Garagenkeller in Grenzbebauung

Diskutiere Garagenkeller in Grenzbebauung im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Hallo, wer kennt sich aus ??? Wir wohnen in Rheinland-Pfalz. Mein Nachbar will seine Garage in Grenzbebauung unterkellern. Dass er eine...

  1. #1 Garagenbau, 03.02.2008
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    Hallo, wer kennt sich aus ???

    Wir wohnen in Rheinland-Pfalz.
    Mein Nachbar will seine Garage in Grenzbebauung unterkellern.
    Dass er eine Garage in Grenzbebauung erstellen darf, ist mir bekannt, aber ob er auch einen Keller darunter setzen darf, konnte ich in den BauVO und LBauO auch in der GarVO von Rheinland-Pfalz nicht finden.

    Er würde damit ausserhalb des vorgegebenen Baufensters (3 m Grenzabstand) bauen.

    Der Nachbar will seine Fundamentplatte grenzberührend erstellen und den Garagenkeller mit Zugang zum Haus bauen, um die Garage darauf zu stellen.


    Frage:
    Gibt es irgendwelche Bauverordnungen, die diese Baumaßnahme unterbinden oder eine besondere Genehmigung der Baubehörden verlangt ???
     
  2. pbcom

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    Hmm..? Wo liegt das Problem, bzw. wieso haben Sie ein Problem damit? Die Unterkellerung der Garage hätte doch keinerlei Auswirkungen auf Ihr Grundstück oder doch?
     
  3. Julius

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    Im Gegenteil. Solltest Du mal an diese Garage anbauen, tust Du Dich wesentlich leichter!
     
  4. #4 Der Bauberater, 04.02.2008
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    Baufenster --> Also Bebauungsplan!
    Was steht im Bbauungsplan? Baugrenzen nur oberhalb oder auch unterhalb Erdreich gültig? Was für eine Nutzung soll in den Keller? Auf der Grenze sind in RLP auch in § 8
    (9) Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen

    1. Garagen,

    2. Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und

    3. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten

    errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen

    zulässig!

    Gruß aus Baden
    Peter
     
  5. #5 Garagenbau, 05.02.2008
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    Hallo, ich danke dem Bauberater zu seinem Beitrag

    Der Bauplan beinhaltet folgendes:
    1. Art und Mass der baulichen Nutzung (BauGB§ 9 Abs.1 Nr. 1)
    2. Bauweise, Baugrenzen (BauGB §9 Abs.1 Nr.2)
    (hier wird auch das Baufenster durch Strich-Punkt-Linie gekennzeichnet.
    Grenzabstand 3,0 m min.)

    Weitere Angaben, aber kein Hinweis, ob Baufenster für Keller und/oder oberirdische Bau Bereich gilt.
    Im ergänzenden textlichen Anhang wird zu Garagen und Stellplätze noch auf die LBauO § 45 hingewiesen, aber auch hier kein Hinweis auf Ausschluss einer Unterkellerung in Grenzbebauung

    Wenn ich Ihren Beitrag Punkt 3 richtig verstanden habe, sind unterkellerte Grenzbebauungen in RPL zulässig, wenn keine Nutzung als Aufenthaltsraum vorgesehen ist und nicht mit einer Feuerstelle versehen wird.
    (zählt ein Heizkörper als Feuerstelle?? Wer will die Nutzung kontrollieren, wenn -wie hier vorgesehen - ein Zugang nur vom Hauskeller lt. Bauplan vorgesehen ist??)

    Wenn eine solche Grenzbebauung zulässig in RPL ist, müsste doch ein Arbeitsraum auf meinem Grundstück ausgehoben werden. Zählt dies noch zum Hammerschlags- und Leiterrecht ?? Mir scheint das eine zu grosszügige Interpretation des Nachbarrechts.

    Mfg.
     
  6. #6 Garagenbau, 05.02.2008
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    Hallo, ich danke dem Bauberater zu seinem Beitrag

    Der Bauplan beinhaltet folgendes:
    1. Art und Mass der baulichen Nutzung (BauGB§ 9 Abs.1 Nr. 1)
    2. Bauweise, Baugrenzen (BauGB §9 Abs.1 Nr.2)
    (hier wird auch das Baufenster durch Strich-Punkt-Linie gekennzeichnet.
    Grenzabstand 3,0 m min.)

    Weitere Angaben, aber kein Hinweis, ob Baufenster für Keller und/oder oberirdische Bau Bereich gilt.
    Im ergänzenden textlichen Anhang wird zu Garagen und Stellplätze noch auf die LBauO § 45 hingewiesen, aber auch hier kein Hinweis auf Ausschluss einer Unterkellerung in Grenzbebauung

    Wenn ich Ihren Beitrag Punkt 3 richtig verstanden habe, sind unterkellerte Grenzbebauungen in RPL zulässig, wenn keine Nutzung als Aufenthaltsraum vorgesehen ist und nicht mit einer Feuerstelle versehen wird.
    (zählt ein Heizkörper als Feuerstelle?? Wer will die Nutzung kontrollieren, wenn -wie hier vorgesehen - ein Zugang nur vom Hauskeller lt. Bauplan vorgesehen ist??)

    Wenn eine solche Grenzbebauung zulässig in RPL ist, müsste doch ein Arbeitsraum auf meinem Grundstück ausgehoben werden. Zählt dies noch zum Hammerschlags- und Leiterrecht ?? Mir scheint das eine zu grosszügige Interpretation des Nachbarrechts.

    Mfg.
     
  7. #7 derengelfrank, 05.02.2008
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    worum geht's hier eigentlich?

    haben Sie Befürchtung, daß Ihr Grundstück in Mitleidenschaft gezogen wird?
    Oder passt Ihnen das Vorhaben Ihres Nachbarn prinzipiell nicht?
    Warum fragen Sie nicht einfach bei der zuständigen Lokalbaukommission/Bauamt -oder was auch immer bei Ihnen zuständig ist- nach? Die sagen Ihnen am Telefon gleich was Sache ist - denn die kennen einen evtl. vorhandenen Bebauungsplan.

    "zählt ein Heizkörper als Feuerstelle??" NEIN. Selbst wenn die Garage mit dem Haus verbunden ist (egal ob ober- oder unterirdisch) und die Garage durch die Feuerstelle im Haus mit beheizt wird: die Garage hat keine Feuerstelle.

    "Wer will die Nutzung kontrollieren, wenn -wie hier vorgesehen - ein Zugang nur vom Hauskeller lt. Bauplan vorgesehen ist??"
    Na, SIE ganz bestimmt nicht. Und glauben Sie mir: es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, einen Kellerraum unter einer Garage als Aufenthaltsraum zu nutzen.
    (kommentar zur bayrischen BO:
    "keine aufenthaltsräume sind insbesondere
    nebenräume, wie flure und gänge mit vorplätzen, kleiderablagen..., treppenräume, wasch- oder aborträume (bäder, wc, duschen), saunen, speisekammer und andere vorrats- und abstellräume...")
     
  8. #8 Bauwahn, 05.02.2008
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    Der Raum kann im baurechtlichen Sinn gar kein Aufenthaltsraum sein, da fehlen mit Sicherheit Deckenhöhe und Fenster.
    Aber man darf sich im Nicht-Aufenthaltsraum ja trotzdem aufhalten.
    Ansonsten frage ich mich auch wie alle anderen, wo das Problem liegt.
    Langeweile?

    Thomas
     
  9. sw

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    Ist die Grundstücksgrenze zum Nachbarn in irgendeiner Form eingefasst?
    Büsche, Rasenkantensteine, Maschendrahtzaun [\b] ? :Brille
     
  10. #10 Baufuchs, 05.02.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ob Zaun oder nicht,

    darauf kommt es nicht an.

    M.E. kriegt der Garage bauende Nachbar Probleme.

    Gem. Nachbarrecht RP darf er:

    Problematisch wird es schon, wenn er für die Unterkellerung der Garage die erforderliche Baugrube mit Arbeitsraum/Böschungswinkel ausheben will.
    Da muss er, wenn er o.a. Nachbarrechtsparagraphen einhalten will, schon Spundwände setzen. Ob er dann noch will ?

    Hin zum Anwalt, beraten lassen.
     
  11. #11 VolkerKugel (†), 05.02.2008
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    Nachbarrecht hin ...

    ... Nachbarrecht her.

    Es sind schließlich Nachbarn, die noch lange miteinander leben müssen.

    Wo ist das Problem, mein Grundstück für die kurze Zeit die mein Nachbar braucht, seinen Garagenkeller zu verbuddeln zur Verfügung zu stellen?
    Er wird mir mein Grundstück doch sicher auf seine Kosten wieder wie gewünscht herrichten.
    Gegen die Garage selbst kann ich sowieso nix machen - ich kann aber zum Beispiel mit ihm aushandeln, dass die Fassade zu meiner Grenze nach meinen Wünschen gestaltet (z.B. bepflanzt) wird.
     
  12. #12 Garagenbau, 06.02.2008
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    Hallo, danke für die Beiträge,
    Baufuchs hat meine Bedenken erkannt. Es geht nicht um die mögliche übergangsmäßige
    Nutzung meines Grundstücks, sondern um mögliche nachfolgende Probleme.

    Aber verfallen wir nicht in pro und contra Argumente, erst recht nicht in Rechtsstreit.

    Meine Frage ist schlicht und einfach: Gibt es in der Vielzahl der Bauparagraphen eine Regelung, der die Bebauung unter der Erde regelt ?? Wozu gibt es z.B. ein Baufenster, wenn unter der Erde alles egal ist ??
    Mfg.
     
  13. #13 Garagenbau, 06.02.2008
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    Zu den Argumenten von Architekt Volker Kungel:

    Herr Kungel, wenn ich zum Keller der Garqage keinen Einspruch leisten kann, also auch ohne mein ok gebaut werden kann, muß dies doch irgendwo in den Bauparagraphen geregelt sein, dass Keller in Gernzbebauung möglich sind (in RLP). Welche sind das ??
    Ihre weiteren Ausführungen zur Gestaltung der Garagenwände beziehen sich auf den oberirdischen Bereich und haben mit meiner Fragestellung nichts zu tun.

    Viel wichtiger scheint mir die Ausführung im Keller, z.B. in WU-Beton. Aber soweit sind wir ja noch nicht. Darf ein Keller in Grenzbebauung erstellt werden, wenn das Baufenster 3,0 m Abstand vorschreibt ??

    Mfg.

    Mfg
     
  14. #14 Der Bauberater, 06.02.2008
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    Lesen Sie bitte die Nr. 7 von derengelfrank, den Satz Nr. 3:
    Warum fragen Sie nicht einfach bei der zuständigen Lokalbaukommission/Bauamt -oder was auch immer bei Ihnen zuständig ist- nach? Die sagen Ihnen am Telefon gleich was Sache ist - denn die kennen einen evtl. vorhandenen Bebauungsplan

    Besser als die, kann es Ihnen keiner sagen, auch hier nicht :winken

    Gruß
    Peter
     
  15. #15 VolkerKugel (†), 06.02.2008
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    Aus § 8 - Abstandsflächen

    (9) Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen
    Garagen,
    Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und
    sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten
    errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen
    a)eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten,
    b)eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten und
    c)Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sind; Giebel an der Grundstücksgrenze dürfen eine Höhe von 4 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.


    Ein Verbot einer Unterkellerung kann ich hier nicht herauslesen.

    Welche Beeinträchtigung Ihres Grundstücks befürchten Sie denn ?
     
  16. #16 derengelfrank, 06.02.2008
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    In D ist glücklicherweise immer noch das erlaubt, was nicht verboten ist und nicht umgekehrt
     
  17. #17 Garagenbau, 06.02.2008
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    Hallo Herr Kungel,
    Das ist ein sehr interessanter Beitrag und kommt der Problematik näher. Ich danke für den Hinweis. Unter Geländeoberfläche ist doch der "gewachsene Boden" zu verstehen ??

    Wir haben Hanglage und der Nachbar liegt ca 2 ,0 m tiefer zum Straßen-Niveau. Damit seine Garagenzufahrt nicht zu steil wird (evtl. gar nicht befahrbar ist) will er eben einen Keller setzen und die Garage darauf setzen. Der Bebauungsplan sieht weiterhin ein Giebeldach auch für Garagen zwingend vor. Damit hätte ich eine Wandhöhe von bis zu 5,60 m (Giebel) an meiner Grundstückgrenze. Nun verstehen Sie vielleicht meine Bedenken.

    Zu den Beiträgen anderer Forenschreibern: Natürlich werde ich mich bei der Baubehörde erkundigen. Aber ich will mich zuerst "schlau machen" bevor ich die Probleme mit der Baubehörde erörtere. Mit entspr. Basis-Wissen argumentiert es sich halt leichter.

    ...und dazu ist doch ein Forum da, oder ???

    Mfg
     
  18. #18 VolkerKugel (†), 06.02.2008
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    Bitte bitte ...

    ... ich heiße Kugel (Kungeln liegt mir übrigens nicht) :konfusius .

    Wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe (hätten Sie auch gleich sagen können!) würde der Fußboden der Garage an Ihrer Grenze bereits ca. 2 m über dem Hanggelände liegen?
    Dann müsste ja uch die Zufahrt ab der Straße hochgelegt werden.
    Gibt´s da einen Geländeschnitt mit der geplanten Garage?

    Der Giebel wird übrigens wahrscheinlich zur Straße hin ausgerichtet sein.
     
  19. Julius

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    Ich hab auch noch nicht verstanden, wieso sich der Höheneindruck einer Garage mit Satteldach ändert, nur weil die einen (vollständig unter Fertiggeländeniveau liegenden) Keller besitzt...

    Zusatzfrage:
    In welcher Behörde hat der Pensionär früher gearbeitet?
     
  20. #20 VolkerKugel (†), 06.02.2008
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    VolkerKugel (†)

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    Eben nicht, Julius ...

    ... die Garage würde aus dem Hang herausragen.

    Dann kämen aber die 3,20m mittlere Wandhöhe (also Ansichtsfläche über Geländeanschnitt in m² : Garagenlänge in m) ins Spiel.
    Wenn das wiederum passen würde, gäb´s auch wieder keinen Grund gegen eine Unterkellerung.
     
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