BU in Verzug setzen

Diskutiere BU in Verzug setzen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Abend Zusammen, wir haben einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmen ähnlich HvH - dieses heisst jedoch anders und sitzt in Leipzig. Im...

  1. #1 Neubau2008, 27.02.2008
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    Guten Abend Zusammen,

    wir haben einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmen ähnlich HvH - dieses heisst jedoch anders und sitzt in Leipzig. Im Vertrag steht zum Baubeginn: "dieser erfolgt frühestens 6 Wochen nach Eintreffen der rechtskräftigen Baugenehmigung bei R. (Firma)". Die 6 Wochen wären nun am 8. März herum. Nun ist der Firma der lokale Bauleiter hier (nähe Krefeld) gestern! zum 1.3. abgesprungen. Sie haben keinerlei Ersatz und müssen nun neu suchen (hat jemand Interesse? :winken)
    Zudem haben sie uns darauf hingewisen, dass sie erst letzte Woche die Werkplanung wegen des notwendigen Schallschutzes abschliessen konnten - der Schallschutz war dem Architekten des Unternehmens jedoch seit September bekannt, da wir ihm den Bebauungsplan vorgelegt haben. Er hat dies nicht an die Firma kommuniziert.
    Als Baubeginn hatten sie vorsichtig und mündlich den 25.3. avisiert - wir hätten daher ab 17.3. den eigenen Tiefbauer arbeiten lassen.
    Mit Absprung des Bauleiters rückt nun auch der 25.3. bzw. 17.3. in weite Ferne. Wir möchten nun das Unternehmen in Verzug setzen, damit wir nicht auf den Kosten sitzen bleiben (mit Zinsen und doppelter Mietbelastung EUR 550 je Woche!). Wie angemessen müssen diese Fristen sein? Kennt jemand die Stelle im BGB bzw VOB? Ich habe bisher nur Paragraf 286 BGB gefunden - dieser schreibt jedoch nicht vor wie lange diese Frist idealerweise sein sollte.

    DANKE und vielen Dank für Eure Hilfe!

    frustrierte Bauherrin
     
  2. lawyer

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    Ist die VOB/B ausdrücklich in den Vertrag einbezogen?
     
  3. #3 Neubau2008, 27.02.2008
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    Ja, VOB / B ist Vertragsbestandteil - ich habe gerade noch mal nachgeschaut zur Sicherheit. Ich hoffe das ist gut?
     
  4. #4 Baufuchs, 27.02.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Was soll

    das werden?
    Baubeginn frühestens x Wochen nach.....
    Diese Frist ist z.Zt. nicht abgelaufen. Also ist derzeitt ohnehin noch kein Verzug eingetreten.

    Dann die Formulierung "frühestens X- nach...."

    Hilfreicher wäre "spätestens X-Wochen nach.......

    Trotzdem auch von mir die Nachfrage: VOB wirksam Vertragsbestandteil?
     
  5. #5 Neubau2008, 27.02.2008
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    Ja, "frühestens" finde ich auch sehr wischi-waschi, aber das ist uns leider zu spät aufgefallen (wie es eben meist ist). Nein, diese Frist ist noch nicht abgelaufen, aber bisher sehen sie sogar den Baubeginn 25.3. kritisch und das wären fast 9 Wochen nach Baugenehmigung. Daher möchte ich eine Frist setzen, um nicht auf den Kosten wie Bauzeitzinsen und zusätzlicher Miete sitzen zu bleiben...
     
  6. #6 Neubau2008, 27.02.2008
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    Kann ich mich auf diesen Teil der VOB / B berufen - gilt diese auch für den Baubeginn?

    §5 Ausführungsfristen

    1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

    2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von zwölf Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

    3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, daß die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

    4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
     
  7. #7 Baufuchs, 27.02.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Und nun?

    in Ihrem Vertrag ist vereinbart "frühestens nach X-Wochen....."

    So etwas unterschreibt man nicht.

    Hilfsweise könnten Sie nun nach Ablauf der X-Wochen gem. §5 VOB/B den Auftragnehmer auffordern, innerhalb von 12 Werktagen zu beginnen. Gleichzeitig könnten Sie nach Ziff. 3 den AN auffordern (fehlender Bauleiter) unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

    Ist neben dem WischiWaschi Baubeginn wenigstens ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart worden?
     
  8. #8 Neubau2008, 27.02.2008
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    Ja, darauf hatten wir geachtet: 6 Monate nach Baubeginn.
     
  9. #9 Achim Kaiser, 27.02.2008
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    Weia ....

    Da wird das Chaos wieder seinen Lauf nehmen.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  10. #10 Neubau2008, 27.02.2008
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    Wegen der 6 Monate???
     
  11. Baumal

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    wegen der 6 monate nach baubeginn.
     
  12. #12 Baufuchs, 27.02.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da der

    Baubeginn nicht klar vereinbart ist, nutzt die Vereinbarung "6 Monate nach .." auch nichts, denn diese Frist läuft erst ab tatsächlichem Baubeginn.
     
  13. Baumal

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    mal neugierig:

    wie sind sie auf ein unternehmen seßhaft in leibzig gekommen,
    wobei sie im ruhrgebiet, im größten ballungszentrum beheimatet sind??
     
  14. #14 Baufuchs, 27.02.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Sag bloss

    keinem Krefelder, er lebe im Ruhrgebiet! Dann ist der schon lieber Niederrheiner (oder Holländer) :biggthumpup:

    Grund dürfte klar sein, oder?
     
  15. #15 Neubau2008, 27.02.2008
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    Dass die 6 Monate erst ab tatsächlichem Baubeginn laufen ist mir klar - aber immerhin wissen wir dann wann es soweit ist. Da wir den Tiefbauer stellen, der Bauunternehmer aber Vermesser für Schnurgerüst und letztendlich die Bodenplatte: Gibt es eine Definition für Baubeginn? Bei mir wäre dies der erste Spatenstich (sprich der Tiefbauer) und in diesem Fall für den Unternehmer erst die Bodenplatte. Der Unternehmer möchte uns derzeit aber auch nicht den Vermesser schicken, damit wir den Tiefbauer losschicken können am 17.3.....

    @ Baumal: Nenn es Blauäugigkeit und mangelnde Erfahrung. Ich hatte mich damals wochenlang in diversen Foren und bei den Ausstellungen nach Massivbaufirmen erkundigt und ca. 15 Firmen angefragt. Viele schieden schon aus, weil sie erst gar nicht in NRW bzw. unserer Region bau(t)en. Ans bauen mit Architekten haben wir nie gedacht, weil wir eben "alles aus einer Hand" haben wollten (mangels Zeit) - ein Fehler wie ich jetzt weiß, aber hinterher ist man immer schlauer :mauer
    Letztendlich standen am Schluß noch 3 Firmen zur Auswahl und die Leipziger Firma machte dann das Rennen - hier hat der Verkäufer alle unsere Fragen am umfassendsten und konkretesten beantwortet.

    @Baufuchs: Danke! :biggthumpup:
     
  16. Baumal

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    @ baufuchs

    ich war lange jahre duisburger.
    die krefelder brauchen sich nicht zu zieren zum pott zu gehören..:D
     
  17. Baumal

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    @ neubau.
    ohne vermesser kann der tiefbauer nicht den ersten spatenstich machen...
     
  18. #18 Neubau2008, 27.02.2008
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    Ich sehe das ganz klar: Duisburg ist Pott, Krefeld Niederrhein - jawoll :bounce:

    Ich weiß, dass ohne Vermesser kein Tiefbauer arbeiten kann - ich hatte nur gehofft, dass ich für den Vermesser jetzt schon die 12 Tage Frist setzen kann. Aber damit scheint er ja der offizielle Baubeginn zu sein - schade. Zumindest laufen dann wohl auch die 6 Monate ;)

    DANKE an alle für Eure Hilfe!
     
  19. Baumal

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    grüß mir den niederrhein.:)
     
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