Frage zur Auslegung der ENEV

Diskutiere Frage zur Auslegung der ENEV im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo, in der Anlage 3 findet sich unter Außenwänden folgender Satz: "e) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten...

  1. jezzie

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    Hallo,

    in der Anlage 3 findet sich unter Außenwänden folgender Satz:

    "e) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²·K) der Außenputz erneuert wird oder"

    Bedeutet das, daß man nun nicht mehr auf einen Altputz einen Armierungsputz mit Gewebeeinlage und neuen Edelputz aufbringen darf?

    Oder gilt das nur, wenn der Altputz komplett abgeschlagen wird und ein neuer Unterputz mit Edelputz aufgebracht werden soll?

    Gruß
    Ingrid
     
  2. #2 Bauwahn, 21.11.2007
    Bauwahn

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    Ich habe

    keine Ahnung, wie das üblicherweise ausgelegt wird. Ich würde aber vermuten, dass das als "Erneuerung des Aussenputzes" gilt. Dass der alte Putz drunter bleibt ist ja m.E. eigentlich unerheblich.

    Aber mal abgesehen davon: Wenn der Bauherr schon eine Gewebearmierung und einen neuen Putz anbringen lässt, warum sollte er dann nicht die Gelegenheit zum Dämmen nutzen? So billig bekommst er es später nie mehr, aber das weisst Du ja sicher am besten.

    Gruß

    Thomas
     
  3. jezzie

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    Nicht jeder Bauherr hat das Geld und von der Förderung wissen auch viele nichts. Aktuell sollen wir ein Angebot erstellen für neue Armierung mit Edelputz. Auf meinen Einwand, daß man dann wohl auch dämmen müsse, sagte der Bauherr, er habe schon zwei Angebote und die Kollegen hätten davon nichts gesagt, man könne ihn ja nicht zwingen.

    Ich denke mal, daß manche Kollegen da genau so zweifeln wie ich, was man jetzt noch darf und was nicht.

    Es werden ja auch Ordnungswidrigkeiten angedroht, wer wird dann zur Kasse gebeten, der Bauherr oder der Maler, oder beide?

    Gruß
    Ingrid
     
  4. PeMu

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    Gerne bieten wir Ihnen an. Es ist unsere Pflicht darauf hinzuweisen, ... dass hier eine Forderung der EnEV besteht....

    Und dann den §26 verinnerlichen.

    (Freie Formulierung: Ist in das Belieben des Bauhern gestellt. Der muss das dann ggf. ausbaden.)
     
  5. #5 Bauwahn, 21.11.2007
    Bauwahn

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    Und dabei gleich optional ein Zusatzangebot für die Dämmung
     
  6. #6 VolkerKugel (†), 21.11.2007
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    Na ja ...

    ... ich würde da erst mal ne Energieberatung empfehlen um festzustellen,
    welche Dämmung denn hier sinnvoll wäre.
     
  7. #7 Bauwahn, 21.11.2007
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    Hast ja recht, Volker, aber so als Beispiel, wie günstig das im Vergleich dann ist ...
     
  8. PeMu

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    Da ist der Handwerker immer in der Klemme. Der AG bestellt und entscheidet.
    Man kann nicht jeden zu seinem Glück zwingen.
     
  9. jezzie

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    Heißt das im Klartext, strafbar macht sich nur der Auftraggeber und wir wären nicht verantwortlich?

    Mir ist immer noch nicht ganz klar, wie man künftig mit solchen Anfragen umgehen soll.

    Gruß
    Ingrid
     
  10. R.J.

    R.J.

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    Vielleicht hilft diese Auslegung der EnEV zur Putzerneuerung weiter.
     
  11. #11 VolkerKugel (†), 23.11.2007
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    EnEV § 26 ...

    "Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist."

    ... alles klar?
     
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