Urteil zur Bauvertragskündigung

Diskutiere Urteil zur Bauvertragskündigung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Keine außerordentliche Kündigung des Bauvertrages bei Verhandlungsbereitschaft Vorsicht ist bei der fristlosen Kündigung eines Bauvertrages...

  1. carpe

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    Keine außerordentliche Kündigung des Bauvertrages bei Verhandlungsbereitschaft

    Vorsicht ist bei der fristlosen Kündigung eines Bauvertrages geboten, wenn man der Meinung des Brandenburger OLG (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008, Az. 11 U 98/07) folgt:

    Dass es während eines Baus über Details zu Meinungsverschiedenheiten kommt, ist alltäglich. Die Frage ist nur, wie groß die Meinungsverschiedenheiten und der Streit sein müssen, damit der Bauherr aus wichtigem Grund kündigen darf. Solange das Bauunternehmen noch Verhandlungsbereitschaft signalisiert, ist nach der Meinung dieses Gerichts eine außerordentliche Kündigung unzulässig.

    Der Unterschied besteht in den Kündigungsfolgen: bei der außerordentlichen Kündigung schuldet der Bauherr nur den Werklohn für die tatsächlich erbrachte Leistung, bei der jederzeit möglichen ordentlichen (so genannten freien) Kündigung aber zusätzlich den entgangenen Gewinn des Bauunternehmens für den nicht erbrachten Teil der Leistungen, §§ 649 BGB bzw. 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B.

    Quelle: Jurion


    Entnommen von: Weblog RA Hänsch
     
  2. R.B.

    R.B.

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    Und jetzt darf man noch grübeln, wie man verlässlich die Verhandlungsbereitschaft nachweist, oder im umgekehrten Fall, wie man nachweisen kann, daß keine Verhandlungsbereitschaft bestand.

    Gruß
    Ralf
     
  3. Ryker

    Ryker

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    Wieso eigentlich immer Gewinn?
    In §649 BGB steht wird doch wohl eher der Deckungsbeitrag (Umsatz minus var. Kosten) genannt als der Gewinn.
     
  4. kite

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    und wie ist es wenn man sich bei Meinungsverschiedenheiten in den Verhandlungen immer nur im Kreis dreht? Jeder bleibt auf seinem Standpunkt !
     
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