Stellplätze bei Dachaufstockung

Diskutiere Stellplätze bei Dachaufstockung im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen. Ich besitze ein 2 Familienhaus, indem 2 Generationen meiner Familie wohnen. Nun möchte...

  1. heilok

    heilok

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    Hallo zusammen,

    Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen. Ich besitze ein 2 Familienhaus, indem 2 Generationen meiner Familie wohnen. Nun möchte ich dieses Aufstocken und so der 3.Generatione der Familie auch die Möglichkeit geben dort zu wohnen.
    Das Haus ist 1954 gebaut und 1978 erweitert worden. Es sind 2 Garagen vorhanden. Die beiden derzeitigen Wohnungen sind keine komplett abgeschlossenen Wohnungen, sondern so wie es früher üblich war sind die Toiletten zugänglich über das Treppenhaus.
    Die neue Wohnung soll jedoch eine komplett abgeschlossene Wohnung sein.

    Als das Haus gebaut und erweitert wurde gab es noch keine Auflagen für Stellplätze. Jedoch bei dem heutigen Bauvorhaben soll ich nun 1,5 Stellpätze mehr aufweisen. Gibt es einen Weg diese zu umgehen?

    z.B. da die Garagen damals ja nicht eingetragen wurden, diese für die neue nehmen? Oder Gewohnheitsrecht oder irgend eine andere Art. Ich habe keine Chance neue Stellplätze zu bauen.

    Vielen Dank im voraus
     
  2. Baumal

    Baumal

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    aus LBO BW thema stellplätze:

    (2) ... Eine Abweichung von dieser Verpflichtung ist zuzulassen bei der Teilung von Wohnungen sowie bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau,Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die
    Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre
    zurückliegen und die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen
    Schwierigkeiten möglich ist.

    (5) Lassen sich notwendige Stellplätze oder Garagen nach Absatz 4 nicht oder nur
    unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die Baurechtsbehörde mit
    Zustimmung der Gemeinde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen, daß
    der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt. Der Geldbetrag muß von der
    Gemeinde innerhalb eines angemessenen Zeitraums verwendet werden für
    1. die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen, insbesondere an Haltestellen des
    öffentlichen Personennahverkehrs, oder privater Stellplätze zur Entlastung der
    öffentlichen Verkehrsflächen,
    2. die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder
    3. bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die den Bedarf an
    Parkeinrichtungen verringern, wie Einrichtungen des öffentlichen
    Personennahverkehrs oder für den Fahrradverkehr.
    Die Gemeinde legt die Höhe des Geldbetrages fest.
     
  3. #3 Der Bauberater, 01.04.2008
    Der Bauberater

    Der Bauberater

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    Theoretisch,

    Hallole Heilok,
    können Sie, wenn die Garagen weder 1954 noch 1978 als "notwendige Stellplätze" genehmigt wurden, dann haben Sie zwei Wohnungen als Bestand und dafür gibt es auch Bestandsschutz, auch ohne Stellplätze. Die zwei Garagen können Sie dann jetzt als notwendige Stellplätze einplanen :biggthumpup: .
    So würde das in BW funzen aber in Hessen :confused:
    Gruß aus Baden
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 01.04.2008
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

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    In Hessen ...

    ... muss man da mal zur Gemeinde gehen, die ja die Stellplatzsatzung aufgestellt hat.
    Der Bauaufsicht ist das relativ wurscht.
     
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