Gebäudeeinmessung

Diskutiere Gebäudeeinmessung im Begleitende Ingenieurleistungen Forum im Bereich Neubau; Hallo, vor 7 Jahren haben wir schüsselfertig ein Haus gekauft. Vor einigen Wochen erhielten wir einen Schreiben, bei dem uns die Gebäudeeinmessung...

  1. #1 hhegewald, 08.10.2007
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    Hallo, vor 7 Jahren haben wir schüsselfertig ein Haus gekauft. Vor einigen Wochen erhielten wir einen Schreiben, bei dem uns die Gebäudeeinmessung dieses Hauses angekündigt wurde mit dem Hinweis, das dies normalerweise einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus zu erfolgen hat. Unser ehemaliger Bauträger ist nicht gewillt, die Kosten zu übernehmen. Weder im Vertrag noch in der Leistungsbeschreibung wird auf das Thema Gebäudeeinmessung eingegangen. Wert hat die Kosten zu tragen?

    Danke und Grüße
    hhegewald
     
  2. #2 Baufuchs, 08.10.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Im Vertrag

    war nichts geregelt = sie müssen zahlen.

    Selbst wenn etwas geregelt gewesen wäre, dürften Ansprüche aus dem 7 Jahre alten Vertrag verjährt sein.
     
  3. #3 Westfalenland, 08.10.2007
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    Einmessung ist bei Fertighaus standardmäßig vom Käufer zu zahlen,

    Grüße
     
  4. #4 hhegewald, 08.10.2007
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    Danke für die Info, kann man da ein Schriftstück (Gesetz o.ä.) finden, wo das so definiert ist?

    Grüße
     
  5. #5 Baufuchs, 08.10.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Einmesspflicht

    trifft grundsätzlich nicht den Bauunternehmer/Fertighausbauer o.ä., sondern
    den zum Zeitpunkt der Einmessung eingetragenen Grundstückseigentümer.

    Fragesteller schreibt aber "Bauträger", d.h. dieser hat Grundstück+Haus veräußert. Bei Anmeldung zum Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung war dieser noch Eigentümer und hätte also zahlen müssen. Erfolgt die Einmessung wegen Unterlassung der Meldung erst nach Eigentumsumschreibung, trifft es den Käufer.

    Nachtrag:
    Zu finden im Landeskatastergesetz RP.
     
  6. #6 hhegewald, 08.10.2007
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    Nach 7 Jahren haben wir da wahrschinlich keine Chance mehr, die Kosten an den Bauträger abzuwälzen. :mad:

    Grüße
     
  7. #7 Baufuchs, 08.10.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wohl kaum

    Hier noch mal detailliert zum nachlesen.
     
  8. #8 hhegewald, 08.10.2007
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    Vielen Dank.
    Wenn ich das richtig verstehe, wäre der Bauträger aber verpflichtet gewesen, die Einmessung nach Fertigstellung des Rohbaus durchführen zu lassen. Dies wurde offensichtlich absichtlich 'vergessen'. Dagegen anzugehen, dürfte schwer sein.

    Grüße
     
  9. #9 Ingo Nielson, 08.10.2007
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    sie haben es nicht richtig verstanden. wenn die einmessung nicht ausdrücklich im vertrag vereinbart war, ist sie auch nicht geschuldet.
    sie als bauherrin sind verpflichtet, nach fertigstellung einen vermesser oder das katasteramt zu beauftragen. steht so auch in den baugenehmigungsunterlagen (jedenfalls bei uns im norden)
     
  10. #10 Baufuchs, 08.10.2007
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    @ingo

    es wurde richtig verstanden.
    In RLp muss/soll Gebäudeeinmessung schon bei Rohbaufertigstellung beantragt werden. Zum dem zeitpunkt war der BT noch Eigentümer und hätte zahlen müssen. Nach 7 Jahren geht da aber nix mehr.
     
  11. #11 hhegewald, 08.10.2007
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    @Baufuchs, ich habe das Gesetz, das Du mir als PDF zur Verfügung gestellt hast, noch einmal unter die Lupe genommen. Verstehe ich das richtig, dass dieses Gestz erst am 20. Dezember verabschiedet wurde? Wenn ja, hab ich sowieso Pech, da wir das Haus per Kaufvertrag vom 14.November 2000 zur Übernahme am 15.Dezember 2000 gekauft haben. Das hiese, der Bauträger ist sogar 'unschuldig'.
    So ein Sch... aber auch, irgendwie wird einem immer wieder Geld aus der Tasche gezogen.:frust

    Grüße und herzlichen Dank für die Infos
     
  12. #12 VolkerKugel (†), 08.10.2007
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    Eh´ Du ganz aufgibst ...

    ... nimm doch nochmal Deinen Kaufvertrag (und die dazugehörige Baubeschreibung?) auch genau unter die Lupe.

    Zu einem schlüsselfertigen Haus gehört auch die Einmessung nach Fertigstellung. Ich kenn´s jedenfalls nicht anders :konfusius .
     
  13. #13 Baufuchs, 08.10.2007
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    Die

    Gebäudeeinmessung gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Eigentümers, nicht zu denen des Bauunternehmers. Egal ob schlüsselfertig oder nicht. Man kann aus dem Wort "schlüsselfertig" rechtssicher nix wirklich ableiten. Dazu braucht es die Baubeschreibung zum Vertrag.
    So gehören zum schüsselfertigen bauen auch Genehmigungsgebühren etc., auch diese trägt der Bauherr, nicht der Unternehmer.
    Es sei denn = Bauträgermaßnahme, denn BT ist Bauherr.
    Ich denke aber, die Suche im Vertrag hilft nicht weiter, denn Abnahme ist erfolgt, Mängel sind erledigt, Ansprüche verjährt.
     
  14. #14 VolkerKugel (†), 08.10.2007
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    Ich denke mal ...

    hier geht´s um eine BT-Maßnahme :konfusius .

    Einfache Frage an hhegewald: Ist der Vertrag notariell beurkundet?

    Wenn ja, sehe ich hier schon noch Chancen. Der Erwerber kann darauf vertrauen, dass er eine Komplettleistung gekauft hat. "Rundum sorglos" :confused:
     
  15. #15 hhegewald, 08.10.2007
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    Volker, wir haben einen Notarvertrag gemacht.
    Darin heißt es 'Der Verkäufer errichtet ... eine DHH als Bauherr in eigenem Namen gemäß den Fertigstellungen des Bebauungsplanes.' Heißt für mich, Bauunzernehmen war bis zur Übernahme Bauherr. Weder im Vertrag noch in der Leistungsbeschreibung wird auf die Gebäudeeinmessung eingegangen.

    Grüße
    hhegewald
     
  16. #16 VolkerKugel (†), 08.10.2007
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    Wenn es denn ...

    ... den Bauträger noch gibt:

    Mit Vertrag und Einmessungsforderung zu einem Fachanwalt für Baurecht.
    Ihr müsst nicht wissen, dass der BT seiner Einmessungspflicht nicht nachgekommen ist.
    Ich glaube nicht, dass die Verjährung hier greift (nur weil auf dem Katasteramt Schlafhauben sitzen) - aber das muss ein Anwalt klären.
    Eine Erstberatung kostet nicht die Welt :konfusius .
     
  17. #17 rudi1106, 09.10.2007
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    Kosten der Vermessung hat bei einem Bauträgervertrag mit Pauschalpreis grundsätzlich der BT zu tragen. So weit ich weiss werden diese Kosten erst seit den letzten Jahren im Vertrag ausdrücklich auf den Käufer abgewälzt.

    Der Anspruch kann allerdings verjährt sein. Kann man so nicht sagen.
     
  18. #18 rudi1106, 09.10.2007
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    Oh, die 2. Seite hab ich übersehen. Dem kann ich nur zustimmen. Ein Gang zum (qualifizierten) Anwalt lohnt sich immer ;-)
     
  19. #19 hhegewald, 09.10.2007
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    Da werde ich wohl mal auf die Suche nach einme Anwalt gehen ...
    Eines ist mir trotzdem unklar. Das Gesetz gibt es seit 20.12.2000. Wenn es vorher nichts Vergleichbares gab, kann man den BT doch jetzt nicht zur Kasse bitten (siehe Beitrag #11).
     
  20. #20 Wolfgang38, 09.10.2007
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    Bei uns im Landkreis muss man dem Landratsamt - Bauamt - eine formlose Meldung über die Fertigstellung des Rohbaus machen. Dann sollten sie kommen.
    Sollte nämlich ein "Baufehler" gemacht worden sein, zu hoch gebaut oder Grenzfehler aufgetreten und man hat keine Meldung gemacht, hat man sicher Probleme. So zumindest eine bessere.

    Ob eine Verjährung eingetreten ist oder nicht, weiss ich nicht.
    Bei uns in der Nachbarschaft war ein ähnliches Problem da, da haben dann Rechtsanwälte verdient (Käufer : BU). Obwohl hier notariell viel gut geregelt war. Nur: Es war halt schon 12 Jahre her!!!

    Schau mal im Notar-Vertrag nach, ob Ihr nicht eine Klausel drinne habt, die besagt, dass alle weiteren Rechnungen / Kosten ab dem Vertragsschluss vom Käufer zu tragen sind.
    Meistens berücksichtigt man das ja im Kaufpreis-Verhandeln, wenn noch was Größeres - Bekanntes - kommt (Erschließung usw...).

    Bei uns im LK sind die Einmesskosten übrigens von der (vom Architekten) angegebenen Bausumme des fertigen Hauses abhängig. (Bauantrag)
    Circa Angaben bis 350 TSD so 600 Euro, ab 350 das doppelte (circa).

    Ob's dann das Ganze wert ist?
     
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