Architektenvertrag mit "limited" Gesellschaft

Diskutiere Architektenvertrag mit "limited" Gesellschaft im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Ich habe ein Angebot von einem Architekten für Leistungen gemäß HOAI LPH 1-8 vorliegen. Der Vertrag soll aber nicht direkt mit dem Architekten...

  1. JEHA

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    Ich habe ein Angebot von einem Architekten für Leistungen gemäß HOAI LPH 1-8 vorliegen. Der Vertrag soll aber nicht direkt mit dem Architekten (bzw. dem Architekturbüro) geschlossen werden, sondern mit einer speziell für unsere Bauvorhaben zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht (sog. Limited, kurz ltd.). Eine solche ltd. hat eine minimale Mindesteinlage (1 engl. Pfund) und ist mit eine paar Hundert Euro schnell zu gründen.

    Gibt es hierzu Erfahrungen oder Hintergründe. Das Bauchgefühl rät ja von einer solchen Konstellation erst einmal ab.

    Danke fürs Feedback!

    Grüße
     
  2. #2 seschmi, 29.03.2008
    seschmi

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    Eher seltsam...

    Ich kann bei dieser Konstruktion keine Vorteile für den Bauherrn erkennen, sondern nur für den Architekten. Auf jeden Fall solltet Ihr den Vertrag durch einen Anwalt prüfen lassen, bevor Ihr unterschreibt.

    Als mögliche Hauptprobleme sehe ich Gerichtsstand, anwendbares Recht und Haftungsfragen. Bei einem Hausbau kann der durch einen Architekten angerichtete Schaden grundsätzlich in die hunderttausende gehen (Haus Schrott, Abriss nötig).

    Es kann aber schwierig werden, von der Ltd. Schadensersatz zu bekommen. Zum einen sind Gerichtsverfahren in England absurd teuer und kompliziert (Ihr werdet einen deutschen und einen - sehr teuren - britischen Anwalt brauchen), zum anderen reicht ein Grundkapital von einem Pfund eventuell nicht aus ;-).
     
  3. #3 Thomas B, 29.03.2008
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    Ich würde mal die Frage stellen WARUM der Architekt denn so eine gar merkwürdige Konstellation wünscht. Er muß ja begründen können warum er diese -in der Branche absolut untypische- Vertragsausgestaltung wünscht. Vielleicht weiß er ja, daß er nix kann und möchte so aus der Haftung kommen....merkwürdig...merkwürdig.....

    Thomas
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 29.03.2008
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    Ich frage mich da ...

    ... wie das beim Bauantrag funktionieren soll; eine Ltd. ist mit Sicherheit nicht bauvorlageberechtigt und dürfte auch keine Bauleitung nach LBO übernehmen.

    Also müsste dafür doch der Architekt direkt ran und ist damit wieder voll in der Haftung.
    Ich versteh´ den Sinn noch nicht ganz.
     
  5. Ohlis

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    Lass es Trau Deinem Bauchgefühl:Roll

    Verstehe den Sinn auch nicht....musst Du den jetzt eine Ldt. gründen um zu Bauen ???
    oder hab ich das mal wieder falsch verstanden.....:think

    Gruß Die Ohlis
     
  6. #6 HolzhausWolli, 29.03.2008
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    Ich kenne ein LTD-Unternehmen, das diese Gesellschaftsform -auf Nachfrage- nach eigener Aussage nur gemacht hat, weil der Gesellschafter das nötige Stammkapital von mind. EUR 25.000,- (als Einlage reichen 50%) nicht aufbringen konnten.

    Im Ergebnis wendet er heute mehr Zeit dafür auf zu erklären was eine LTD ist und warum er keine GmbH ist, als für die Erklärung der Verkaufsprodukte.

    Meine Meinung: Das machen nur Unternehmer, die keinen finanziellen Background haben und im worst case mit nix aber auch nix haften wollen.
    Also Finger weg!

    Denn: Wenn schon kein Kapital (ist legitim) warum dann nicht die gute alte Einzelfirma...dann aber mit Vollhaftung, wie sich das gehört...
     
  7. #7 cosima123, 29.03.2008
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    sehe ich ganz genau so.
     
  8. lawyer

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    @ Jeha

    Leistungsphase 9 nicht vergessen! :)
     
  9. #9 bluecher, 31.03.2008
    bluecher

    bluecher Gast

    sehe ich nicht so!

    - zunächst sollte man mal wissen ob es um ein stück efh geht oder um ein gebäude wo juristische schutzkonstruktionen und firewalls sinn machen können!?

    - zum zweiten wäre zu hinterfragen ob man als auftrageber auch mit dem architekten zu tun hat, oder ob hier eine personalwand aufgebaut wird? (lässt sich vertraglich zusichern)

    - zum dritten würde mich interessieren warum die gesellschaft so firmiert?

    - viertens sollte man den nachweis einer entsprechenden haftpflichtversicherung für das projekt, wie das in üblichen architektenverträgen includiert ist beachten. dabei spielt nicht nur die höhe der schadenssummen, sondern auch der name der gesellschaft, und vor allem die deckungszusage für schadensfälle zu prüfender art ein rolle. denn wenn möglichst viele risiken von einer namhaften versicherung abgedeckt sind, was soll dann der katzenjamer!? die schwierigsten haftungsrisiken sind kosten- und terminüberschreitungen. beide sind nicht ausschließlich in händen des architekten!

    - fünftens würde ich keine gesamtbeauftragung sondern eine leistungsphasen bezogene schritt für schritt beauftragungvereinbaren

    - noche was vergessen?


    wie sollte sich dann die konstellation von anderen juristischen personen unterscheiden!? letzlich eine frage des knowhow. englische musik muß nicht schlecht sein! made in germany war gestern ;-)
     
  10. #10 VolkerKugel (†), 31.03.2008
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Sehe ich ...

    ... nicht so :konfusius .
     
  11. #11 bluecher, 31.03.2008
    bluecher

    bluecher Gast

    wie hoch muß denn die kapitalquote sein um in die architektenkammer eingetragen zu werden?
    als architekt braucht man nicht viel mehr als einen stift und etwas papier. na gut erreichbar muß man noch sein - telefon mit ab, und ne große klappe: kein problem, geht scho, i had a dream, kostenneutral ... to continue..
    gesamter aufwand 10 euro oder so!?

    was wollte ihr denn noch von architekten? die müssen doch eh überall die hosen runter lassen...haftungsrisiken? ...gibts bei grober fahrlässigkeit, nachgewiesener termin- und kostenfehlplanung. und? was ist beim einzelunternehmer, bei der eingetragenen partnerschaft, bei der gmbh tatsächlich anders?

    was soll das gegagger?
    was ich nicht weiß des kind ich nicht bin, oder so?
    seh ich nicht so :konfusius
     
  12. #12 VolkerKugel (†), 31.03.2008
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    Sach mal - wie bisten Du drauf :confused:

    Erinnert mich an Butterbärs Glanzzeiten ;)
     
  13. #13 bluecher, 31.03.2008
    bluecher

    bluecher Gast

    gepflegte vorurteile und jede menge smilies, wars das dann volki ?-)
     
  14. #14 Landbub, 01.04.2008
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    Der große Vorteil einer ltd. ist die kurze Gründungszeit. Das geht innerhalb von 24 Stunden. Mach mal eine GmbH... Wochen? Monate?
    Das Kapital ist keine Einschränkung, schließlich kann das der GmbH auch ein Firmenwagen sein.
    Ein oft gelesener Irrtum ist, dass bei einer Ltd. ausschließlich das UK-Recht anwendbar ist. Schau mal im Web, da gibts massig Infos und man kann keineswegs PAUSCHAL eine Aussage über gut/schlecht treffen.
     
  15. R.B.

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    Dann läufst DU aber ganz schnell in ´ne Inso. Sachgründung bei einer Kapitalgesellschaft ist meist der 1. Sargnagel.

    Wer die paar Euro nicht zusammenkriegt, sollte als Einzelfirma arbeiten aber nicht mit ´ner GmbH hantieren. Gründungsdauer ist nicht das Problem, Gründungskosten auch nicht.
     
  16. #16 Landbub, 01.04.2008
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    bin Freiberufler, da muss ich mich mit so'nem "Mist" nicht abgeben. Aber das immer wieder gehörte Argument "bei der GmbH ist bei einer Insolvenz noch mehr zu holen" (also Argument contra zu der 1 GBP Einlage der ltd) ist schlicht irrelevant.

    Zur Gründungszeit:
    Ich habe ja schon so einige Firmengründungen als Consultant begleitet, aber eine GmbH innerhalb einer Woche kenne ich nicht.

    Noch einen Vorteil hat die ltd.:
    Für Geschäfte im Ausland ist diese Gesellschaftsform bekannter als die GmbH.
     
  17. R.B.

    R.B.

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    Zur Gründungszeit.
    Notartermin und schon ist die GmbH als GmbH i.Gr. gechäftsfähig. Man sollte eben alle wichtigen Punkte vorher abklären. Der Rest kann ein paar Wochen in Anspruch nehmen.

    Haftung ist ein komplexes Thema. Theoretisch stimmt das mit den paar Euro bei eiiner Ltd.(Insolvenzrisiko beachten). Als Gesellschafter-GFsteht man sowieso mit einem Bein im Knast, denn wenn´s kracht versuchen die Gläubiger immer irgendwie an die GF heranzukommen.
    Bei Banken muß eine persönliche Bürgschaft her (weder GmbH noch Ltd. kriegt sonst Kohle). Bei Lieferanten sieht das etwas anders aus.

    Für Auslandsgeschäfte spielt die Gesellschaftsform (GmbH o. Ltd.) eine untegeordnete Rolle. Entweder es geht um Kleingeschäfte, dann interessiert das nicht, oder um größere Projekte, dann kennen die Geschäftspartner die GmbH sehr wohl.

    Ich frage mich jedoch, was so eine Gründung mit quasi Null Kapital soll. So kann keine Firma arbeiten.

    Gruß
    Ralf
     
  18. Lukas

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    Dagegen wurden sog. Vorrats-GmbHs erfunden.

    Gruß Lukas
     
  19. #19 Shai Hulud, 01.04.2008
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    Welchen Sinn und welche Vorteile für den Bauherren hat denn eine solche Konstellation? Gibt es dann ohne Risiko mehr Leistung innerhalb kürzerer Zeit für weniger Geld? :confused:

    Ich möchte hier nochmal an die Ausgangsfrage erinnern:

     
  20. Robby

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    Eine GmbH ist doch schon bei Willensbekundung der Gesellschafter geschäftsfähig, nur solange als GmbH i.G. also in Gründung und solange eine GbR?
     
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