Frage zu "Privatgutachter und Erstattungsfähigkeit der Kosten"

Diskutiere Frage zu "Privatgutachter und Erstattungsfähigkeit der Kosten" im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich beziehe mich auf den Beitrag Privatgutachter und Erstattungsfähigkeit der Kosten. Heisst das im Umkehrschluss, dass ein Fachmann selbst im...

  1. drulli

    drulli

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    Ich beziehe mich auf den Beitrag Privatgutachter und Erstattungsfähigkeit der Kosten.
    Heisst das im Umkehrschluss, dass ein Fachmann selbst im Erfolgsfall in der Sache keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten hat, wenn er zur Beurteilung der Sache selbst in der Lage gewesen wäre?

    Hintergrund: In einem hier bereits geschilderten Fall droht ein Installateur mit RA und Gutachter, um die Berechtigung seiner Forderungen zu unterstreichen. Der Gutachter soll wohl die tatsächliche erfolgte Leistung begutachten und feststellen.
    Dazu müsste der Installateur doch selber in der Lage sein...
    Mich stört an einer solchen Aktion hauptsächlich, dass der die ganze Angelegenheit meist unnötig und unverhältnismäßig verteuert wird. Aber gemäß oben zitierter Feststellung hätte ich ja das zumindest nicht zu befürchten, oder?
    Abgesehen davon werden wir uns noch einmal zusammensetzen...
    Grüße!
    Drulli
     
  2. Eric

    Eric

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    Ja, denn der Installateur muß seine Leistung selbst beurteilen können; es bedarf nicht der Herstellung der " Waffengleichheit " wie im umgehrten Fall eines Baulaien.

    Aber der Installteur will wahrscheinlich etwas ganz anderes erreichen: Er will entweder einen ihm genehmen SV zum Zuge bringen, in der Hoffnung das der AG dann Ruhe gibt, oder er versucht noch mehr: Einigung auf einen gemeinsamen Gutachter, der als Schiedsgutachter über den Mangel entscheidet. Letzteres sollte man sich wegen der stark eingeschränkten Angreifbarkeit des Schiedsgutachtens genau überlegen. Im Zweifel ablehnen.
     
  3. Bruno

    Bruno

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    Ich glaube, der Installateur will nur seine Werklohnforderung fällig stellen. Hierzu braucht er die Abnahme seines Werks. Wird die von einem Zahlungspfuscher verweigert, kommt er nur weiter, wenn er einen Gutachter nach § 641a BGB beauftragt, der ihm eine Fertigstellungsbescheinigung ausstellt ("Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass ..."). Er braucht also den Gutachter, weil er sich selbst die Fertigstellung nicht bescheinigen kann, auch als Fachmann nicht.
     
  4. Eric

    Eric

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    Denkbar ist alles. Aber mit der Fertigstellungsbescheinigung kommt der Installateur nicht zum Ziel. Die ist nämlich nach völlig einhelliger Meinung ein stumpfes Schwert und bringt nichts: zu hohe Hürden, extrem hohe Haftung des SV und die weigern sich die Haftung zu übernehmen.

    In der Praxis läuft das anders: Wenn der Installateur, der es ja sollte beurteilen können, seinem Anwalt erklärt, daß das Werk mangelfrei ist, dann wird auf Zahlung geklagt. Dazu hat der BGH erst in - VII ZR 183/05 - wieder entschieden, daß die unberechtigte Abnahmeverweigerung die fehlende Abnahme ersetzt. Im Prozeß muß er dann durch den vom Gericht zu beauftragenden SV beweisen, daß sein Werk keine wesentlichen Mängel hat.
     
  5. Julius

    Julius

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    Was aber nicht erklärt, weshalb im genannten Beispiel des AN einen Privatgutachter heranziehen will. Im Gegenteil...
     
  6. Eric

    Eric

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    @Julius

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