Vorschriften bei Anhebung des Geländes

Diskutiere Vorschriften bei Anhebung des Geländes im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo Gemeinde, wir haben ein Grundstück leicht hangig mit fast fertigem Neubau und sind gerade bei den Außenanlagen zugange. Da wir gern ein...

  1. #1 glasmaennlein, 03.10.2007
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    Hallo Gemeinde,

    wir haben ein Grundstück leicht hangig mit fast fertigem Neubau und sind gerade bei den Außenanlagen zugange. Da wir gern ein zum Teil ebenes Grundstück haben wollen, heben wir das Gelände an der Grenze zum Nachbarn an und stützen mit 0,6 m bis max. 1m hohen Winkelstützen das Gelände ab. Danach soll der Bodenaushub der Baustelle zum Auffüllen des Geländes genutzt werden. Trotz Lesen der NRW-Bauordnung und des Nachbarschaftsgesetzes bin ich leider nur wenig schlauer als zuvor bei einigen Fragen.
    1. Laut Bebauungsplan sind Einfriedungen bis zu 1 bzw 1,5m Höhe in Form von Sträuchern oder Hecken gestattet. Zählt diese Winkelstützmauer rechtlich als Einfriedung ( die 1m an Höhe wäre schon ausgeschöpft) oder dürfen wir auf die neu geschaffene Grundstücksgrenze in ca. 1m Höhe hinter den Stützelementen dann noch eine Hecke (Einfriedung) setzen?:confused:
    2. Um das Gelände noch einmal ca. 0,8m hinter den Winkelstützen anzuheben würden wir gern gleich dahinter beginnen, anzuböschen. Gibt es da irgend eine Regelung die das verbietet?:confused:

    Vielleicht könnt Ihr mir helfen. Vielen Dank schon mal

    Das Glasmaennlein
     
  2. #2 Baufuchs, 03.10.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ist

    die Aufschütttung/Erhöhung Ihres Geländes im Bauantrag/Freistellungsantrag so eingezeichnet (Geländeschnitt) wie es jetzt ausgeführt werden soll?
    Nach §9 Abs. 3 der BauONW kann verlangt werden, dass die Geländeoberfläche gegenüber den Nachbargrundstücken nicht verändert wird.

    Von einer Aufschütttung mit einer Höhe von insgesamt 1,80m kann schon Wirkung wie von einem Gebäude ausgehen, ist damit genehmigungspflichtig.
    Siehe dazu auch Definition "Bauliche Anlagen" §2 Abs. 1 BauONW = Aufschüttungen.

    Abböschung:
    unzulässig, wenn durch die Abböschung Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück geleitet wird.

    Klären Sie das mit dem Bauamt bzw. fragen Sie Ihren Architekten.
     
  3. #3 Ingo Nielson, 03.10.2007
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    zu 1.) kann sein, dass diese aufschüttung schon nicht zulässig ist (mal beim amt nachfragen). auf jeden fall aber gelten die "1m bzw. 1,50m" natürlich ab oberkante des ursprungsgeländes (also höhe des nachbarn).
    zu 2.) meiner rechtsauffassung nach unzulässig. > mit dem bauamt zu kären.
    nachfrage: warum kaufen sie so ein grundstück, wenn sie ein ebenes haben wollen?!
    ich beobachte zunehmend, dass bauherren mit hanggrundstücken nicht umzugehen wissen und hilflos irgendwelche aufschüttungen und betonstützwände in die gegend setzen...?! :irre
     
  4. Julius

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  5. Quelle

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  6. gsch

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    Die Geländeanhebung dürfte in Konflikt mit dem Nachbarrecht geraten (ich kenne das NR. von NRW zwar nicht, ist aber in den meisten Bundesländern ähnlich).
    Lösungsansätze:
    a) Der Nachbar könnte dem in einer Nachbarschaftlichen Vereinbarung zustimmen; vielleicht will er auch aufschütten, dann könnstest du dir auch die Stützmmauerelemente sparen. Deshalb einfach mal drüber reden; gegen den Nachbarn wirst du das nicht durchsetzen können, bei einem Genehmigungsverfahren (sofern das die Behörde nicht ohnehin ablehnt) wird er sowieso gefragt
    b) Mal drüber nachdenken, ob man es auch innerhalb des Grundstücks regeln kann: Vielleicht ein, zwei ebene "Plattformen", die im geneigten Gelände liegen, wenn die Stützelemente mit einigem Abstand zur Grenze liegen, dürfte es den Nachbarn kaum beeinträchtigen.
     
  7. #7 glasmaennlein, 05.10.2007
    glasmaennlein

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    Danke erst mal für die Tipps.
    Die betroffenen Seiten des Grundstücks grenzen an die Verkehrsfläche vor einem Doppelhauses und an unseren gemeinsamen Privatweg, der demnächst mit versickerungsfähigem Pflaster erstellt wird. Der Bau der Winkelstützmauer dient nicht zuletzt auch dem Schutz dieser gemeinsamen Flächen, da wir ziemlich ekligen Schluffboden haben und ein Ausspülen desselben die Drainöffnungen des Pflasters sofort zusetzen würde. Das heißt wir haben die Zustimmung unserer Nachbarn mit Unterschrift für die Stützmauer.
    Das Bauamt sagt 1m Anhebung ist zulässig, äußert sich aber nicht über Zusammenhang mit Einfriedung lt. BebPlan.

    Ingo: In unserer Gegend gibt es kaum ebene Grundstücke, es ist ja auch kein massiver Hang. Eben ein Kompromiss und ein teilweise ebener Garten ist vielseitiger nutzbar.

    gsch: Für mehrere Plattformen ist das Grundstück leider zu klein.

    Baufuchs: Anhebung war nicht im Bauantrag eingezeichnet, hat sich erst später ergeben. Würde freiwillig keine Winkelstützen bauen, da es preiswertere Möglichkeiten gibt, das Grundstück anzuheben. Ist eigentlich eine Schutzmaßnahme wie oben beschrieben.

    zu2.) Wenn wir erst nach sagen wir mal 2m hinter der Stützmauer wieder anfangen würden um 0,8m anzuböschen, wäre das eine bessere Lösung?

    Glasmaennlein mit Böscheritis:winken
     
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