LBO nur ein Papiertiger?

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  1. #1 Gast23627, 12.10.2007
    Gast23627

    Gast23627 Gast

    Guten Tag,
    LBO nur ein „Papiertiger“?
    Nach einem Unfall mit schwersten Folgen auf einem Grundstück, an dass in gleicher Höhe (es musste nur eine Stufe von ca. 15 cm Höhe überwunden werden) begrünte und mit Bäumen bewachsene Garagendächer anschließen und keinerlei Absicherungen oder Absperrungen vorhanden waren, ist eine Person von der ca. 3,50 m hohen Dach-Kante bei Dunkelheit abgestürzt. Die bauliche Anlage im Besitz einer Wohnungsgenossenschaft, ist gemäß der von der Polizei beschlagnahmten Bauakte von der Baubehörde so abgenommen worden.

    Nach diesem Unfall wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Grundstückeigentümerin und andere, von der Staatsanwaltschaft „mangels Vorliegen einer Straftat“ eingestellt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens mit Hinweisen auf die LBO NRW §3 ( allgemeine Anforderungen) und §41 (Umwehrungen) wurde dann nochmals von der Staatsanwaltschaft abgelehnt!

    Begründung der Staatsanwaltschaft:


    „Nach der Baugenehmigung der Stadt xxxx waren besondere Sicherungsmaßnahmen nicht vorgeschrieben worden...."
    „Insbesondere ist zugunsten des Beschuldigten xxxxxxx zu berücksichtigen, dass die Schlußabnahme der Baumaßnahme offenbar nicht zu Beanstandungen geführt hat"
    „Immerhin war die Anlage wohl seit 1991 in Betrieb, ohne dass es bisher zu einem Unfall gekommen war."
    „Ein Vergehen gegen § 319 StGB dürfte insoweit verjährt sein"


    Demnach ist also die strafrechtliche Relevanz einer nach der LBO nicht gesetzeskonformen baulichen Anlage, passiert dort nichts, nach einer gewissen Zeit verjährt! :think

    Die Haftpflicht-Versicherung der Grundstückseigentümerin schreibt dazu:

    "Es herrscht Einigkeit, dass eine Sicherheit, die jede Möglichkeit eines Unfalls ausschließt, nicht erreichbar ist. Deshalb muss nicht für jede Möglichkeit eines Schaden Vorsorge getroffen werden. Sicherungspflichten bestehen nur im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren. Der Umfang dieser Pflichten ist abhängig von den besonderen
    Umständen der Situation und den jeweiligen Sicherungserwartungen des Verkehrs. Bei der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten sind nur solche Maßnahmen erforderlich, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Von Verkehrsteilnehmern kann erwartet werden, dass sie offensichtliche Gefahren erkennen und ihr Verhalten darauf einstellen. Abhilfebedürftig sind nur solche Gefahren, die ein Dritter bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen kann. Unter dargestellten Umständen konnte von unserer Versicherungsnehmerin nicht erwartet werden, dass sie ihre Grünanlagen so herrichtet, dass sie von Unbefugten zur Nachtzeit gefahrlos betreten werden können.
    Sicherungspflichten bestehen nur im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren


    Die Grundstückseigentümerin hat dennoch kurz nach dem Unfallgeschehen eine Einzäunung vorgenommen!

    Freundliche Grüße
     
  2. #2 Stefan61, 12.10.2007
    Stefan61

    Stefan61

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    Finde ich völlig in Ordnung. Wer nachts auf einem Garagendach herumturnt, lebt eben gefährlich. Eine LBO kann nicht jede theoretisch denkbare Gefahr abwenden.
     
  3. #3 Baufuchs, 12.10.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Offenbar

    nicht richtig gelesen.
    Zugang auf das Garagendach nur 15cm Höhenunterschied zur Strassenoberfläche.
    -im Dunklen ist es fraglich, ob überhaupt zu erkennen ist, dass man sich auf einem Flachdach befindet,
    - ist auch nicht erkennbar, dass es am anderen Ende der Fläche 3.50m senkrecht nach unten geht

    Abgesehen von der strafrechtlichen Seite dürfte aber doch die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers vernachlässigt worden sein, so dass zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können.

    Laienmeinung.
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 12.10.2007
    VolkerKugel (†)

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    Ich denke mal ...

    ... dass hier die eine (Staatsanwalts)behördenkrähe der anderen (Bauaufsichts)behördenkrähe kein Auge aushacken wollte.

    Wenn schon - was ja heute gar nicht mehr die Regel ist - eine offizielle bauaufsichtliche Abnahme ohne Beanstandungen stattgefunden hat, hat der Bauaufsichtsfritze schlicht gepennt.

    Ich denke eher: Amtshaftung.

    Dito: Laienmeinung :konfusius
     
  5. #5 wasweissich, 12.10.2007
    wasweissich

    wasweissich Gast

    @baufuchs
    von strassenoberfläche steht da nichts
    vielmehr Grundstück,begrünte und mit Bäumen bewachsene Garagendächer anschließen

    um sich ein urteil über die notwendingkeit von absperrungen zu machen ist eine subjektive kurzbeschreibung zu wenig .

    ich denke aber , dass dort wo garagen sind , auch eine beleuchtung vorhanden ist....

    j.p.
     
  6. drulli

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    Irgendwie klingt das aber wie Unfall mit Ansage.
    Erinnert mich an einen tödlichen Unfall mit einem Kleinkind hier in Hamburg in diesem Jahr. An einem Spielplatz einer neu gebauten Reihenhaussiedlung führte ein Weg geradewegs abschüssig bis an einen Bach. War auch behördenseitig abgenommen.
     
  7. #7 Baufuchs, 12.10.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @wasweissich

    Hast Recht. Ersetze Strassenoberfläche durch Grundstücksoberfläche.
    Und ob beleuchtet oder nicht ist bei mögl. Absturzhöhe von 3,50m ziemlich wurscht.
     
  8. Baumal

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    frei zugängliche dachflächen mit einer niveaudifferenz von 15 cm und höhe von 3,50m ohne absturzsicherung hört sich aber ziemlich grenzwertig an. was ist mit spielenden kindern? LBO hin oder her, da muß doch auch der gesunde menschenverstand läuten.
     
  9. #9 Gast23627, 12.10.2007
    Gast23627

    Gast23627 Gast

    Fotos

    Hallo zusammen,
    zur Verdeutlichung der Situation stelle ich hier 2 Fotos ein.
    [​IMG][​IMG]
    Freundliche Grüße
     
  10. Baumal

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    bodenloser leichtsein!! da reicht ein kopf nicht mehr zum schütteln.

    meine laienmeinung: amtshaftung. ohne verjährung.
     
  11. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Also warum kommt inzwischen jeder mit einer Behörde daher, die sollte....
    Einerseits Bürokratieabbau, andererseits dann doch wieder.

    Außerdem sind das Teile die nicht unbedingt von der Bauaufsicht erfaßt werden.
    In unserem Ort ist das Thema auch gerade durch - Kindergarten daneben.


    Hier ist die Verkehrsicherungspflicht des Eigentümers bzw. Nutzer gefragt.

    Nur mal so meine Meinung.
     
  12. Baumal

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    @ pemu
    wollte gerade noch hinterfügen, daß eigentlich erst mal dem planer
    des ganzen das fell über die ohren gezogen gehört..
     
  13. #13 Carden. Mark, 13.10.2007
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Ich bin ein Freund davon, Planern das Fell über die Ohren zu ziehen :D

    ... hier aber gehört jeder in den Topf der Schuldigen .. JEDER, der was damit zu tun hatte.
    Planer, Bauherr, Betreiber, Nutzer (eingeschränkt) und die Bauaufsicht.
     
  14. Eric

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    In dieser Sache ging es um die strafrechtliche Ahndung einer Baugefährdung nach § 319 BGB. Da es sich um ein Gefährdungsdelikt handelt, war die Tat beendet mit dem Einritt der Gefährdung; von da an galt eine 5 jährige Verjährungsfrist, die wohl verstrichen war. Nicht mitgeteilt wird, ob auch der Tatbestand der - zumindest - fahrlässigen Körperverletzung von der StA geprüft wurde.

    Hiervon zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese Ansprüch verjähren erst 30 Jahre nach der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
     
  15. Baumal

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    Die Grundstückseigentümerin hat dennoch kurz nach dem Unfallgeschehen eine Einzäunung vorgenommen!

    was wäre nun wenn die eigentümerin nicht einzäunen würde?

    würde sie nun von der bauaufsichtsbehörde dazu aufgefordert werden, da sie als eigentümerin ihrer verkehrssicherungspflicht nachkommen muß?

    von eben der selben behörde (vielleicht auch noch vom selben sachbearbeiter/in) welche den bau vor 16 jahren abgenommen haben.....
     
  16. Quelle

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    das sah bestimmt ohne begrünung net so gefährlich tückisch aus.
     
  17. #17 Manfred Abt, 13.10.2007
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    Gut, in so einem Forum wird sich der Kern eines vermutlich aufwändigen Strafverfahrens kaum herausarbeiten lassen. Die Fotos sind auch m.E. ziemlich eindeutig und ich stimme da der Meinung von Baumal zu, dass die objektive Gefährdung für jeden mit gesundem Menschenverstand erkennbar ist.

    Die rechtlichen Kernfragen hat Eric auch nach meiner Laienmeinung treffend angesprochen.

    Die haftungstechnische Verantwortung für diesen offenbar langjährigen Zustand liegt doch ohne jeden Zweifel primär beim Grundstückseigentümer.

    Mich macht dabei betroffen, dass ich mir vorstellen kann, dass ein Ausgang eines Strafverfahrens ohne Feststellung einer Schuld wohl sehr schnell ein zivilrechtliches Haftungsverfahren beeinflussen kann. Dass eine solche Schuld verjährt und ohne direkte Folgen für die Schuldigen bleibt kann ich mir vorstellen. Dies sollte dann doch ggf. die Anerkennung der Schuld erleichtern, wodurch die Signalwirkung des strafrechtlichen Urteils und sein Einfluss auf das zivilrechtliche Verfahren den berechtigten Ansprüchen der Geschädigten gerechter werden.

    Und bei Personenschäden mit hohen Langzeitkosten sind diese Haftungsverfahren dann mehr als unfair: da kämpfen dann skrupellose Anwälte finanzstarker Versicherungen mit sehr langem Atem gegen ohnehin höchst betroffene Opfer bzw. deren nicht viel minder betroffene Familien. Fatal wäre, wenn finanzielle Aspekte der Haftungsthematik direkt oder indirekt Einfluss auf das Strafrechtsverfahren haben könnten, dessen Ausgang dann auf das zivilrechtliche Verfahren einwirkt.
     
  18. drulli

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    Ich bin ja eigentlich auch für mehr Eigenverantwortung der Menschen. Aber dazu muss die Gefahr erst einmal erkennbar sein. Wenn dann trotzdem jemand auf der Kante herumturnt und abstürzt, ist er selber schuld.
    Und: und es gibt Menschen, die eines besonderen Schutzes bedürfen (Kinder, Alte, Behinderte, ...). Wenn z.B. in dem Haus Kinder wohnen, sollte man den Eltern ebenfalls die Ohren lang ziehen.
     
  19. drulli

    drulli

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    Mit "Gefahr erkennbar" meine ich natürlich die Situation für den Gefährdeten (Nachts, Dunkel). Das sie einem bei Tageslicht ins Auge springt ist klar.
    Ich kann mir die Situation gut vorstellen: Partygast kennt die Umgebung nicht, Klo ist besetzt, also ab in die Büsche...
     
  20. PeMu

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    Der alte Konflinkt zwischen Vorschriften als Muss und der Feiheit.

    Das Thema hat man bei jedem Geländer - überkletter sicher ja/nein
    und Einfriedung: Muss das ein Zaun sein, kann nicht Bepflanzung ausreichen, ...
     
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