Genehm. Plan>>Einspruchsrecht des Nachbarn

Diskutiere Genehm. Plan>>Einspruchsrecht des Nachbarn im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Guten Abend! Unser Grundstück befindet sich im Westen einer Hopfenplantage. Laut Imissionsschutz müsste zwischen Hopfen und Haus ein mind....

  1. #1 Markus W., 01.03.2008
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    Guten Abend!

    Unser Grundstück befindet sich im Westen einer Hopfenplantage.
    Laut Imissionsschutz müsste zwischen Hopfen und Haus ein mind. Abstand von
    25m sein. Da sich aber zwischen Hopfen und unserem geplanten Haus eine
    nicht geteerte Gemeindestrasse befindet wurde unser Bauplan mit folgender
    Begründung vom Landratsamt genehmigt:

    "Die maßgeblichen Entfernungen zwischwen Hopfengarten und Baugrundstück werden nicht eingehalten.Alelrdings handelt es sich im vorliegenden Fall um ein
    großes Grundstück,sodaß genügend Platz vorhanden ist einen Nutzgarten od.
    Spielflächen entsprechend weit von dem Hopfengarten anzulegen.Ausserdem kann an der östl. Grundstücksgrenze eine dichte Bepflanzung angelegt werden.

    Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie der Hauptwindrichtung bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken.
    Zur Abschirmung von Spritznebel ist im Osten eine dichte Bepflanzung anzulegen.

    gez. XY Umweltingenieur"

    Wie gesagt der Bauplan wurde von der Behörde genehmigt und das Schnurgerüst steht auch schon.
    Alle Maße auf dem Lage- bzw. Bauplan wurden exakt eingehalten.

    Jetzt meine Frage:
    Hat der Hopfenbauer noch eine Möglichkeit den Plan gerichtlich anzufechten???

    Eine gütliche Einigung scheint ausgeschlossen, da er bereits mit dem halben Dorf einen Prozess geführt hat :irre
     
  2. #2 Wilhelm Wecker, 01.03.2008
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    Wann wurde genehmigt?

    Es stellt sich die Frage, wann der Bauplan eingereicht und wann er genehmigt wurde, insbesondere wegen der seit 01.01.08 geltenden BayBO. Ich nehme an, der Plan ist nach der neuen BayBO zu beurteilen.
     
  3. #3 Markus W., 02.03.2008
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    Antrag auf Baugenehmigung wurde am 29. August 2007 gestellt.
    Genehmigt wurde am 29. Oktober 2007.
     
  4. #4 Markus W., 02.03.2008
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    Nachtrag :Aufregen tut sich besagter Nachbar seit letzter Woche,
    scheinbar weil er das Schnurgerüst gesehen hat
     
  5. ISYBAU

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    Der Nachbar wurde doch vorher beteiligt bzw. von der Gemeinde angefragt ?
    Selbst wenn ein Formfehler vorliegen sollte: Genehmigung ist Genehmigung !

    Und wenn der Nachbar in keiner Weise über Massen beeinträchtigt wird (.z.B. Abstandsflächen eingehalten usw. ) wäre seine Verweigerung auch unerheblich. Man kanns ja nicht jedem bzw. allen Querulanten "recht" machen
     
  6. #6 Markus W., 02.03.2008
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    Keine Ahnung ob er beteiligt wurde:confused::confused:
    Meines Wissens nach war es auch nicht nötig, weil wie gesagt zwischen seiner Plantage und
    unserem Grundstück ein Gemeindeweg verläuft, also er kein Nachbar im eigentlichen
    Sinn ist, so Aussage des Bürgermeisters.
    Ich musste nur die direkt angrenzenden Nachbarn unterschreiben lassen, was auch ohne Probleme war.
    Der Abstand zw. Hopfen und Haus beträgt 7,95M, was aber die genehmigende Behörde,
    das Landratsamt wusste (Lageplan) und mir mit der obigen Einschränkung (dichte Bepflanzung an der Ostseite des Grundstücks) und mir so folglich die Baugenehmigung erteilte.
     
  7. Jonny

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    Nur mal so am rande,
    Du weisst zu welchen Zeiten Hopfen gespritzt wird?
    Und wie der Lärm und der Spritznebel ist?

    Wo in Bayern? (rein aus Neugierde)

    Grüsse
    Jonny
    (Nächster Hopfengarten ca.100m mit Bebauung dazwischen)
     
  8. #8 baudepp, 02.03.2008
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    Gibt's eine Begründung für die Einwände?

    Die 25 m sind ja (wenn ich's richtig verstanden hab) zum Schutz eurer Gesundheit und nicht seines Hopfens. Und (wenn's genehmigt ist) müsst ihr wissen, ob ihr hier ein Problem seht.

    Vielleicht sieht er aber ein anderes Problem über das man reden kann. Nur weil er gegen das halbe Dorf prozessiert hat :boxing, heißt das nicht, dass er es bei euch auch tun muss. Schließlich blieb die andere Hälfte des Dorfes ja auch verschont :angel:.
     
  9. ISYBAU

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    Naja, so mancher hat sich mit Müh und Kraft den Acker in der Nähe zur Schnellstrasse zum Bauplatz gemacht ... später wurde Schallschutz erklagt ... bei der ersten Erhöhung der täglichen Verkehrszahlen

    so mancher hat sich den Bauplatz im Überschwemmungsgebiet wider besseren Wissens erkämpft und klagt dann z.B. gegen Strassenbaulastträger, weil die dann Schuld wegen einer Verschärfung der Hochwasserwelle haben sollen ... usw usf.

    Der Landwirt wird vielleicht irgendwann Auflagen bekommen und sein Erwerbsgeschehen wird eingeschränkt werden, weil die Kinder das Bauherrn Keuchhusten oder Ausschlag bekommen ... usw.usf.

    Man muss hier schon beide Seiten verstehen ...
     
  10. #10 Wilhelm Wecker, 02.03.2008
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    Nachbar?

    Ich bin der Meinung, der Nachbar hätte am Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden müssen, weil die Immisionen wegen des Gemeindeweges wohl nicht halt machen werden. Das abwehrende Verhalten des Landwirts ist zu verstehen, denn wenn´s euch irgendwann mal stinkt - und davon ist auszugehen, wenn man den Hopfenbauern beim Sprizten zuschaut - dann kann der womöglich seinen Hopfengarten dicht machen, wenn die Nachbar zu klagen beginnen.

    Das Verhalten des Landratsamtes (FS / PAF / KEH ?)ist für mich unverständlich.
     
  11. Jonny

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    Könnte aber auch im Fränkischen liegen, muss ja nicht hier bei uns sein.
     
  12. #12 Markus W., 03.03.2008
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    Im übrigen kein Einzelfall in unserem Dorf. Ein Anderer hat auch direkt neben
    einem Hopfengarten bauen dürfen. Allerdings war der Besitzer des Hopfens ein anderer.

    Und ja ich bin mir des "Risikos" bewusst weil ich seit 30 Jahren in einem Dorf lebe,
    dass von Hopfen "umzingelt" ist.
    Aber erstens liegt der Hopfen gegen die Hauptwindrichtung,
    zweitens wird der Bauer nicht so blöd sein den äußeren Hopfen zu spritzen wenn
    der Ostwind weht>>>>>>>>Vergeudung von teurem Spritzmittel
    drittens hat er immer was gesagt wenn wir das Gemüse vorsichtshalber zudecken
    sollen wenn er Gift spritzt und jetzt spinnt er rum:mauer

    Komisch das es immer die gleichen sind:motz
     
  13. Baumal

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    meine zustimmung. da kann ich die damen und herren vom amt auch
    nicht verstehen.

    ...alter konflikt zwischen landwirtschaftlichem nutzgebiet und der
    traum davon die eigene dackelgarage im selbigen zu platzieren.

    der ärger ist vorprogrammiert. sei es der hahn am morgen, die kuh
    mit ihrer glocke oder der bauer, welcher was auch immer spritzt...usw:mauer

    gut das es noch landstriche gibt, wo der bauer ein bauer ist und nicht um
    jede ecke ein eigenheimtraum steht.:motz
     
  14. #14 Der Bauberater, 04.03.2008
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    Wo ist denn

    Revolucion :winken gips den übehaupt noch?

    @ Fragesteller,
    abgesehen vom gesundheitlichen Aspekt,
    haben Sie:
    >>>Antrag auf Baugenehmigung am 29. August 2007 gestellt.
    Genehmigt wurde am 29. Oktober 2007. <<<
    Da muss eine Rechtsmittelbelehrung dabei sein. Da drinnen steht, ab wann die Baugenehmigung bestandskräftig wird! :deal
    Ab dem Zeitpunkt, in der Regel sind das vier Wochen, wird es für den Nachbarn schwer noch was dagegen zu unternehmen.
    Weiterbauen :biggthumpup:
    Gruß aus Baden
    Peter
     
  15. #15 Markus W., 04.03.2008
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    Ja, es sind vier Wochen wie Du schreibst.
    Darunter steht dann:

    "Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung:irre:respekt der
    Verwaltungsgerichtsordnung v. 22. juni 2007 wurde das Widerspruchsverfahren
    im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen
    Bescheid Widerspruch zu erheben..."

    Gilt das nur für den Bauherren ????????? Oder auch andere BETEILIGETE?????
     
  16. #16 Stefan61, 04.03.2008
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    Diese Regelung gilt allgemein, jedenfalls in den Ländern (wie Niedersachsen und Bayern) das Widerspruchsverfahren abgeschafft haben. Dort bleibt als Rechtsbehelf nur der Einspruch.

    Zu den wenigen Ausnahmen gehören z. B. Universitätsprüfungen und Verwaltungsakte der Finanzbehörden, gegen die aber kein Widerspruch gegeben ist, sondern ein Einspruch.

    Insofern ist der obige Verwaltungsakt unanfechtbar, und Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen.
     
  17. ISYBAU

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    Nach meinem Verständnis gilt dieser Verwaltungsakt nur für den Empfänger, also nur für SIE ! Widerspruch können also nur SIE einlegen ... anderen externen Personen - wie z.B. den Nachbarn - wird der Bescheid ja nicht zugestellt.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt
     
  18. #18 Stefan61, 04.03.2008
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    Das ist nicht richtig. Die Baugenehmigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung. Zitat aus Ihrer wiki-Quelle: "Liegt die u. U. notwendige Einverständniserklärung eines Nachbarn nicht vor, so erhält er ein Exemplar der Baugenehmigung zugestellt und kann, wenn er seine Rechte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sieht, Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen."

    Verwaltungsakte, die nur für den A gelten, aber nicht für den B, sind auch nicht recht vorstellbar, wenn es um einen Bau geht.
     
  19. #19 Markus W., 04.03.2008
    Markus W.

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    Kleiner Nachtrag: Das Problem in unserem Dorf ist, das besagter Bauer rundherum Hopfengärten hat und es auch schon Probleme gab als die Gemeinde ein Baugebiet auswies.

    Ausserdem wurde mir gesagt das unser "Bauplatz" im Innenbereich des Dorfes liegt und er somit keine Chance haben dürfte (Landratsamt). Besagtes Baugebiet war damals noch Aussenbereich.
    Irgendwo versteh ich den Bauern und seine evtl. Bedenken ja, aber nur was am Rande:
    Er ist nicht nur wegen sowas mit dem Dorf zerstritten, wenn man seine Mieter verklagt,
    weil die Türklinken nach 10 Jahren abgenutzt sind.. nur ein Beispiel.
    Irgendwo will er immer Probleme machen und klagen aber das nur am Rande.
     
  20. ISYBAU

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