fristgerechte Nachtragsprüfung

Diskutiere fristgerechte Nachtragsprüfung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Gestellte Nachträge werden von der AG-Seite oft sehr gerne "tod-geschwiegen". Kennt sich jemand aus, ab wann ein Nachtrag als anerkannt gesehen...

  1. #1 RainerHuber, 20.12.2007
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    Gestellte Nachträge werden von der AG-Seite oft sehr gerne "tod-geschwiegen". Kennt sich jemand aus, ab wann ein Nachtrag als anerkannt gesehen werden muß? Es müßte hier doch eigentlich Gerichtsurteile geben, die sich zum Thema nicht bearbeitete bzw. nicht "fristgerecht" bearbeitete Nachträge auslassen?
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 20.12.2007
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    Das reine vorlegen...

    eines Nachtrags reicht i.d.R. nicht aus, um ihn stillschweigend zu beauftragen.
    Beispiel:
    Bauherr bestellt Hansgohe 08/15 Armatur. Klempner schickt Nachtrag über massiv-Gold Armaturen verbaut und berechnet diese. Nix ist mit Geld kiregen.

    Etwas anders siehts aus bei einer Betondecke, bei der im (Achtung wichtig) LV der Stahl vergessen wurde.
    Ohne Stahl keine Betondecke. Hier KÖNNTE es sein, das es "nur" über den angemessen Preis Streit geben.

    Grundsätzlich sollte ein Nachtrag VOR Ausführung beauftragt sein.

    Wie geht das denn???
    Wenn der BU dem AG rechtzeitig den Nachtrag übergibt, sollte es doch wohl möglich (und normal) sein, nachzufragen.

    MfG
     
  3. #3 RainerHuber, 20.12.2007
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    Es geht hier um Straßenbauarbeiten. Die Ausschreibung erfogte nicht nach LB StB-By, sondern auf gut deutsch gesagt, "frei Schnauze". In Anlehnung an dieses Standartleistungsbuch wurden fehlende Positionen durch Nachträge ergänzt. Die Nachträge wurden vor der Bauausführung eingereicht. Vom IB folgte jedoch keine Reaktion. Erst bei der Prüfung der Schlußrechnung wurden die Nachträge rigoros gekürzt und gestrichen. Eine Einstellung der Arbeiten zum damaligen Zeitpunkt war nicht mehr möglich. Mehrere Firmen waren von der Leistung abhängig u. die Arbeiten wurden daher nicht eingestellt.
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 20.12.2007
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Dumm gelaufen ...

    ... sach ich mal.

    Mit dem Einreichen der Nachträge hätte der deutliche Hinweis verbunden sein müssen,
    dass diese Arbeiten erst nach Anerkennung ausgeführt werden.
     
  5. sepp

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    es sei denn die arbeiten waren für das bauwerk erforderlich dann müssen sie vergütet werden.
     
  6. sepp

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  7. #7 Achim Kaiser, 20.12.2007
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    Wusste der *Bauherr* von den Nachträgen ?

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  8. sepp

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    hat er geschrieben
     
  9. Eric

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    Das ist kein Fall von § 2 Nr. 5 VOB/B. Der betrifft nur geänderte Leistungen aufgrund Anordnungen des AG.

    Hier hat der AG aber offenbar nichts geändert, es ist bei der Ausschreibung und der Angebotsabgabe lediglich versäumt worden, Leistungen, die für die mangelfreie Erstellung des Gewerks erforderlich sind, expressis verbis anzugeben. In solchen Fällen ist der Vertrag auszulegen. Der Unternehmer hat sein Gebot für eine mangelfreie Leistung abgegeben und hat dafür grundsätzlich alles einzukalkulieren, was dazu erforderlich ist. Es kommt also u.a. darauf an, ob der Unternehmer erkennen konnte, daß notwendige Leistungen fehlten.

    Nachzulesen im VOB-Kommentar zu § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B. Dann gibts hierzu den " Gerüstfall " vom BGH aus 2006/2007. Zitatstelle fällt mir ad hoc nicht ein.
     
  10. #10 Achim Kaiser, 20.12.2007
    Achim Kaiser

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    Soweit so gut ...
    und wenn eben Leistungen *nicht ausgeschrieben* wurden und es gibt einen Nachtrag wie im beschrieben Fall ... kommt kein Auftrag - Arbeiten einstellen.

    Ausserdem gibts ja in der VOB noch den Passus
    Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch *ankündigen*, bevor er mit der Leistung beginnt.

    Das Gerüsturteil kann kein Freibrief für schlampige und halbgare Ausschreibungen sein, bei denen der Unternehmer grundsätzlich alles in der Ausschreibung fehlende zu erahnen und einzukalkulieren hat.

    Wäre die Baustelle wegen fehlendem Nachtragsauftrag eingestellt worden, wäre es ganz anders gelaufen. Die Spielchen die da manchmal gespielt werden stinken schon zum Himmel. Mit dem IB wäre ich noch lange nicht fertig.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  11. Eric

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    Eben, es steht halt nicht in § 2 Nr. 6 VOB/B: Ist eine Leistung in dem dem Vertrag zugrundeliegenden LV/Angebot nicht ausdrücklich textlich beschrieben und schickt der AN dem AG hierüber einen Nachtrag, nachdem ihm dieses Versäumnis aufgefallen ist, dann hat der AG auch hierfür eine Vergütung ..... zu zahlen.

    Wenn die nicht beschriebene Leistung erkennbar erforderlich für das mangelfreie Gewerk war, dann ist nichts mit Nachtrag.

    Haste Recht: Wenns ein unberechtigter Nachtragsanmeldung war, dann muß der AG wegen der unberechtigten Arbeitseinstellung die Auftragskündigung und Schadensersatz befürchten. Insofern ist die Arbeitseinstellung so ziemlich das Dümmste, was man in so einem Fall tun kann. Denn nachdem die Fakten geschaffen wurden, liegt es nur noch am Richter, ob der Nachtrag und damit die Arbeitseinstellung berechtigt war. § 2 Nr. 6 VOB/B verlangt ja gerade deswegen nur die Ankündigung und keine Einigung über das " ob " und die Höhe der Nachtragsforderung. Das kann auch noch später geklärt werden.

    Was der Fragesteller bislang an Sachverhalt geschildert hat, würde mir keine Prognose erlauben, ob die Nachforderung berechtigt war.
     
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