Mangel im Altestrich bei Sanierung

Diskutiere Mangel im Altestrich bei Sanierung im Estrich und Bodenbeläge Forum im Bereich Neubau; Hallo, bei der Sanierung einer Arztpraxis (ca. 40 Jahre alter Baubestand) wurden u.a. die Bodenbeläge ausgewechselt. In auf dem...

  1. #1 TaurusMuc, 23.02.2008
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    Hallo,

    bei der Sanierung einer Arztpraxis (ca. 40 Jahre alter Baubestand) wurden u.a. die Bodenbeläge ausgewechselt.

    In auf dem Bestandsestrich aufgebrachten neuen PVC-Belag zeigen sich nach knapp einem Jahr an diversen Stellen punktuell aufgeworfene Unebenheiten (Einzelflächen bis zu ca. 1 m2). Zerstörende Untersuchung ergab, daß sich hier die Oberfläche des Bestandsestrichs sandig ablöste und der Spachtelung (Fabrikat Uzin) anhaftet.

    Der Bodenleger vertritt die Auffassung, hier handele es sich um einen "versteckten" Mangel im Bestandsestrich - sieht sich also nicht in der Pflicht, Kosten der notwendigen Mängelbeseitigung zu tragen.

    Frage:
    Kann sich der Bodenleger bei einem Bestandsestrich, der vorher 40 Jahre seine Funktion mängelfrei erfüllte, mit Recht auf diese Position zurückziehen?
    Oder wäre eine Überprüfung der Tauglichkeit des bauseitigen Untergrundes mit evtl. sich daraus ergebenden vorbereitenden Maßnahmen am Bestandsestrich obligatorisch gewesen - im Sinne einer Abnahme bauseitiger Vorleistung?

    Es geht hier schlichtweg um die Frage, ob die Kosten der nun fälligen Nachbesserung dem Auftragnehmer anzulasten sind, oder vom Auftraggeber zu tragen sind. Wegen der Störung/Unterbrechung des laufenden Betriebes der Arztpraxis fallen nicht nur Kosten der Mängelbeseitigung an - vielmehr ist dadurch mit erheblichen Begleitkosten zu rechnen.

    LG, TaurusMuc
     
  2. #2 Rudolf 1966, 23.02.2008
    Rudolf 1966

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    Also wenn da nicht stehen tät bei Ihrer Berufsbezeichnung Architekt, würde ich jetzt nicht grübeln.:confused:
    Also fakt ist , der Bodenleger hat Prüfpflichten ob alter /junger oder sonstwie Estrich.:deal
    Er muß Bedenken anmelden, wenn was nicht stimmt.:deal
    Steht alles in der Din 18365 Bodenbelagsarbeiten.:deal
    Hat er keine Bedenken angemeldet haftet er voll und ganz , ohne wenn und aber.:cry
    Und zudem muß er die sonstigen Kosten übernehmen(ein und ausräumen, Verdienstausfall Arzt):fleen
    Das wird ned billig .:fleen:fleen
    mit dem würde ich nochmal reden so unter Vier Augen.:boxing

    mit netten Gruß Rudolf :bounce:
     
  3. #3 TaurusMuc, 24.02.2008
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    nicht grübeln, Rudolf - lieber genau lesen....!
    Die Betonung in meinem Beitrag liegt auf dem hervorgehobenen Begriff "versteckter" Mangel, auf den die Gegenseite abhebt.
    Um es Grüblern zu verdeutlichen - es geht nicht darum, "ob" ein Auftragnehmer bauseitige Vorleistung auf Tauglichkeit prüfen muß - es geht darum, wie weit diese obligatorische Anforderung in der Praxis juristisch ausgelegt wird - wie weit hat die Tauglichkeitsprüfung bauseitiger Vorleistung zu gehen?
    In dem hier beschriebenen Fall sah der Estrich intakt aus - und hatte immerhin schon 40 Jahre seinen Dienst getan.
    Um bei Rudolf 1966 zu bleiben - "er muß Bedenken anmelden, wenn was nicht stimmt" - es schien alles zu stimmen - was also hätte man dem Auftragnehmer an Mißtrauen gegenüber bauseitiger Vorleistung abverlangen können? Etwa bis hin zur Würfelprobe beim Materialprüfamt? Doch wohl eher nicht in der geübten Praxis in der Rechtssprechung....

    In der Hoffnung klargestellt zu haben, daß ich die Frage zwar als Architekt gestellt habe - aber eigentlich auf den juristischen Aspekt des Komplexes abhebe....

    LG, TaurusMuc
     
  4. Berni

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    Tach TaurusMuc,

    Er muss im Rahmen seiner Prüfpflichten die Oberfläche auf Festigkeit daraufhin beurteilen, ob sie für die Aufnahme weiterer Schichten wie Spachtel-, Ausgleichsmasse oder Kleber geeignet ist.
    Zu dieser Überprüfung gehört die handwerksgerechte und gewerbeübliche Gitterritzprüfung.

    Die Frage, die sich mir da anschließt:
    In welchem Zustand wurde dem Bodenleger die Fläche übergeben?
    Fahrbare Reinigungsautomaten kommen hier wohl neuerdings nicht zum Einsatz?

    :offtopic:
    Handwerker sind die größten A-löcher in den Augen der Planer und AG, wenn sie ihren Hinweis- und Prüfungspflichten nachkommen und Bedenken anmelden. Sie haben keine Lust zu arbeiten, verzögern nur oder wollen dem AG. das Geld aus der Tasche ziehen.
     
  5. #5 Rudolf 1966, 24.02.2008
    Rudolf 1966

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    Das geht sogar soweit das er Probeflächen erstellen muß.
    Er haftet für das Ergebniss, und das ist ja mangelbehaftet.
    ber um das letzendlich festzustellen.
    Ohne SV kommt man hier nicht weiter.Zudem klagen , Rechtsanwalt fragen.

    mit Gruß Rudolf

    PS. Es gibt auch Architekten die nehmen Bedenken ernst, und sehen es als Grundlage vertauensvoller Zusammenarbeit.
     
  6. sepp

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    die gibts nur im RNKreis, die kennt der berni nicht :Brille
     
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