wohnfläche bemesssen

Diskutiere wohnfläche bemesssen im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; im zweifel wird nachgemessen,nach welcher norm dann ist laut ihm auch nicht klar...nur das mir 72 geschuldet sind. Na denn. Auslegung geht vor...

  1. Eric

    Eric

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    Na denn. Auslegung geht vor Nachmessen!
     
  2. #22 Stefan61, 05.01.2008
    Stefan61

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    Ein anwaltliches Statement ...

    ... wonach ganz sicher 72 qm geschuldet werden, es aber unsicher ist, auf welcher Berechnungsgrundlage, erscheint mir ziemlich nutzlos. Am Ende wird der BT argumentieren, er habe sogar 100 qm Bruttogrundfläche geliefert!
     
  3. Eric

    Eric

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    Genau. Das gibt eine üble Messerei und am Ende ist womöglich alles für die Katz!
     
  4. Sennor

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  5. #25 Stefan61, 14.01.2008
    Stefan61

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    Der Link nützt ...

    ... dem Fragesteller aber nichts, weil die WoFlV, wenn sie nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart war, nur im sozialen Wohnungsbau Anwendung findet und es hier um ein privates Bauvorhaben geht.
     
  6. #26 Baufuchs, 14.01.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Denke nicht,

    daß Eric unrecht hat:
    Da die WflVo die Nachfolgeverordnung der II. Berechnungsverordnung ist, dürfte diese unter vorliegen der o.a. Voraussetzungen sehr wohl angewandt werden
     
  7. #27 Stefan61, 14.01.2008
    Stefan61

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    @Baufuchs

    Lesen Sie ##18-20, hier war wohl die DIN 277 vereinbart.
     
  8. #28 Baufuchs, 14.01.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Stimmt,

    es wird von einem "Vermerk DIN 277" geschrieben.
    Allerdings:
    trifft es nach Eric´s Ausführungen nicht zu, dass die Anwendung der WoFlVo nur dann gilt, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde. Ist nichts anderes vereinbart (z.B. DIN 277), gilt sie eben unter Vorliegen der beschriebenen Vorausetzungen doch.
     
  9. paul22

    paul22

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    hallo,
    mal ein kleines update.
    wohnung wurde von einem architekten nachgemessen, ist bis auf einen halben qm ok, hier ist also alles in ordnung.
    problemfall ist nun der balkon.
    wurde bei mir mit 1/2 und bei meiner nachbarin mit1/4 angeben. lage ist so gut wie identisch, ausstattung auch.
    argumente des bt waren je nach laune vielfältig:
    -von architekt hat sich verschrieben bis einer sei ja in einer besseren lage....
    also eher daneben..

    nun stellt sich die frage ob ein bauträger unterschiedliche maße angeben darf, das wird wohl nun vor gericht geklärt.

    was sind denn eurer meinung nach balkone in besonderer lage...
    meiner ist fast in süd ausrichtung, liegt aber, da hinterhaus, gut 2 stockwerke unter den umgebenden häusern, sprich viele können mir beim sonnenbaden zuschauen.
    die entfernung der nachbarhäuser schwankt von 10 metern bis max60 meter. hinterhöfe teilweise mit baum, teilweise privater spielplatz.meiner meinung nach nicht als besondere lage zu verstehen...wie seht ihr das?
     
  10. Voldi

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    Was versprichst du dir davon vor Gericht zu ziehen? Wenn es rechtlich sowohl zulässig ist , den Balkon als 1/2 als auch als 1/4 Wohnfläche zu werten, gegen was willst du dann klagen?
    Selbst wenn bei dir eine andere Bemessungsgrundlage vorliegt als bei deiner Nachbarin ist die "höhere" Bewertung der Balkonfläche doch immer noch im rechtlichen Rahmen.
     
  11. #31 Baufuchs, 10.03.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn ich

    es richtig gelesen habe, beträgt die Grundfläche des Balkons 7,5qm.

    Ob nun zu 1/2 oder zu 1/4 angerechnet wird macht einen Unterschied von ca. 1,9 m² aus.

    Die Gesamtwohnflächenabweichung vom Soll macht also ca. 2,5m² aus.

    Ob da vor Gericht was rauskommt ?
     
  12. #32 Stefan61, 10.03.2008
    Stefan61

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    Der eigentliche Punkt ist ein anderer: Nach der Schilderung des OP war eine "Fläche nach DIN 276" vereinbart. Das ist nicht die Wohnfläche, sondern (wohl) die Nettogrundfläche. Hierbei wird der Balkon voll angesetzt, wenn er überdacht ist, sonst gar nicht.

    Bei Berechnungen nach WoFlVO hat man hingegen ein Wahlrecht, den Balkon mit bis zur Hälfte anzusetzen. Also ist der Ansatz von 1/4 bzw. 1/2 in Ordnung. Darauf kommt es aber nicht an, weil eben DIN 276 vereinbart war.
     
  13. #33 VolkerKugel (†), 10.03.2008
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    Nur mal so nebenbei ...

    ... als angemessen betrachte ich, einen Balkon zu 1/2 und eine Terrasse zu 1/4 anzusetzen.
    Das entspricht auch ein bissel den Herstellungskosten (wenn beides "richtig" gemacht wird :Roll ).
     
  14. #34 Baufuchs, 10.03.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die DIN 276

    war es sicher nicht, wenn, dann die DIN 277.

    Und da werden m.W. die Flächen von Balkonen voll mitgerechnet, sind jedoch -genauso wie Flächen im DG mit Höhen < 1,50m- getrennt auszuweisen.
     
  15. salleD

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    Erst mal Hut ab Eric, mein Anwalt nimmt für sowas 240 EUR/h

    davon kann er sich dann auch seinen Porsche leisten. Nach allem was ich hier von den Architekten - zu Recht - gelesen habe, dass sie ja ihre Leistungen nicht kostenlos zu Markte tragen dürfen, staune ich über diese qualifizierte Rechtsauskunft, die bei einem Anwalt, im Übrigen mit dem gleichen Recht, 'n Haufen Geld kostet. Ansonsten Respekt !!

    Die BGH Entscheidung von 2004 ist nach meiner bescheidenen Meinung mit Sicherheit maßgeblich. Allerdings mit der Einschränkung, dass altes BGB Anwendung fand. Eine nach neuem Recht ergangene Entscheidung zu dem Thema kenne ich nicht und ist auch nicht veröffentlicht.
    Weiterfelfen kann eigentlich nur § 633 BGB, wenn den die Wohnung nach 2002 gekauft worden ist.


    Es wird die derzeit gültige Fassung - seit dem 01.01.2002 unverändert - angezeigt.
    (BGBl. I 02, S. 42)Zur alten Fassung von § 633 BGB (bis )

    § 633 Sach- und Rechtsmangel
    (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

    (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

    1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

    2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

    Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

    (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.



    --------------------------------------------------------------------------------


    Hinweis:

    Bis zum 31.12.01 teilweise in
    § 633 Abs. 1 BGB a.F. geregelt.
    Abs. 2 Satz 3 war bis zum 31.12.01 in den §§ 378 und 381 Abs. 2 HGB ähnlich geregelt.


    So. Jetzt steht meiner Meinung nach folgendes fest:

    1. in den Zeichnungen, die Anlage zum Vertrag sind, sind m² Angaben enthalten. Mithin gilt:

    1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte

    soll heißen, hat das Aufmaß +/- 2% von den Angaben in den Vertragszeichnungen ergeben, liegt kein Magel vor.

    Wenn es nach dem jetzigen Stand der Diskussion tatsächlich "nur" noch um den Balkon geht, wird die Klage bestenfalls zum Hornberger Schießen führen (ausgeurteilte Minderung minus anteilige Verfahrenskosten, s. §§ 91,92 ZPO), da ein 100 % Sieg erfahrungsgemäß selten ist (habe selber mal mit 97,1 % gewonnen :winken).

    Mathematisch: 1,9 m² x y EUR = z EUR
    bei y= 3.000 EUR = 5.700 EUR
    Herr Carden SV Kosten für Aufmass ? (gerichtlich bestellt)
    Die Juristen: Anwaltskosten über 2 Instanzen
    Die Rechtspfleger: Die Gerichtskosten ?
    Ich schätze die drei vorgenannten Positionen mal locker auf 6 T€

    Und dann: Vor Gericht und auf hoher See...

    Wenn der BT sonst keine Mängel hat, was ich mir eigentlich nicht vorstellen kann, halte ich eine Klage ehrlich gesagt für wenig angebracht, weil sie außer Rum und Ehre nichts einbringen kann. Liegt aber wahrscheinlich daran, dass ich Kaufmann bin.
     
  16. paul22

    paul22

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    naja es geht um 5000 euro haben oder nicht.

    ..und der bauträger hat meiner meinung nach nicht mit 2 maßen zu messen...zumindest wird das gerichtlich zu klären sein.
    die 2% sind somit überschritten und er muss mir etwas zurückbezahlen(steht im kaufvertrag) nämlich besagte 5kilo...gewinne ich zahlt er auch meine kosten, verliere ich habe ich halt pech...habe es aber immerhin probiert.
    hätte er in der anderen wohnung einen anderen qm preis angegeben/genommen dann wäre es etwas anderes, dann würde ich mich halt etwas ärgern...so habe ich ev chancen da was zu machen...
    zumal ja wie heute nachmittag rauskam, das auf dem plan der beim bauamt hinterlegt wurde alle balkone mit 1/4 bemessen wurden, wie relevant das am ende ist wird sich zeigen.

    bei meiner nachbarin stand im angebot damals auch erst 1/2 drin, erst als sie durch "zufall" die pläne beim bauamt sah ist sie tätig geworden und hat eben weniger bezahlt...hatte halt vorher gemault, ich sah die pläne leider nicht vor dem kauf....daher steht bei ihr auf dem plan im vertrag auch die mit dem plan beim bauamt identische qm zahl.

    naja mal sehn scheint ja hier durchaus ein heisses thema zu sein....
    werde weiter berichten.
     
  17. paul22

    paul22

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    ps @salleD
    es liegen leider noch weitere mängel vor, im gartenbereich eines anderen eigentümers
    laufen die kellervorbaudinger (weiss nicht wie es heisst) voll, muss laut gutachter etwas aufgebaggert werden..
    schallschutz nicht besonders toll...war auch nur 4109 (auch ein heisses thema) wurde aber verfehlt da wassergeräusche, urinieren etc über 40 db liegen, dürfen ja wohl nur 30 sein...das in fast allen wohnungen.
    warscheinlich wurden zu leichte mauern (im bad)verwendet die nicht die 220(?) kg wiegen..und noch ein paar kleine sachen bei den anderen im haus....zudem der eher unfreundliche ton des bt.
     
  18. Eric

    Eric

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    Nur mit diesem Argument würde ich nicht klagen!

    Gleichbehandlungsgrundsatz im Privatrecht gibt es nicht. Weder beim Preis noch in der Berechnung. Unsere Rechtsordnung geht halt davon aus, daß Privatpersonen den Preis untereinander frei aushandeln können.

    Die Frage ist und bleibt daher, ob die Berechnung hinsichtlich der Balkons richtig ist. Das ist eine Frage der Vertragsauslegung. Das hat der BGH erst jüngst wieder entschieden. Da gings, wenn ich mich recht erinnere, um die Anrechnung eines Hobbyraums im DG als Wohnfläche. Insoweit mal unter bundesgerichtshof.de mit dem Stichwort " Wohnfläche " suchen.

    Für die Auslegung müßte man den ganzen Vertrag vor sich liegen haben einschließlich dem Anhang. Im Augenblick scheint mir die Auslegung mit dem im Vertrag enthaltenen Verweis zur DIN 277 zu führen. Wäre nach BGH vereinbarungsfähig und dann wäre die Sache von der Prognose her aus.

    Aber bei unseren Gerichten ist eh alles möglich, insbesondere in 1. Instanz. Darüber wirds dann schon enger, genauer und nochmals teurer.

    Aber, Paul 22, berichte mal über den Prozeßausgang.
     
  19. #39 Stefan61, 11.03.2008
    Stefan61

    Stefan61

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    Ich sehe es genau so wie Eric und würde nicht klagen.
     
  20. paul22

    paul22

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    so kleines update:
    mein anwalt sah beim bauaufsichtsamt die pläne für mein haus ein, nachdem ja die baugenehmigung erteilt wurde, hier steht bei allen balkonen 1/4, abweichungen gibt es auch bei den berechnungen der innenräume, auch hier stehen ca. 10% weniger in den originalplänen.
    jetzt nochmal die frage an die profis hier, ist es üblich das die baupläne und die späteren exposes der wohnungen/häuser derartig auseinandergehen von der baufläche? hier geht es ja im ganzen haus um mehrer 10tausend euro wenn man alles zusammenrechnet...klar der bauträger macht aus jedem meter kohle und rechnet sao auch den qm preis günstiger...wie seht ihr das?
     
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