VOB Vertrag und Gewährleistung

Diskutiere VOB Vertrag und Gewährleistung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Folgender Satz befindet sich in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis: "Mit dem den Zuschlag erhaltenden Bieter soll ein...

  1. jezzie

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    Hallo

    Folgender Satz befindet sich in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis:

    "Mit dem den Zuschlag erhaltenden Bieter soll ein VOB-Vertrag mit fünfjähriger Gewährleistung und einem unverzinsten Sicherheitseinbehalt auf 2 Jahre abgeschlossen werden."

    Da der Vertrag voraussichtlich morgen abgeschlossen wird, meine Frage: Kann man hiermit die 4 Jahre Gewährleistung nach VOB aushebeln? Und wäre dann nicht üblicherweise auch der Sicherheitseinbehalt 4 Jahre?

    Gruß
    Ingrid
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 25.11.2007
    VolkerKugel (†)

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    Die 5jährige Gewährleistung ...

    ... ist an und für sich Standard. Da wird auch nix ausgehebelt, denn die 4 Jahre gelten nur "wenn nichts anderes vereinbart" ist.

    Bei dem unverzinslichen Einbehalt für 2 Jahre wäre ich sehr sehr vorsichtig.
    1. fehlt die Angabe der Höhe (üblich = 5 %),
    2. liegt die Art der Sicherheit in der Wahl des AN (üblich: Ablösung gegen Bankbürgschaft).

    Das schmeckt schwer nach Einbehalt und anschließender Auszahlungsverweigerung wg. angeblicher Mängel(chen).

    Vorsicht!
     
  3. jezzie

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    ups, sind natürlich 5 %, wer nicht genau abschreiben kann...

    Bei der Bankbürgschaft ist es natürlich so, daß wir die Zinsen zahlen, kann man denn verlangen, das Geld auf ein Sparbuch einzuzahlen, damit man nicht auch noch selber für die Zinsen aufkommen muß?

    Gruß
    Ingrid
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 25.11.2007
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    Ich wiederhole mich ...

    ... VOB B § 17 3.
     
  5. jezzie

    jezzie

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    Danke :winken
     
  6. #6 Olaf (†), 25.11.2007
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    Da...

    würden aber bei mir die Alarmlichter angehen. Der AG will offensichtlich den Einbehalt erstmal anderweitig verbraten. Eigentlich müsste er den Bareinbahalt getrennt vom anderen Vermögen verwahren (ja, ich weiß, wer macht das schon)
     
  7. jezzie

    jezzie

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    Da hab ich eher keine Bedenken, läuft über die KfW-Bank
     
  8. #8 Olaf (†), 25.11.2007
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    Ja und...?

    Ich tipp mal auf ne Finanzierungslücke..
     
  9. #9 Achim Kaiser, 25.11.2007
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    So einen Passus unterschreibe ich nicht.

    Unverzinst ist mit Sicherheitseinbehalt aber gar nie was los (wenn in Geld hinterlegt werden soll).
    Ausserdem ist in solchen Fällen der Sicherheitseinbehalt auf nem gesonderten Bankkonto zu zu hinterlegen, wobei ich den Mist kategorisch ablehne.

    Sicherheitseinbehalt nur gegen Bankbürgschaft ... wem das nicht gefällt soll seinen Auftrag behalten.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  10. #10 Baufuchs, 25.11.2007
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    So

    isses!
     
  11. salleD

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    mal genau lesen

    Da ich kein Rechtsanwalt bin und hier wahrscheinlich sowieso keine Rechtsberatung stattfinden darf, kann ich nur bitten, gebau zu lesen. Ist ne Menge Text, deswegen habe ich mir erlaubt, die meiner Meinung nach interessanten Stellen fett zu markieren.
    Im übrigen gibt es eine Reihe von BGH und OLG Entscheidungen, dass, wenn es sich um AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) handelt, die VOB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Die meisten auftraggeberfreundlichen VOB Regelungen gehen damit baden.
    Aber, vor Gericht und auf hoher See sind wir immer in Gottes Hand. :):)



    Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
    § 17 Sicherheitsleistung (Alternativ: Anzeige im Kontext, Vergleich zur VOB/B 2002)

    (Es wird die derzeit gültige Fassung vom 18.10.2006 angezeigt (BAnz. Nr. 196))

    1.

    (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

    (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.

    2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer

    - in der Europäischen Gemeinschaft oder

    - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

    - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

    zugelassen ist.

    3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

    4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

    5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können ("Und-Konto"). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

    6.

    (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.

    (2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.

    (3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.

    (4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.

    7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

    8.

    (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

    (2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
     
  12. Eric

    Eric

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    Bei sowas würde ich die Klappe halten und unterschreiben. Ist nämlich AGB des AG ( = Vorbemerkungen ! ) und damit nach § 307 BGB unwirksam, weil a) die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde ( Abweichung 5 Jahre + unverzinster Sicherheitseinbehalt ) und b) das BGB als Leitbild in § 640 BGB c) keinen Sicherheitseinbehalt kennt und d) erst Recht nicht einen solchen, der dem AG auch noch unverzinst verbleibt ---> volles Insolvenzrisiko beim AN ).

    Und was ist, wenn die Klausel unwirksam ist?

    Dann ist überhaupt nichts mit Sicherheitseinbehalt. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht statt. AG muß nach Abnahme 100 % auszahlen.

    @Jezzie

    Jetzt ist aber langsam gut. Ich lös Dir hier nicht Deine ganzen Problemfälle :sleeping
     
  13. jezzie

    jezzie

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    Eric, du bist ein Schatz :bounce
     
  14. #14 Achim Kaiser, 26.11.2007
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

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    Das tut er aber erst nachdem viele *blöde Briefe* übern Schreibtisch gingen und u.U. die Sache vor dem Richter zu Entscheidung liegt.

    Meine Erfahrung ... wenn man den Auftrag nicht unbedingt braucht ... besser die Pfoten weg lassen, da gibts während der Ausführung sowieso eh noch genug Ärger.

    Wenn ich mir schon vor der Auftragserteilung den Kopf machen muss wegen bestimmten Klauseln, dann hat mich das schon immer *später* eingeholt und es wurde heftig gestritten wenn nicht gar *gerichtelt*.

    Aber es muss jeder für sich selbst abschätzen wie risikofreudig er seine Geschäfte macht und wieviel Ärger er *zusätzlich* braucht.

    Ich tu mir solche Spezialisten ganz einfach nicht mehr an, denn ich brauche kein Magengeschwür.

    Wie das dann endet kann man ja im anderen Beitrag nachlesen.
    Wieviele von der Sorte brauchst du noch ?

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  15. Eric

    Eric

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    Die Vorbemerkungem mit der unwirksamen Klausel, die dazu führt, daß die VOB/B nicht mehr als ganzes vereibart ist, ist aber im Zweifel vom Archi.

    Die Klausel läßt also keine Rückschlüsse auf die Einstellung des AG zu.

    Aber Du hast insoweit Recht, daß nach Abnahme Erklärungsbedarf gegenüber dem AG besteht. Der Archi wird seine Vorbemerkungen wahrscheinlich wie ein Löwe zu verteidigen versuchen.

    Das habe ich erst letztens wieder erlebt. Nach Klageeinreichung hat der AG dann den Sicherheitseinbehalt sofort ausbezahlt. Für AN mit der Neigung zu Magengeschwüren ist das natürlich nichts.
     
  16. jezzie

    jezzie

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Thema: VOB Vertrag und Gewährleistung
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