Frist nun versäumt oder nicht ?

Diskutiere Frist nun versäumt oder nicht ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; er hat zwar mal eine ( gemeint: Schlußrechnung ) gestellt, aber zu einem Zeitpunkt an dem noch gar nicht alle Gewerke abgeschlossen waren und...

  1. Eric

    Eric

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    Weiß ich, was Du unter einem " abgeschlossenen Gewek " verstehst ? Das ist wieder eine Rechtsfrage. Kannst Du also nicht beurteilen. Vielleicht liegst Du auch da wieder falsch.

    Also nach Deinen rechtlichen Gedankengängen könnte man den AN ja jetzt mal auffordern, " anzuerkennen ", daß die Schlußrechnung verfrüht war :bounce:.

    Was hälst Du denn von folgender " Theorie ": Der jetzt womöglich noch nicht fällige Restwerklohn wird mit Eintritt der Fälligkeit blockiert durch das Zurückbehaltungsrecht für die behaupteten und bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel.

    Nochmals: Richtige, juristisch nicht eingefärbte Fragen, ergibt richtige Antworten.
     
  2. #42 firefox_i, 16.01.2008
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    @Julius
    Nur wie verhindere ich dass das Gelesene im Sinn falsch verstanden wird ?
    Ist etwas schwer oder ?

    Das mag sein. Mea culpa.

    Bitte richtig lesen !
    Also :
    - Schlussrechnung gestellt zu einem Zeitpunkt wo nicht alle Gewerke abgeschlossen
    - Schlussrechnung von meiner Seite aus aus genau diesem grund zurückgewiesen, da Schlusszahlung und -rechnung lt. Bauvertrag erst nach Abschluss aller Gewerke fällig.
    - GÜ akzeptiert dies
    - GÜ führt noch offene Gewerke aus
    - Aussage GÜ "Schicken Sie mir alle Mängel die noch offen sind, dann stellen wir die Schlussrechnung"

    Ist es jetzt klarer ?

    Teilweise ja (z.Bsp. Dämmungen).
    Aber nicht alle, da diese erst später entdeckt wurden (z.B. falsche Heizungspumpen).

    Förmlich.

    S.
     
  3. #43 firefox_i, 16.01.2008
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    @Eric
    Wenn laut Bauvertrag ein Terrassenbelag zu erbringen ist und der ist nicht gemacht ist das recht eindeutig oder ?

    Sven
     
  4. Eric

    Eric

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    Auch wieder falsch. Bei Mängel, die bei Abnahme gerügt werden, bleibt auch nach der Abnahme die Beweislast beim AN. Im übrigen verstehste nicht, was " Beweislast " bedeutet. Die Beweislast stellt sich nur und erst dann, wenn die beweisfällige Partei den Beweis nicht erbringt. Dann bleibt sie beweisfällig und unterliegt.

    Deine geschilderten Mängel kann jeder Sachverständige mit bloßem Auge sehen, es sei denn Du beseitigst Sie durch Ersatzvornahme und der Gegener bestreitet, daß sie jemals da warten oder das zuvor Behauptete überhaupt ein Mangel war und Dein Zeuge ( anderer Installateur ) entweder stirbt oder vom gegnerischen Anwalt so verwirrt wird, daß er am Schluß nix mehr weiß. Alles schon erlebt und deshalb sollte der Mangel, wenn überhaupt, erst nach einem Beweissicherungsverfahren im Wege der Ersatzvornahme behoben werden, sofern denn deren Voraussetzungen vorliegen ( Grundsatz des sichersten Wegs ).

    Wenn Du den Mangel beläßt und lediglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend machst, ist er zu besichtigen, wenn der Gegner ihn bestreitet und der Gerichtsgutachter kommt, um das Vorhandensein des Mangels zu klären.

    Aber jetzt sollte es auch gut sein mit der Nachhilfe.
     
  5. #45 Ralf Dühlmeyer, 16.01.2008
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    Wie kann man einen Bau, bei dem noch ne Menge restarbeiten ausstehen, abnehmen. Ich nix verstehen.
    Aber da hätte das geholfen, was auch jtzt noch nötig ist.
    Eigener (einkaufter) juristischer und bausachverständiger Sachverstand.
    Nichts leibt des Gegners Anwalt mehr als den Formfehler. Dann ist nämlich mit einem Federstrich alles vom Tisch.
    Und wir können ohne Vertrags- und Bauwerkskenntnis hier wenig sagen.
    Also ab zum Anwalt und zum SV.
    Die haften nämlich auch für Ihre Fehler.
    Wenn also der Anwalt ein fehlerhaftes Schreiben aufsetzt und deswegen der Prozess den Bach runtergeht siehts anders aus als bei selbsterfundenem.

    Und - wie Eric richtig sagt - trag Deinem Sachverstand Fakten und keine Auslegungen vor. Du führst die sonst nur in die Irre.

    MfG
     
  6. Eric

    Eric

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    Nach dem Gesetz ( nur mal so ) wird der Werklohn fällig mit der Abnahme. Der Unternehmer darf also die Rechnung schreiben.

    Nach Deinen Angaben wurde abgenommen.

    Anderer Rechtsgrundsatz: Die Leistung ist erst dann abnahmereif, wenn sie fertiggestellt ist. Die Fertigstellung wird allerdings durch geringfügige Restarbeiten nicht gehindert.

    Was willst Du mir jetzt wieder erzählen: Abnahme trotz fehlender Fertigstellung ?
     
  7. #47 firefox_i, 16.01.2008
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    Öhm warum komm ich mir hier grad nur irgendwie vor wie auf ner Anklagebank ??????

    Ich baue in meinem Leben genau einmal, ihr öfters.
    Deshalb nennt man eine Person wie mich auch Laie !
    Und wenn einem Laien Vorgehensweisen angekreidet werden die bei Profis üblich sind, dann wundert mich das schon...

    Also....ich versuche es mal mit reinen Fakten und nichts als Fakten :

    - Ende 06 Bau fertiggestellt bis auf kleine Restarbeiten (Dämmung) und Arbeiten die witterunsgebedingt nicht ausgeführt werden konnten (Terrassenbelag)
    - GÜ bittet um Abnahme mit schriftlicher Fixierung der noch ausstehenden Dinge

    Was soll daran bitte falsch sein ?


    Bei mir steht im Bau-Vertrag, dass die Schlussrate erst nach Baufertigstellung fällig ist. Baufertigstellung ist (und das hat der GÜ ja damals auch bestätigt !) erst dann wenn alle Arbeiten abgeschlossen sind mit der Ausnahme kleinerer Restarbeiten und Mängelbeseitigungen.
    Aber das ist ja unstrittig...zumindest zwischen mir und dem GÜ.

    Exakt.
    Ausstehende Arbeiten wurden protokolliert.

    S.
     
  8. #48 Ralf Dühlmeyer, 16.01.2008
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    Zum Warmlaufen.
    Das, was wir hier machen, ist Warmduschen im vergleich zu dem, was Dein GÜ mit Dir vor Gericht machen wird -das wird dann Nordpol-Triatlon

    MfG
     
  9. Julius

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    Schon wieder Meinung statt Fakten

    Nein, das scheint alles andere als unstrittig zu sein.
    Hätte er sonst die Schlußrechnung versandt???

    Vielleicht sieht er z.B. die fehlende Terrasse als "kleine Restarbeit" an.

    Im Übrigen hätteste ja auch gleich von "Teilabnahme" sprechen können! :boxing

    Trotzdem wissen wir immer noch nicht, ob die vom AN bestrittenen Mängel unter den damals protokollierten oder unter den nachträglich von Dir entdeckten sind...
     
  10. R.B.

    R.B.

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    Du schreibst:

    Anscheinend ist dem aber nicht so. Denn noch gestern stand in Deinem Beitrag

    Ich würde mal sagen, der GÜ ist der Meinung (zu Recht?), daß der Bau fertiggestellt und abgenommen ist. Somit wäre seine Rechnung zur Zahlung fällig, denn selbst kleinere Restarbeiten und Mängelbeseitigung wären kein Grund für den Einbehalt.

    Wobei wir das Thema "wie schwer sind die Mängel" bereits aus den Augen verloren haben. Dein GÜ ist aber anscheinend der Meinung daß es keine Mängel mehr gibt, dem kann ich mangels Informationen, weder zustimmen noch widersprechen.

    Gruß
    Ralf
     
  11. #51 firefox_i, 16.01.2008
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    Also mir scheint dass es hier einige gibt die immer noch nicht richtig gelesen haben.....

    Wie am 16.1. 14:07 schon geschrieben :
    - Schlussrechnung gestellt zu einem Zeitpunkt wo nicht alle Gewerke abgeschlossen
    - Schlussrechnung von meiner Seite aus aus genau diesem grund zurückgewiesen, da Schlusszahlung und -rechnung lt. Bauvertrag erst nach Abschluss aller Gewerke fällig.
    - GÜ akzeptiert dies
    - GÜ führt noch offene Gewerke aus
    - Aussage GÜ "Schicken Sie mir alle Mängel die noch offen sind, dann stellen wir die Schlussrechnung"



    Also aktuelle FAKTEN :
    - Alle Gewerke abgeschlossen
    - GÜ wartet mit der endgültigen Schussrechnung bis alle Mängel beseitigt sind
    - da noch keine endgültige Schlussrechnung gestellt wurde, habe ich dieses Geld noch

    Weiterhin :
    - Einige der Mängel sind unbestritten und werden erledigt
    - Manche Mängel werden bestritten und sind NICHT im Abnahmeprotokoll enthalten (z.Bsp. falsche Heizungspumpen)
    - Andere Mängel sind in den Gewerken die zu Zeitpunkt der Abnahme noch nicht ausgeführt waren und die somit auch im Abnahmeprotokoll als noch zu erledigen festgehalten sind. Zum Beispiel sind die Kaltwasserleitungen nicht gedämmt und die Dämmung der WW-Leitungen ist nicht vollständig.
     
  12. Lukas

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    Zahlungspfusch!

    Mehr kann man dazu nicht sagen.
     
  13. #53 firefox_i, 16.01.2008
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    Was bitte ist Zahlungspfusch ?
     
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