Mängelrüge

Diskutiere Mängelrüge im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Sie sind in Ihrem Praktikumsbetrieb im nachfolgenden Sommersemester mit der Mängelrüge eines Hausbesitzers befasst. Die VOB/B wurde rechtsgültig...

  1. #1 Dragonlily, 20.02.2008
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    Sie sind in Ihrem Praktikumsbetrieb im nachfolgenden Sommersemester mit der Mängelrüge eines Hausbesitzers befasst. Die VOB/B wurde rechtsgültig in den Vertrag einbezogen und ist Vertragsgrundlage. Die Abnahme (mangelfrei) war am 30.04.2002. Der Auftraggeber fordert Ihren Betrieb zur Mangelbeseitigung am Fliesenbelag der Küche auf. Der Fugenmörtel ist aus mehreren Fugen herausgefallen. Eine Fliese ist gerissen.
    Wie verhalten Sie sich?
     
  2. #2 Carden. Mark, 20.02.2008
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    Ist das eine moralische Frage?
    Der Gewährleistungzeitraum ist jedenfalls abgelaufen, wenn der Ablauf nicht vorher gehemmt wurde.
     
  3. sepp

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    ich würde dem bauherren sagen, daß er sich verwählt hat und beim dachdecker gelandet ist.
     
  4. #4 Dragonlily, 20.02.2008
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    achso das ist eine Klausurfrage und die stand aus dem jahre 2005, also noch innerhalb der gewährleiung....müsste man in dem fall den mängel beseitigen? das mit der hemmung das weiß ich auch das es dort unterschiede zwischen bgb und vob/b gibt
     
  5. #5 Jürgen Jung, 20.02.2008
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    den Mangel, nicht den Mängel :deal

    wann kam die Mängelrüge??
     
  6. #6 Baufuchs, 20.02.2008
    Baufuchs

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    Abnahme

    in 04/2002.

    Stellt sich die Frage, welche VOB/B Vertragsgrundlage war. Dies ist VOB/B 2000 gewesen, denn die VOB/B 2002 wurde erst in 10/2002 veröffentlicht.
    Nach VOB/B 2000 beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre und ist demnach in 2005 (Zeitpunkt Mängelrüge) bereits abgelaufen.

    Das hier
    ist demnach unrichtig.
     
  7. #7 Dragonlily, 20.02.2008
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    die Mängelrüge war im sommer 2004
    >neue VOB
     
  8. #8 Baufuchs, 20.02.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das

    ist Unsinn ! :mauer

    Der Zeitpunkt der Mängelrüge hat nix mit der vertraglich vereinbarten Gewährleistung zu tun. Nichts gilt rückwirkend!

    Der Vertrag muss vor dem Zeitpunkt der Abnahme = 04/2002 geschlossen worden sein.
    Es kann also nur die Gewährleistungsfrist der VOB/B 2000 vereinbart worden sein, denn die galt bei Vertragsabschluss, da die VOB 2002 mit 4-jähriger Gewährleistung erst in 10/2002 veröffentlicht und damit erst ab diesem Zeitpunkt in Verträgen vereinbart werden konnte.
     
  9. #9 Jürgen Jung, 20.02.2008
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    schade eigentlich :p
     
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