Flächenberechnung der Malerarbeiten

Diskutiere Flächenberechnung der Malerarbeiten im Sanierungskonzept & Kostenschätzung Forum im Bereich Altbau; Hallo, habe eine einfache Frage: Wie wird die Fläche abgrerechnet, die der Maler innen neu gestrichen hat. a: wird die Wandfläche exakt...

  1. #1 Hangmany, 22.10.2007
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    Hallo,
    habe eine einfache Frage:

    Wie wird die Fläche abgrerechnet, die der Maler innen neu gestrichen hat.

    a: wird die Wandfläche exakt ermittelt (LxB) aller Ecken etc., Fenster und Türauschnitte, Heizkörper (hinter denen nicht gestrichen wurde) also nicht mitgerechnet?

    b: Wird überschlägig gerechnet? Wie?

    c: Gibt es ein allg. gültiges Regelwerk, wie heißt es, wo find ich es?

    Im Voraus vielen Dank für die Antwort, meine Suchmaschinenquälerei hat für mich leider nichts schlüssiges :wow ergeben.

    Hangmany
     
  2. Baumal

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  3. #3 Hangmany, 23.10.2007
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    Welche Größe?

    Hallo,
    Danke erstmal für den Link!

    a) Verstehe ich das richtig, Größengrenze sind 2,5m² ?

    Also bei der Berechnung der gestrichenen Wandfläche werden:

    1. alles was kleiner als 2,5m² ist, z.B. einzelne Türen, Fenster werden gerechnet, als wäre es gestrichene Wand?

    2. Nebeneinanderliegende Fenster-Türen-Einheiten (ohne Tapete dazwischen) mit gesamt über 2,5 m² werden nicht mitberechnet

    3. Die Fußleiste, die ja extra berechnet wird, gehört nicht zur Wandfläche? (Eigentlich will ich nicht so kleinlich sein, aber wenn man geärgert wird....)


    b) Und bei Längenmaßen wie Fußleisten gibt es ab 1m Unterbrechung, also wenn die Terassentür nicht breiter als ein Meter ist , dann wird durchgängig berechnet?

    b1. Die Terassentür steht in einer Nische, links sind 3cm Fußleiste, rechts 5cm. Breite der Tür 80cm. Wieviel m werden hier berechnet? :confused:


    Hey, nochmals im Voraus vielen Dank für die Antworten.

    Grüße
    Hangmany
     
  4. Baumal

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    a.) ja
    1. ja
    2. ja
    3. was extra berechnen, das lackieren?
    ab einer fussleistenhöhe höhe von mehr als 10 cm wird
    sie von der wandfläche abgezogen.
    b.) längenmaße sind längenmaße, laufende meter.
     
  5. #5 Hundertwasser, 23.10.2007
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    Kleiner Einwurf: Was ist denn Abrechnungsgrundlage (Werkvertrag)?
    VOB?
    Wenn ja, welche Fassung?

    Da gibts ja mittlerweile ein paar Unterschiede.
     
  6. #6 Hangmany, 24.10.2007
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    Unter dem Angebot, daß ich vorher habe machen lassen, steht:

    "Es gilt VOB in Ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese kann gerne in unserm Büro eingesehen werden."

    Was bedeutet das für mich?

    1. Gilt die 2,5m Regel jetzt?

    2. Wie war das mit den Längenmaßen (bei z.B. Fußleisten)? Wird hier eine Unterbrechung von kleiner 1m nun abgezogen oder übermessen?


    NOchmal im Voraus vielen DAnk für die Antworten!

    Hangmany
     
  7. Julius

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    Es bedeutet,

    daß dort die VOB nicht gilt.
     
  8. #8 Hundertwasser, 24.10.2007
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    Kann man so pauschal nicht sagen. Im Streitfall (vor Gericht) kann sein das der Richter wegen der allgemeinen Üblichkeit nach VOB abrechnen lässt.

    Wandflächen: Breite mal Höhe, Öffnungen wie Fenster und Türen werden bis zu einer Größe von 2,5 m² übermessen, darüber abgezogen. Für die Leibungen sind gesonderte Einheitspreise gültig (kann aber sein, das der Maler darauf verzichtet und alles zu einem EP abrechnet).

    Bei den Längenmaßen werden Unterbrechungen bis zu einem Meter übermessen.

    Aufmaßregeln stehen in der VOB DIN 18363
     
  9. Baumal

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    ach?
     
  10. #10 VolkerKugel (†), 24.10.2007
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    Nix ach ...

    ... wenn dem Privatkunden die VOB Teil B nicht ausgehändigt wird, gilt sie nicht als wirksam vereinbart.

    "Es gilt die VOB in ihrer neuesten Fassung" sollte auch ein Architekt nicht in seine Vorbemerkungen schreiben. Dann gilt auch Teil A und das kann Ärger geben :konfusius .
     
  11. Baumal

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    ich untersteh mal das VOB/B hier gemeint ist und nicht gesamt VOB, der hangmany /B vergessen hat...
    neuste fassung zur einsichtnahme im büro reicht m.e. aus, ohne aushändigung.
     
  12. #12 Hangmany, 24.10.2007
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    nene, nix vergessen.

    Habe das genau so zitiert, wie in einem Angebot, daß der Maler für eine Wohnung gemacht hat ,geschrieben hat.

    "Es gilt VOB in Ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese kann gerne in unserm Büro eingesehen werden."

    Es wurden 2 Wohnungen gestrichen, für die 2. Wohnung existiert kein Angebot.
    Im Vorliegenden Angebot der 1. Wohnung sind natürlich m² pro Arbeitsgang aufgelistet. Diese entsprechen etwa den tatsächlichen Gegebenheiten, sind aber schon sehr großzügig zu Gunsten des Malers. Nachgemessen habe ich aber erst nach Fertigstellung.

    Für die 2. gestrichene Wohnung weicht der in Rechnung gestellte Wert aber um ca. 25% von der tatsächlichen Fläche (mit 2,5²-Regel) ab.


    Ich will mich mit dem Maler nicht rumstreiten, ich will nur, daß die Fläche RICHTIG! berechnet wird und gut ist.

    :confused: Wieso soll VOB nicht gelten? Er hat doch geschrieben nach VOB. Wieso ist A/B so wichtig? :confused:


    Nochmal DANKE Jungs
     
  13. #13 Hundertwasser, 24.10.2007
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    Maler und Landstreicher
    VOB/A sind die Vorschriften für die Ausschreibung von Bauleistungen, da muss sich dann auch ein Architekt auf den Hosenboden setzen und alles genau ausschreiben. Raumhöhen, Untergründe uvm.

    Mit dem Hinweis, das Einsicht in den Büroräumen des Unternehmers möglich ist wird die VOB nicht verbindlich vereinbart. Das ist nur möglich, wenn mindestens die VOB/B ausgehändig wird, evtl. auch noch der Teil C, also die DIN Norm für das jeweilige Gewerk (Maler DIN 18363). Aber, wenn die VOB nicht gelten sollte ist die Kuh noch lange nicht vom Eis. Das würde bedeuten, in letzter Konsequenz vor Gericht zu gehen. Vor Gericht und auf hoher See liegt alles in Gottes Hand, sagt man- - also ein Ausflug ins ungewisse.

    Mein Vorschlag: Lege das Aufmaß des Malers bei der zuständigen Malerinnung vor. Frage, ob das Aufmaß nach der aktuellen VOB so korrekt ist (also z.B. die 2,5m²-Regel). Lass dies den Maler wissen, der Hinweis das bis zum Abschluß der Prüfung durch die Innung die Rechnung nicht bezahlt wird (oder evtl. nur ein Teil als Abschlag) sei erlaubt.
     
  14. Baumal

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    nix vergessen.

    dann ruder ich wieder zurück. mein vorschlag: gemeinsam mit dem maler
    vor ort das aufmaß durchgehen.
     
  15. Julius

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    Dem wiederum schließe ich mich an.
    Die zu hohe Bemessungsgrundlage war ja vielleicht nur ein Versehen!
    Erstmal nett reden mit den Leuten.

    (Ein Heizer hat heute bei meiner Mutter für exakt 30 Minuten Anwesenheit - Gasofenwartung - bei 5 Minuten Weg und keinen nennenswerten Rüstzeiten auch erstmal "1 Stunde" zur Unterschrift vorgelegt. Konnte ich mit zwei freundlichen, aber bestimmten Sätzen auch auf 45 Minuten korrigieren lassen...)
     
Thema: Flächenberechnung der Malerarbeiten
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