Formulierung Zug um Zug Schlüsselübergabe gegen Zahlung

Diskutiere Formulierung Zug um Zug Schlüsselübergabe gegen Zahlung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, bei dem uns vorliegenden Vertrag eines GU für den Bau eines EFH steht im Teil "Zahlungsplan" als letzte Rate: Zug um Zug...

  1. #1 tcdiscoz, 29.03.2008
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    Hallo zusammen,

    bei dem uns vorliegenden Vertrag eines GU für den Bau eines EFH steht im Teil "Zahlungsplan" als letzte Rate:

    Zug um Zug Schlüsselübergabe gegen Zahlung 3%

    Kann mir jemand sagen, was eigentlich mit der Formulierung "Zug um Zug" gemeint ist. Erfolgt die Schlüsselübergabe nicht in einem Schritt ?

    Vielen Dank und Gruss,

    TC
     
  2. #2 Baufuchs, 29.03.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Zug

    um Zug soll heissen:

    Sie zahlen die 3% und bekommen daraufhin den Schlüssel zum Haus.

    Macht aber bei einem GU Vertrag nicht wirklich Sinn, denn Eigentümer des Grundstücks sind Sie ohnehin, damit haben Sie auch das Eigentum am Gebäude. (Auch schon vor Schlüsselübergabe).

    GU´s, die eine Klausel wie oben verwenden, lassen sich im Werkvertrag auch gern das "Hausrecht für die Dauer der Bauzeit" übertragen.
    Findet sich das in Ihrem Vertragsentwurf auch?
     
  3. #3 cosima123, 29.03.2008
    cosima123

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    lesen sie das mal.:konfusius

    http://www.bausachverstaendiger24.d...rabnahme-teilabnahme-bausachverstaendiger.php

    es geht mir bei dem link nur um die punkte: abnahme- fiktive abnahme

    oder "bauabnahme" bei google eingeben.

    die abnahme eines hauses durch den bauherren verkehrt die beweislast. ab dann muss der bauherr beweisen, dass ein mangel vorliegt. vorher muss der GÜ ihnen beweisen, dass ihre beschwerde bzgl des treppengeländers falsch ist, da alles mangelfrei. ab da laufen auch idR die 5 jahre gewährleistungsfrist.

    fazit: bauabnahme= wiiiiiichtig

    schlusszahlung also besser eh nicht vor der abnahme zahlen, könnte fiktiv die abnahme bewirken.

    einziehen: dito.

    zug- um - zug - leistung bedeutet (wie der fuchs schon gesagt hat), dass die beiden leistungen im unmittelbaren gegenseitigkeitsverhältnis stehen, synallagma nennt das der jurist. es ist eigentlich überflüssig, dass extra in den vertrag reinzuschreiben, es ergibt sich aus der natur des vertrages.

    für näheres bei der tante wiki schaun, die hat immer alles parat: http://de.wikipedia.org/wiki/Synallagma
     
  4. #4 tcdiscoz, 29.03.2008
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    Ja, den Passus gibt es auch. Der ist uns bereits negativ aufgefallen, weil wir dann ja die Baustelle nicht ohne Einwilligung des Bauleiters betreten dürften ?

    Wozu nehmen die sowas überhaupt mit rein ??
     
  5. #5 Baufuchs, 29.03.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ein guter

    Bauer erkennt seine Schweinchen am Gang :D

    Ihre Schlussfolgerung ist richtig. Eine derartige Klausel sollten Sie auf keinen Fall akzeptieren.

    Fall Sie noch nicht unterschrieben haben:
    Lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt (Schwerpunkt Baurecht) prüfen.
    Da findet sich mit Sicherheit noch einiges.:konfusius
     
  6. #6 cosima123, 29.03.2008
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    vielleicht habe ich mich unverständlich ausgedrückt:

    wer einzieht (= dazubraucht man eindeutig die) schlüssel, löst unter umständen die rechtsfolgen der abnahme aus. wer schlussrechnung zahlt, ebenso.

    die abnahme löst bestimmte rechtsfolgen aus.

    das ist tatsächlich keine nebensache. hier ein häufiger fall: bauherr hat wohnung gekündigt, will einziehen und dazu will er jetzt die haus-schlüssel- es sind aber noch mängel am bau: problem: nimmt er schlüssel, hat er ne fiktive abnahme.

    dann hat man ein problem:
    hier ein auszug aus:

    http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=37853

    frage 1 mandant:

    1.
    Ich muss zum 01.06.2008 aus meiner bisherigen Wohnung ausziehen.
    Wenn der Fertigstellungstermin 30.04.2008 überschritten wird und das Haus aber im Großen und Ganzen bewohnbar wäre – könnte ich vom Baubetreuer für den Fall, dass er mich nicht in das Haus einziehen lassen will (weil ich die Schlussrate bis zur vollständigen Mängelbeseitigung zurückhalten möchte), die Schlüsselübergabe erzwingen?"



    kollegen anwort:


    "Im Wesentlichen ist jedoch hier der Punkt der Abnahme des Hauses zu beachten, welche bestimmte Wirkungen nachsich zieht, unabhängig davon, ob das Haus bereits in Ihrem Eigentum steht. Sofern Sie einfach in das Haus einziehen, könnte eine schlüssoge Abnahme dadurch erfolgen, so dass Sie das Haus als solches durch Ihren Einzug als auftragsgemäß anerkennen.

    Entscheidend ist hier der Punkt der Abnahme, sowie der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts eines Teils der Werklohnforderung des Unternehmers auf Grund noch auszuführender Mängelbeseitigungsarbeiten."



    wer schon derartige verträge entwirft, mit dem wollte ich eh nicht bauen. wer weiss, was da dann noch in der bauphase so passiert, wenn man was von ihnen bemängelt wird.
     
  7. #7 cosima123, 29.03.2008
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    mist:

    hier nochmal der richtige auszug der antwort:

    "..Sie haben natürlich Recht, dass das Haus wesentlicher Bestandteil Ihres Grundstückes geworden ist und Sie damit nach Belieben verfahren können.

    Im Wesentlichen ist jedoch hier der Punkt der Abnahme des Hauses zu beachten, welche bestimmte Wirkungen nachsich zieht, unabhängig davon, ob das Haus bereits in Ihrem Eigentum steht. Sofern Sie einfach in das Haus einziehen, könnte eine schlüssoge Abnahme dadurch erfolgen, so dass Sie das Haus als solches durch Ihren Einzug als auftragsgemäß anerkennen..."



    quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=37853
     
  8. #8 Baufuchs, 29.03.2008
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    Baufuchs Gast

    Differenzierter

    gesehen:

    Selbst wenn dann eingezogen wird, gelten damit die offenbar schon gerügten Mängel nicht als erledigt -sprich abgenommen in Kenntnis der Mängel- wenn in rechtlich einwandfreier Form diese Mängel geltend gemacht sind und ein entsprechender Vorbehalt formuliert ist.

    Sag ich mal als jur. Laie.

    Man möge es korrigieren, falls es anders ist.
     
  9. #9 cosima123, 29.03.2008
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    wenn das alles gegeben ist, dann ja :biggthumpup:
     
  10. PeMu

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    Nur dröselt das der gemeine Bauherr nicht auseinander und stolpert in die Falle hinein.
     
  11. lawyer

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    @tcdiscoz

    Dann haben Sie ein Problem. Sie dürfen nicht ohne Einwilligung unter Auswechslung des Schlosses eigenmächtig einziehen. Das wäre ein Fall der Besitzstörung zum Nachteil des GU, selbst wenn Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht ggü dem Zahlunganspruch wegen Mängeln zustehen sollte (OLG Celle, Urteil vom 17.5.2001). :fleen

    Entweder fügen Sie sich oder Sie versuchen im Wege einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung, sich den Besitz einräumen zu lassen. Beides nicht so toll. :confused:
     
  12. #12 Baufuchs, 31.03.2008
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    Baufuchs Gast

    Deshalb

    unterschreibt man so etwas auch nicht.
     
  13. JDB

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    Hörst Du denn nicht wie der günstige Preis leise säuselt :

    "Unterschreib! Unterschreib! Wird schon schiefgehen!"
    :)
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 31.03.2008
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    Aktueller Fall aus meinem Büro

    BT erstellt Haus und hat ähnliche Klausel im Vertrag.
    Käufer hat seine Wohnung zum 01.04.08 gekündigt und MUSS raus.
    BT hat (weil massenweise Mängel angezeigt wurden) in der letzten Woche leider :Roll keinen Terin mehr gehabt, die Abnahme durchzuführen.
    Die ist jetzt für den 02.04 terminiert - ohne Garantie, dass der Käufer danach einziehen kann.
    Ratet mal, wie dessen Nervenkostüm aussieht

    MfG
     
  15. #15 rudi1106, 02.04.2008
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    Ist das nur ein Vertragsentwurf? Wenn ja, würde ich dringend dazu raten, den Ratenzahlungsplan prüfen zu lassen. 3% Schlussrate und die schon bei Schlüsselübergabe (also hoffentlich schon vor vollständiger Fertigstellung) sind verdammt wenig...
     
  16. #16 tcdiscoz, 03.04.2008
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    Ist nur Entwurf - genau diese Punkte wie Hausrecht und Zahlungsplan haben wir bemängelt und um Abänderung gebeten ! Soweit ich das sehe, wird an der Schlussrate nichts verändert - allerdings ein Posten "Fassadenarbeiten" für zus. 5% mit reingenommen (was allerdings summa sumarum immer noch nicht der Hit ist ...)
     
  17. #17 rudi1106, 03.04.2008
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    Nur mal so zum Vergleich: Ich empfehle in der Regel eine Zahlung von ca. 12 % nach Herstellung der Bezugsfertigkeit und Abnahme (das wäre hier wohl schon die Schlussrate) und danach noch eine Rate von ca. 8 % nach vollständiger Fertigstellung.
     
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