalten dürften, noch jemals wieder Schnee auf die Dachterrasse fallen...
    Ab zum - fachlich versierten - Anwalt!
     
  4. Hannes

    Hannes

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    25 kg Verkehrslast ?????

    sowas habe ich noch nie gehört.

    Das kann nur ein Übertragungsfehler sein, da hat jemand die Null vergessen.
     
  5. Robby

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    Der Käufer hat eine übliche, durchschnittliche Qualität in durchschnittlicher Ausführung zu erwarten.

    wenn dieses nicht gegeben ist, könnte dies einen Mangel darstellen.

    Wenn der verkäufer hiervon gewußt hat, hätte er den Käufer darauf aufmerksam machen müssen. Wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handelt auch die Miteigentümer.
     
  6. PeMu

    PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Nur mal so:

    Komplett Überdacht -hmm, fällt da kein Schnee?

    Allein das ist schon widersinnig.
    Und es gibt eindeutige Lastvorgaben. -> nicht mehr nutzbar.
    Bei der Last dürften ja schon 2 Personen nicht mehr nebeneinander hergehen:confused:
     
  7. #7 wasweissich, 03.10.2007
    wasweissich

    wasweissich Gast

    .............was ist da jetzt für ein belag drauf ?.......wenn es eine dachterrasse ist müsste da was draufliegen.....
     
  8. moep

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    Gehört die Dachterrasse denn zum Sondereigentum, oder gibt es nur ein Sondernutzungsrecht?

    Es gibt übrigens recht gute kommentierte Ausgaben des WEG, in denen finde ich ziemlich verständlich erklärt wird, was wie beschlossen werden darf und was nicht.
     
  9. #9 Tourmalin, 05.10.2007
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    ... das ist eine ganz normale Dachterrasse von einem Penthouse (siehe Bild) - was mich irritiert ist eben die Verkehrslast von 25 kg/m². Natürlich denke ich (wie Hannes) da hat jemand die Null vergessen. Nur was tun, wenn die Verkäufer das tatsächlich meinen? Kann es eine Terrasse mit einer solchen Last überhaupt (zulässig) geben?

    Gruß
    Rüdiger

    [​IMG]
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 05.10.2007
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    Eine Terrasse

    mit 25kg/m² ist Unsinn. weil Sie nur von Kindern bis zu 4 oder 5 Jahren betreten werden darf.
    Bevor das große Faß aufgemacht wird (Vorgehen gegen den Verkäufer bis hin zu Rückabicklung) sollte diese Zahl erst einmal hinterfragt werden. Am besten bei dem Statiker, der das mal geprüft hat. Ich vermute, da stand 2,5 kN/m². Den Newton und die selbige Einheit kannte die Sekretärin nicht, da es aber um Gewicht ging hatte der bestimmt kg gemeint. :eek:
    Und dann sollte geklärt werden, wo so eine Einschränkung wirklich eingetragen werden muss.
    Die Kosten für die Änderung der Eintragung wären dann evtl. (auch) vom Verkäufer zu tragen.
    MfG
     
  11. #11 Tourmalin, 05.10.2007
    Tourmalin

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    super Idee, mit der Sekretärin:
    ... und 2,5 kN/m² entspricht (umgangssprachlich) dann 250 kg/m²?
    Hab ich da richtig geraten?
     
  12. Zottel

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    Näherungsweise richtig.

    Viele Grüße

    C. Rein
     
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