Nachträgliche Genehmigung für illegalen Wohnraum

Diskutiere Nachträgliche Genehmigung für illegalen Wohnraum im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Ein EFH aus den 70ger Jahren mit illegal ausgebautem Spitzboden und Keller zu Wohnzwecken inkl. Einliegerwohnung soll verkauft werden. Nun soll...

  1. #1 holgeras, 06.11.2007
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    Ein EFH aus den 70ger Jahren mit illegal ausgebautem Spitzboden und Keller zu Wohnzwecken inkl. Einliegerwohnung soll verkauft werden. Nun soll alles hochoffiziell werden. Ist ja schonmal löblich. Aber wie geht man sinnvollerweise vor? Eine nachträgliche Baugenehmigung ist ohne Rückbau sicher fällig. Welche Art Gebühren und Maßnahmen sind zu erwarten? Strafgebühr, gar Anzeige? Kann man das Bauamt ohne schlafende Hunde zu wecken mal unverbindlich fragen?

    Für Eure Antworten bin ich dankbar.
     
  2. #2 pauline10, 11.11.2007
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    Aber das muß eine Hausfrau ja nicht wissen!!
    Schwarzbau genehmigen

    Hallo Herr Architekt,

    nach meinen Infos kommt es darauf an, ob der Bau genehmigungsfähig ist.
    Dann ist es die Aufgabe der Behörde einen solchen Bau, nach entsprechenden Unterlagen auch zu genehmigen.

    Abriß vorher ist dazu natürlich nicht notwendig.

    Aber das kann von Land zu Land verschieden sein.

    Gruß

    Pauline
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 12.11.2007
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    @ Holgeras
    Beim Bauamt nachfragen, ob der Zustand genehmigungsfähig wäre. Wenn ers heut nich ist, mal die Verhältnisse zum Erstellungszeitpunkt prüfen.
    Und am besten mit offenen Karten spielen. Die Damen und Herren haben i.d.R. auch kein Interesse daran, eine aufwändiges Schwarzbau-Verfahren zu führen, wenn es legalisiert werden kann.
    Ausserdem lassen sich so eher Ausnahmen und Befreiungen aushandeln.

    Es wäre nämlich peinlich, wenn jemand rauskommt und bemerkt. daß der Antrag schon durchgeführt wurde.
    DANN ist die Stimmung i.d.R. im Keller.
    MfG
     
  4. sepp

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    schon geprüft, ob spitzboden und keller als aufenthaltsräume durchgehen?
    und dann die anforderungen an eine wohneinheit?
    größe der Fensterfläche in der einliegerwohnung?
    ausreichernder abstellraum für die einliegerwohnung?
    schall und brandschutz?
     
  5. #5 holgeras, 12.11.2007
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    Hallo und vielen Dank für die Antworten.

    Aufenthaltsräume sind das nicht wirklich, zumindest nach heutigem Baurecht. Ich habe leider keine Synopsis zur Hand.
    Das Problem im UG ist der 2. Rettungsweg (breite, nicht begehbare Lichtschächte). Der Spitzboden (ausreichend hoch, belichtet und belüftet) ist von der darunterliegenden Einliegerwohnung nur durch eine Holzbalkendecke mit Dielenboden getrennt, der 1.RW erfolgt über Stahlspindel ins Treppenhaus, der 2. durchs Giebelfenster.
    Die Trennung der WE untereinander bzw. Treppenhaus ist 11,5er KS (F30?) und Holztüren ohne T30, Decken STB, also wahrscheinlich F30.

    Ich habe den Verdacht, dass die Einliegerwohnung nie hätte vermietet werden dürfen, weil so nie genehmigungsfähig. Und das wäre ein echtes Problem.

    Die präferierte Strategie ist momentan, vor Verkauf des Hauses den Mietvertrag zu kündigen und alles als EFH zu deklarieren.
    Aber vielleicht ist das ja nicht nötig. Mit offenen Karten an das Bauamt (NRW) treten sollte man in jedem Falle. Vielleicht erwirkt man ja bei entsprechenden Auflagen auch noch eine höhere legale Wohnfläche.
     
  6. sepp

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    etwas anderes würde auch nicht in frage kommen, sonst sitzt der verkäufer in einem wackligen boot.
    (laienmeinung)
    und zum bauamt gehen mit dem hinweis " hey, ich habe eine einliegerwohnung vermietet, die allerdings nicht den bauvorschriften entspricht"
    aua aua.....
    allerdings gesetz den fall, es brennt in der hütte und der mieter kommt zu schaden. autsch.......
    illegaler wohnraum, fahrlässige tötung? keine ahnung
     
  7. #7 holgeras, 12.11.2007
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    Du sagst es, genau diese Befürchtung habe ich auch.
    Dass es in Deutschland keine Seltenheit ist, sollte sicher sein. Deshalb hoffte ich auf einschlägige Erfahrungen.
     
  8. #8 Baufuchs, 12.11.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Verkäufer

    sitzt dann wirklich in mehr als wackligem Boot.
    Fehlende Baugenehmigung = Rechtsmangel, verschweigen = Arglist
    Folge:
    Alles bis hin zur Rückabwicklung des Vertrages.
     
  9. #9 holgeras, 12.11.2007
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    Der Verkäufer will ja gerade nichts illegales tun, sondern mit möglichst wenig Repressalien einen legalen Zustand herstellen um das Haus dann legal verkaufen zu können.
     
Thema: Nachträgliche Genehmigung für illegalen Wohnraum
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