Datum des Rechnungszuganges

Diskutiere Datum des Rechnungszuganges im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; LOL der war nicht schlecht. Das interessiert doch nun wirklich sonst niemanden was Du da für ein Datum auf die Rechnung schreibst :wow Da bist...

  1. R.B.

    R.B.

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    Da bist Du schief gewickelt. Mag sein daß dies bei Handwerkern anders ist, aber bei uns wird immer basierend auf dem Rechungsdatum gearbeitet.
    Bei einem Empfänger in DE gilt beim Jahreswechsel ja auch das Rechnungsdatum für seinen VoSt. Abzug und nicht irgend ein Rechnungszugang.

    Erkläre mal dem FA daß Du die VoSt. später abrechnest weil die Rechnung ja zum Tag x eingegangen ist und nicht wie auf der Rechnung ausgewiesen.

    Gruß
    Ralf
     
  2. #42 Ralf Dühlmeyer, 18.12.2007
    Ralf Dühlmeyer

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    @ ralf:
    Du bist in D. Da geht alles - vor allem durcheinander.
    ICH z.B. stelle die Umsatzsteuer am Tag des Geldeingangs in die Buchhaltung. Egal, wie alt die Rechnung ist.
    Freie Berufe halt.
    Aber eben z.B. wg dieser schwachsinnigen Stichtagsregelung KANN das mit dem R.-Datum nicht gehen.
    Ich kriege manchmal im Februar noch Rechnung mit Datum 31.12.Vorjahr :mauer:mauer
    Weil der BU halt die MWST ins alte Jahr haben will - oder den ganzen Betrag.
    Da wäre die Zahlfrist vor Versanddatum schon weg, Mahnfrist incl.

    MfG
     
  3. Uli R.

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    hm, das könnte tatsächlich stimmen *g
    Wenn man sich den § 286 BGB durchliest könnte man zu der Ansicht gelangen, dass man als Schuldner immer dann in Verzug kommt, wenn man die Fälligkeit außer Acht läst.
    Da steht nur Fälligkeit und Zugang, also Voraussetzung Zugang, es könnte ein verspäteter Zugang durchaus zu Lasten der Zahlungsfrist gehen ... wobei der Zugang nötigenfalls zu beweisen ist
     
  4. #44 Carden. Mark, 18.12.2007
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Wird die Vorsteuer nicht zum Zeitpunkt der Leistungserbringung fällig?
    In sofern sind Rechnungsdaten alla 31/12/.. doch OK.
    Für die Skontoregelung muss natürlich der Eingang zählen.

    Wir rechnen mit 3 Tage Postweg.
    Hiernach wird etwaiger Skonto berechnet.
    Wenn der Postweg länger gedauert hat - muss der Empfänger dieses nachweisen.
     
  5. #45 Ralf Dühlmeyer, 18.12.2007
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    Für uns Freiberufler sieht so aus (laienhaft ausgedrückt)
    Es gilt der zum Zeitpunkt der Leistungerbringung gültige MWST-Satz. Für die Buchaltung gehen sowohl Nettosumme als auch Mehrwertsteuer in dem Jahr in die Buchhaltung (und sind zu entrichten/zu versteuern), in dem das Geld auf dem Konto eingeht.
    Ich hab ne Schlußrechnung aus 04 offen, da kann (mM) der Bauherr nicht zahlen. Mit Glück hab ich 08 ein rechtsgültiges Urteil. Wenn das sagen wir mal in 11/08 gesprochen wird, zahlt der Bauherr (hoffentlich) in 09. Wenn bis dahin die MWST bei 20 % liegt, geht das 09 mit 16% in die UstVoranmeldung und der Nettobetrag wird 09 dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet wie jede Rechnung aus 09.
    Heißt - für diese Rechnung hab ich 04 keinen Ct in der Buchhaltung drin

    MfG
     
  6. R.B.

    R.B.

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    @Ralf D.

    Auch bei IST Versteuerung wird zum Jahreswechsel die USt. nach Rechnungsdatum ermittelt, der Ertrag nach Zahlungseingang. So kann es sein, daß der Ertrag erst im Folgejahr (Zahlungseingang) zu einer Gewinnerhöhung führt, die USt. jedoch im aktuellen bzw. Vorjahr (Rechnungsdatum) verrechnet wird.

    Hier zieht auch die Sache mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung wie von Mark angesprochen. Und es gilt "Rechnungen sind zeitnah" zu erstellen.

    Die Betriebsprüfer sind da ziemlich kreativ und meist auch sehr gut informiert..;)
    (Da spreche is aus Erfahrung :confused: )


    Gruß
    Ralf
     
  7. #47 Carden. Mark, 18.12.2007
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Ist das nicht abhängig davon ob es sich um eine Schlußrechnung oder um eine Abschlagsrechnung handelt?
    Macht zwar unser Stber.
    Aber ich meine Schlussrechnungen werden mit der Ausstellung eingebucht, Abschläge mit dem Geldeingang.
    Ergo die MwSt.
    Wobei der MwSt. Satz sich nach der Leistungserbringung richtet.
    Die Leistung ist aber defacto ja erst mit der Abnahme erbracht - daher die Unterschiede.
     
  8. #48 Stefan61, 18.12.2007
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    Hier geht einiges durcheinander. Hinsichtlich der Entstehung der Umsatzsteuerschuld beim Leistungserbringer und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger kommt es zunächst darauf an, ob der Betreffende nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten besteuert wird. Siehe hierzu § 20 UStG. Beim Vorsteuerabzug kommt es außerdem an auf i) den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, ii) den Zeitpunkt, zu dem die Rechnung vorliegt und iii) den Zeitpunkt der Zahlung. Die Dinge sind verwickelt; siehe hierzu § 15 Abs. 1 UStG.
     
  9. R.B.

    R.B.

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    Da bin ich jetzt auch überfragt. Bei mir wird grundsätzlich mit Rechnungsdatum gebucht, auch wenn es sich um eine Teilzahlung handelt. Dabei wird vermutlich unterstellt, daß die der Teilzahlung zugrunde liegende "Teil"leistung schon erbracht wurde. Bei uns lässt sich das eben sehr gut unterteilen.

    Ich glaube (heisst nicht wissen) daß mit Rechnungsstellung zuerst einmal eine Forderung besteht die zu steuerbaren Einnahmen führt. Wird dann (Baugewerbe?) eine Abnahme verweigert, dann hat das zuerst einmal auf die Forderung aus der Rechnung keinen Einfluß. Ob der StB den Betrag dann als offene oder strittige Forderung einbuchen muß dürfte auf die USt. ohne Belang sein. Das FA wird wohl darauf bestehen, daß die USt. abgeführt wird.

    Das ist aber wirklich eine Frage für einen StB.

    Gruß
    Ralf
     
  10. #50 Stefan61, 18.12.2007
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    § 13 UStG: Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen.

    § 17 UStG
    : Bei nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage (z. B. weil die Forderung wegen Schlechtleistung nicht aufrecht erhalten werden kann) ist die Umsatzsteuer nachträglich zu berichtigen.

    Beide Regelungen gelten nur für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (z. B. Freiberufler oder Wessis mit nicht mehr als 250 TEUR Umsatz oder Ossis mit nicht mehr als 500 TEUR Umsatz) spielen diese Regelungen keine Rolle, weil es auf den Zahlungseingang ankommt.
     
  11. R.B.

    R.B.

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    Das erzähle ich mal dem Prüfer der bei der letzten BP trotz meines Einwands darauf bestanden, daß die USt. in´s Vorjahr muß. Was für ein Aufwand bis ich den Jahrgang wieder geöffnet hatte um die Korrekturbuchung unterzubringen.

    Gruß
    Ralf
     
  12. #52 Stefan61, 18.12.2007
    Stefan61

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    Ich will hier nicht nachkarten ...

    ... aber als Steuerlaie mit dem Betriebsprüfer zu verhandeln ist als Idee ungefähr so gut wie als Baulaie sein Haus ohne Architekt und Ingenieur errichten zu wollen. Merke: Die BP-Karriere hängt maßgeblich von den erzielten Mehreinnahmen ab. Ob diese Mehreinnahmen auf bloß zeitlichen Verschiebungen ins geprüfte Steuerjahr beruhen (und damit für den Staat keine wirklichen Mehreinnahmen sind) spielt keine Rolle.
     
  13. Peeder

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    so verfahre ich auch.
    Da wir schon des öfteren mit unberechtigten Skontoabzug zu tun gehabt haben, ( lt. meinen Steuerfritzen im Jahr 2006 ca 4500 € ) sind mir die Tricks und auch die rechtliche Handhabe geläufig.
    Fakt ist, das Rechnungsdatum, Versendung, und Postlaufweg zum Empfang
    i.d.R. 2-4 Tage gerechnet werden.
    D.h. wenn ich heute eine Rechnung schreibe, morgen versende, damit rechnen kann, das der Empfänger diese am 22.12. erhält.
    Die Skontofrist läuft, unterbrochen nur durch Feiertage, sowie ggf. Sonntage, je nach dem ob Werktage oder Kalendertage vereinbart sind.
    Die Skontofrist endet nicht ab dem Zahlungseingang ( bei überweisungen ) sondern ab dem Datum, des Einganges bei dem Kreditinstitut des Schuldners, wenn zu diesen zeitpunkt das Konto gedeckt ist. Also spät nachmittags Freitags zur Bank :cry
    Beim Scheck ist es noch schlimmer, es gilt das Datum der Ausstellung plus
    versenden, plus Postlaufwege werktags.
    Also Freitags ausstellen, Samstags zum Postkasten, am besten den , der erst Montags geleert wird, Mittwoch erhalten , also mal um 5 Tage verlängert.

    Oft drückt man ja ein Auge zu, 1. man will seinen AG nicht verärgern und evt. verlieren, 2. man muss ja froh sein, sein Geld überhaupt zu bekommen,
    3. kennt man mit der Zeit seine Pappenheimer, und kann sich darauf einstellen.

    Zur versendung, so ist eine Rechnung als Urkunde/ Dokument anzusehen, also muss auch der Empfänger das Orginal erhalten, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Fax und E-Mail ( als Pdf ) sind meiner Meinung als Kopie zu sehen, und dienen der Vorab Info, zur beschleunigung der Bearbeitung.

    gruss Peeder
     
  14. #54 Carden. Mark, 18.12.2007
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Wenn ich Skonto anbiete, steht da:
    Berechtiger Skontoabzug, binnen xx Tagen "eingängig auf unser Konto"
    Komischerweise wird dieses gerne abgeändert durch dem, der die Verträge erstellt :bounce:
     
  15. R.B.

    R.B.

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    Keine Angst, da hast Du meine Zustimmung. Die Konstellation ist etwas komplexer als eine einfache freiberufliche Tätigkeit, und ja ich habe auch einen StB, aber die ganzen Details hier auszubreiten würde den thread sprengen und hat auch nichts mit der Frage zu tun. Wäre es damals wirklich um etwas Wichtiges gegangen, dann hätte man die Abschlußbesprechung verschoben und ich hätte mich ausgeklinkt.

    Gruß
    Ralf
     
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