Mängelanzeige bei schlüsselfertigen Häusern

Diskutiere Mängelanzeige bei schlüsselfertigen Häusern im Schlüsselfertig Bauen ? Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen! Nachdem ich nun in einigen anderen Rubricken einiges geklärt habe, bzw. derzeit noch kläre frage ich mich, wie ich bei...

  1. #1 Guido4711, 24.09.2003
    Guido4711

    Guido4711 Gast

    Hallo zusammen!

    Nachdem ich nun in einigen anderen Rubricken einiges geklärt habe, bzw. derzeit noch kläre frage ich mich, wie ich bei schlüsselfertigen Häusern auf Mängel wärend der Baufase reagieren muß.

    Konkret: Das Haus wird schlüsselfertig erstellt und ich leiste Abschlagzahlungen. Diese Nennen sich "Fertigstellung Kellerdecke, Fertigstellung Dach, Ferstigstellung Rohinstallation, Fertigstellung Fenster, Fertigstellung Putz, Fertigstellung Estrich, Fertigstellung Haus"

    Wie verhalte ich mich nun in follgenden Situationen, wenn das Dach beazahlt ist und nun langsam aber sicher die anderen Abschlagzahlungen fällig werden.

    1) Ich stelle fest, dass am Dach (in der Statik vorgesehene) Dinge wie Bolzen und Aussteifungen fehlen.

    2) Ich stelle fest, dass die Mauersperrbahn der Garage fehlt.

    3) Ein Dachfenster ist defekt.

    Meine Überlegungen sehen wie follgt aus:
    zu 1) Da das Dach zwar bezahlt aber nun doch noch nicht fertig ist, mache ich eine Mängelrüge und behalte bei der nächsten Rechnung (Rohinstallation) eine Summe x als Einbehalt wegen dem Dach. Oder darf ich das auf keine Fall machen?

    zu2) Habe noch keine Richtige Idee, denn in welchen Abschnitt fällt die Garage? Muß ich aber trotzt allem sobald ich es gemerkt habe auf den Mangel hinweise (schriftlich?) ? Wie sieht es mit einer Fristsetzung aus? Ggf. welche Frist?

    zu3) Fällt dieses unter Fenster oder unter Dach? Wenn unter Fenster müsste ich ja, falls es bis dahin nicht behoben wird, diese Rechnung entsprechend kürzen. Wie schaut es hier mit einer Mängelanzeige?

    Gruß
    Guido

    PS: Klar, dass es keine Rechtberatung sein kann, aber wie ist das Euch bekannte übliche Verfahren?
     
  2. UweM

    UweM

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    Steht im Vertrag...

    Hallo,
    ob du von den Abschlagszahlungen was einhalten darfst, müsste sich auch aus deinem Vertrag ergeben , meist sind da Formulierungen wie ...darf nicht verrechnet werden, gekürzt werden....usw. Ich vermute also mal einfach, einfach kürzen is nicht.
    Achtung auch nur Bauherren-laien Meinung ohne Rechtsberatung

    Aber eins is klar, Mängel musst du natürlich immer sofort rügen! Sobald dir was auffällt (wieso dir?.. kein Bauleiter.. und vor allem kein EIGENER unabhängiger Bauleiter/Baubegleitung.. wenn nicht.. is ja noch nicht zu spät.. gez aba schnell) schriftlich anmahnen und um Stellungnahme bitten.
    aber sicher können und werden dir da die Experten noch mehr und besser was zu sagen können.
    Gruss
    Uwe
     
  3. #3 Guido4711, 24.09.2003
    Guido4711

    Guido4711 Gast

    Im Vertrag steht dazu nix,

    außer dass die Abschlagzahlungen bei Ferigstellung von xy in einer Höhe von xyz zu erfolgen haben. (Genauen Wortlaut habe ich jetzt nicht greifbar).

    @UweM: Doch einen Bauleiter gibt es, der ist aber leider nicht unabhängig. Einzelne Punkte lasse ich derzeit auch noch von einem unabhängigen Bauing. überprüfen. Nur lasse ich diesem erstmal Zeit für die fachliche vor Ort Prüfung und derweil mache ich mir schonmal Gedanken, was mit den Mängeln zu tuen ist. Da ja laufend Rechnungen kommen, drägt die Zeit halt etwas.


    Gruß
    Guido
     
  4. haera

    haera Gast

    Ist die VOB/B wirksam Vertragsgrundlage? Dann unbedingt § 4 Nr. 3 beachten - da gibt es als Druckmittel zunächst nur die Androhung und dann die Entziehung des Auftrages, daneben ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht...
    Der Mangel muß halt spätestens bei der Abnahme vorbehalten bleiben, aber auf Beseitigung schon vorher drängen, ist ratsam, denn hinterher ist es oftmals viel schwieriger ... es gibt viele Fragen, die im Vorfeld geklärt werden müssten
     
  5. haera

    haera Gast

    sorry, habe mich vertippt, ist nicht $ 4 Nr. 3, sondern § 4 Nr. 7 VOB/B
     
  6. #6 Guido4711, 24.09.2003
    Guido4711

    Guido4711 Gast

    Vertrag ist nicht nach VOB geschlossen,

    sondern ein BGB Vertrag. (Jedenfalls Gewärleistung laut BGB und ansonsten steht da nix)

    Gruß
    Guido
     
  7. haera

    haera Gast

    also wenn die VOB/B nicht zum Vertragsinhalt gemacht ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt. Die Rechte stehen in § 634 BGB - ist zu kompliziert für einen Forumbeitrag - wurde und wird viel darüber geschrieben - auf meiner Website finden sich Links auf diverse Seiten zm Nachlesen, empfehle (sine obligo) in diesem Fall den Link Ratgeber Baurecht.
     
  8. #8 Guido4711, 25.09.2003
    Guido4711

    Guido4711 Gast

    Habe mal im Internet geselen

    Auf der Seite http://anonym.to/?http://www.Adresse.dewww.rechtsanwalt-eder.de/html/gewaehrleistung.html fand ich:

    Da in meinem Vertrag der Punkt Abnahme nicht weiter erwänhnt wird, follgere ich daß die Abnahme bei Fertigstellung des schlüsselfertigen Hauses erfolgt. Richtig?

    Möchte ich eine Abschlagzahlung kürzen, muß ich eine Mängelanzeige schreiben und kann bis zur Beseitigung des Mangels die Abschlagzahlung ganz verweigern?

    Spätestens bei bzw. vor der letzten Zahlung muß ich eine Mängelanzeige schreiben und kann dann ggf. 3fache Mängelbeseitigungskosten einbehalten.

    Sehe ich das soweit richtig?

    Gruß
    Guido
     
  9. #9 Guido4711, 25.09.2003
    Guido4711

    Guido4711 Gast

  10. berndk

    berndk

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    obwohls nicht mehr darum geht:
    in der VOB steht, dass für das Fälligwerden von Abschlagszahlungen zwei Vorraussetzungen vorliegen müssen:
    - die jew. Leistungen müssen nachweislich erfüllt sein
    - die Leistungen müssen vertragsgemäß sein
    (§16/1)

    somit ergibt sich sowohl für unvollständige wie auch für mangelhaft (zumindest wesentliche M.) erbrachte Leistungen ein Rückbehaltungsrecht.
    Allerdings nur, wo die VOB ausdrückl. vereinbart ist.
     
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Mängelanzeige bei schlüsselfertigen Häusern

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