Wieviel Architekt ist nötig?

Diskutiere Wieviel Architekt ist nötig? im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, wir haben gerade ein Grundstück gekauft und uns damit entweder den Architekten eingehandelt oder +20€/m². Abgerechnet werden soll nach...

  1. whap

    whap

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    Hallo,

    wir haben gerade ein Grundstück gekauft und uns damit entweder den Architekten eingehandelt oder +20€/m². Abgerechnet werden soll nach HOAI Honorargruppe III mittlerer Schwierigkeitsgrad. Nach kurzer Internetrecherche ist das >10% der Bausumme mit Haustechnik. Um die Abstimmung zu beschleunigen haben meine Frau und ich einen Vorentwurf erstellt. Der Architekt will die Baukosten schätzen und uns dann auch für sein Honorar einen Festpreis anbieten.

    Wir wollen auch mit jemandem bauen, der etwas von Bauausführung und Vergabe und Bauleitung versteht. Der Architekt ist nach meinem Gefühl kauzig (oder schwierig), aber ziemlich gut verdrahtet, weil 50Jahre im Geschäft.

    Nach meiner Einschätzung sollte zumindest der Edelrohbau (Erdarbeiten mit Dämmung, Fenstern, Fassade, Unterdach) aus (s)einer Hand kommen.

    Für die Elektro- und Wasserinstallation, Dacheindeckung habe ich genügend Kontakte und bei der Heizungsinstallation/Lüftung bin ich auch halbwegs klar.

    Kann ich die Architektenleistung auf die Genehmigungs- und Ausführungsplanung, Vergabe, Objektüberwachung (für den Edelrohbau) beschränken?

    Bei der Vergabe kann ich ja mitwirken und mich für kompentente Kontrolle der Bauleitung aufschlauen, damit der alte Fuchs mich nicht über den Tisch zieht :-). Das Honorar für den "Edelrohbau" geht dann völlig in Ordnung.
    Ich sehe nur den Mehrwert des Architekten beim Innenausbau und der Haustechnik nicht. Hoffentlich habe ich jetzt keine Proteststurm losgetreten :-)

    Hat da jemand einen Tipp oder kennt einen vergleichbaren Fall?

    Vielen Dank schon einmal im voraus!

    Christoph
     
  2. #2 Baufuchs, 07.02.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    So was

    nennt man unzulässiges Koppelgeschäft.

    Wenn dem Grundstücksvertrag der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen GS Kauf und Planung/Hausbau zu entnehmen ist, droht noch das Problem der Grundsteuerzahlung auf Grundstücks- und Hauspreis.
     
  3. #3 wasweissich, 07.02.2008
    wasweissich

    wasweissich Gast

    also habt ihr quasi keinen architektekten........
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 08.02.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Ab zur zuständigen Architektenkammer und denen den Vertrag vorlegen - sowas gibt richtig Ärger

    MfG
     
  5. #5 Christian Wolz, 08.02.2008
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    Warum Ärger?

    Wenn der Architekt als Bauträger angemeldet und tätig ist (und so verstehe ich den ersten Beitrag), bleibt eigentlich nur noch das Problem mit der Grunderwerbssteuer, oder sehe ich das falsch?
     
  6. tp17

    tp17

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    So wie ich es verstehe ist der Kauf ja schon passiert. Wie muss ich mir den Vertrag vorstellen? Steht dort drin, dass der Preis x Euro ist unter der Voraussetzung, dass der Architekt beauftragt wird, und y Euro ohne Auftrag?
    Hätte hier nicht der Notar zumindest darauf hinweisen müssen, dass das eine sehr seltsame Konstruktion ist?
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 08.02.2008
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    Ralf Dühlmeyer

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    Wieso - war doch der Notar des Verkäufers (behaupte ich mal) :smoke
    @Christian: Ein BT kanns nicht sein, da er das Grundstück ja gesondert verkauft. Bliebe GÜ.
    Aber da hier das "Architekt" so betont wird, sollte das schon bei der Kammer geklärt werden, ob der Kollege da sauber gehandelt hat.

    MfG
     
  8. #8 Stefan61, 08.02.2008
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    Zur Ausgangsfrage: Es ist viel Architekt nötig. Aber ein derartiges Koppelgeschäft würde ich niemals akzeptieren.
     
  9. whap

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    Hallo,

    also vielen Dank für die ermutigenden Tipps. Das "Koppelgeschäft" wird schon juristisch sauber sein und das Grundstück hätte es sonst nicht gegeben. Es wird ausdrücklich ein höherer Preis vereinbart, wenn keine Architektenleistung vereinbart wird. Das Thema habe ich auch beim Notar angesprochen.

    Es ist für mich nicht die Frage, bei so einem Geschäftsgebarens offen Widerstand zu leisten sondern ich will damit so umgehen, daß ich maximal von der Erfahrung und den Kontakten des Architekten profitiere. Daher wäre für mich eher der Rat von Baupraktikern hilfreich, bis zu welchem Bauabschnitt (Planung, Rohbau, Edelrohbau, Ausbau, Schlüsselfertig) ein Architekt mich am besten unterstützen bzw. meine Nerven schonen kann. Meine Einschätzung ist "Edelrohbau", aber ist das üblich? Kann ich das einfach durchsetzen? In der HOAI steht nicht konkret drin welchen Umfang die beauftragte Arbeit haben muß.

    Hoffentlich ist noch Luft im Thema :-)

    bis denn

    Christoph
     
  10. #10 VolkerKugel (†), 08.02.2008
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    Und ...

    ... was hat der dazu gesagt ?
     
  11. #11 Baufuchs, 08.02.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das

    Koppelgeschäft ist rechtlich eben nicht sauber.

    Da sollte man sich die Frage stellen, ob dieser Architekt der Richtige ist.

    Wer wird denn wohl eher von den Kontakten profitieren?
    Der Architekt oder Sie?

    Ein natürlich völlig fiktives Szenario:
    Ausschreibung der Gewerke an die Amigos des A.
    Der Günstigste ist eigentlich noch zu teuer. Sie würden das nie erfahren.

    Aber in Ihrer Geldbörse spüren. Sie wie der A. auch.
     
  12. Baumal

    Baumal

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    ..dieser nicht. er steht von grund (und boden) nicht auf ihrer seite.
     
  13. lawyer

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    Zitat: Daher wäre für mich eher der Rat von Baupraktikern hilfreich, bis zu welchem Bauabschnitt (Planung, Rohbau, Edelrohbau, Ausbau, Schlüsselfertig) ein Architekt mich am besten unterstützen bzw. meine Nerven schonen kann. Meine Einschätzung ist "Edelrohbau", aber ist das üblich? Kann ich das einfach durchsetzen? In der HOAI steht nicht konkret drin welchen Umfang die beauftragte Arbeit haben muß.

    Bei der HOAI handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung zunächst einmal nur um Preisrecht. Geregelt wird die Höhe der Gegenleistung. Die Leistung des Architekten ist gesetzlich nicht vorgegeben und sollte daher vertraglich geregelt werden. Es empfiehlt sich also, mit Hilfe des HOAI-Textes die Leistung zu beschreiben und auch die LP 9 des § 15 HOAI ohne Möglichkeit der Teilabnahme am Ende der LP 8 zu vereinbaren: Gibt im Ergebnis 10 Jahre Gewährleistung! :think Die LP 8 würde ich immer voll beauftragen. Keine halben Sachen!
     
  14. Baumal

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    @lawyer
    das thema ist eigentlich ein anderes....
     
  15. #15 VolkerKugel (†), 09.02.2008
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    VolkerKugel (†)

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    Ich bitte ganz ganz herzlich darum ...

    ... von solchen "Empfehlungen" Abstand zu nehmen :konfusius .
     
  16. #16 Thomas B, 09.02.2008
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    Was ist denn das...

    ....für ein "Kollege"????

    Das ist -wie schon mehrfach angedeutet wurde- ein unzulässiges Koppelgeschäft!!!! IHR Archi soll in IHREM Interesse handeln und tätig sein. D.h. aber auch SUE suchen sich IHREN Mann/Frau IHRES Vertrauens. Wie kann man so jemandem vertrauen ???? =>
    ...verdrahtet...mit wem? zu wessen Gunsten?????

    Riecht wirklich nach einem unbedarften Anfänger, der es nicht besser weiß oder nach einem "alten Schlitzohr".

    50 Jahre im Geschäft??? Schule, Studium....das macht dann ein Alter von ca. 25 Jahren, wenn's flott ging + 50 Lenze...macht....hmmm.

    Nichts gegen Altersweisheit, könnte aber eben auch "Kauzigkeit" sein oder "Altersschwachsinn".

    Für mich klingt das sehr suspekt und wenn wir Archis hier schon gerne auf GU/GÜ/BT eindreschen, so verdient diese Konstellation die selbe verbale Würdigung. Finger weg!

    Thomas
     
  17. ISYBAU

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    Ja, aber

    Ja, natürlich geht das.

    Aber das Hauptproblem scheint der 75jährige, kantige Architekt zu sein, der offenscihtlich wenig Skrupel hat, mit allem möglichen Geschäfte zu machen.

    Ich kann mich täuschen, aber da stinkt etwas ganz gewaltig.

    Ich meine, dass das noch schlimmer werden kann ...
     
  18. Baumal

    Baumal

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    der fisch stinkt am kopf zuerst...
     
  19. whap

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    Hallo,

    @VolkerKugel - es war der Notar des Architekten, der das ganze Neubaugebiet beurkundet hat.
    @Lawyer - das ist mein Thema, also das Honorar ist festgelegt, bei der Leistung sehe ich nur, daß ich mich festgelegt habe, keine weiteren Architektenleistungen einzukaufen. Beauftragt sind "alle Architektenleistungen nach HOAI §15 (1) für das Einfamilienhaus des Käufers".

    Also ich habe das Thema mit dem Koppelgeschäft verstanden. Das werde ich bei der Architektenkammer klären lassen. Ich vermute, daß die Konsequenz sein wird, daß der Vertragsteil mit der Beauftragung nichtig ist?

    Ansonsten sehe ich das ganz entspannt. Sofern ich (halbwegs) weiß, was zu tun ist, habe ich kein Problem mit dem Thema Vertrauen. Das ist gelebter Alltag und wird beim Bauen nicht anders sein :-).

    Und mit den einen oder anderen Hinweisen aus Foren, von Vertrauten und ... werde ich den Architekten schon zum Rohbau bringen. Das war ja die wesentliche Info die ich brauchte Und ich werde den Stand und meine Fragen einstellen....

    bis denn

    Christoph
     
  20. #20 Ralf Dühlmeyer, 11.02.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Ah ja - wenn für Sie Korruption und Erpressung zum Alltag gehören und Sie meinen, einen grantigen, alten Tiger bändigen zu können, dann nur zu.

    Ich garantiere Ihnen, Sie werden von vorne bis hinten bes........

    MfG
     
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