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Diskutiere Angebot Architekt im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, Ich habe mal eine Frage zum Honorarvorschlag eines von mir angefragten Architekten. Es geht um die Planung eines EFH, angefragt war die...

  1. AndyAC

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    Hallo,
    Ich habe mal eine Frage zum Honorarvorschlag eines von mir angefragten Architekten.
    Es geht um die Planung eines EFH, angefragt war die Planung , Vergabe und Überwachung des Rohbaus. Weitergehende Planungen und Bauleitung/überwachung wie z.B. Heizung, Wasser, Strom, Bodenbeläge, Malerarbeiten usw. waren NICHT angefragt. Der Architekt schätzt nun die gesamte Bausumme auf 250T€ und rechnet für den Rohbau 45% der Summe. Bei den Leistungsphasen 6-9 berechnet er auch nur 45% des Honorars, bei den LP1-4 allerdings den vollen Satz.
    Meine Frage(n): ist das nachvollziehbar? Bei der Planung muss er ja gerade nicht für die "volle" Bausumme planen sondern nur den Rohbau, allenfalls hat er in seinen Plänen an einigen Stellen Wand/Deckendurchbrüche vorzusehen für die Durchleitung von Kamin und Wasserrohren?
    Es wird weiterhin eine Punkt Nebenkosten mit 6% des Honorars aufgeführt. Ist das üblich-welche Leistungen sollen hiermit abgegolten werden?
    Danke für eure Antworten
    Gruß
    Andy
     
  2. Ryker

    Ryker

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    Und Leistungsphase 5?
     
  3. #3 Christian Wolz, 05.04.2008
    Christian Wolz

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    Für die Genehmigungsplanung (also das Ergebnis der Leistungsphasen 1 bis 4) spielt es keine Rolle, ob der Architekt später "nur den Rohbau" ausschreiben und betreuen soll oder nicht. Er muss ein in sich schlüssiges Konzept planen, inkl. Haustechnik. Die Wand- und Deckendurchbrüche gehören dann in die Leistungsphase 5, also die Werkplanung. Hier können dann - je nach Vereinbarung - entsprechend Abstriche gemacht werden...

    Nebenkosten (schau doch mal auf www.HOAI.de -> HOAI Volltext -> § 7 Nebenkosten nach) können prozentual oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden, je nach Vereinbarung. 6 % sind da vollkommen in Ordnung.
     
  4. sepp

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    aber einplanen muss er es trotzdem und die ausführungsplanung für wasser, strom und heizung sind auch nicht bestandteil der architektenleistung.
    auch die höhe des bodenbelages muss er berücksichtigen.
    für maler und bodenbelagsarbeiten eine honorakürzung ist lachhaft.
    hier spart man sich höchstens 5 h überwachung und abnahme.
    ausserdem ist er bei falscher vertragsgestaltung trotzdem voll in der haftung!
    was heisst nur rohbauplanung?
    blödsinn.. da alle details in der rohbauplanung berücksichtig werden müssen.
    also doch lp 5-9 für 45% des honorars? dem kollegen muss es ja ziemlich dreckig gehen. zumal ich als erstes lp 9 kicken würde.
     
  5. #5 Christian Wolz, 05.04.2008
    Christian Wolz

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    Prinzipiell ist eine Vereinbarung über eine Honorarminderung in meinen Augen zulässig. Ich bin aber entschieden ein Gegner der Reduzierung der anrechenbaren Kosten. Wenn, dann müssen die Prozentpunkte der entsprechenden Leistungsphase(n) gekürzt werden. Näheres dazu hier.
     
  6. AndyAC

    AndyAC

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    Hallo,
    Erstmal Danke für die Meinungen, hier noch ein paar Details bzw. Korrekturen:
    LP5 war natürlich enthalten, es wurden bei LP6-9 45% angesetzt, also z.B. bei LP6 statt 10% 4,5% vom Honorar, welches auf den anrechenbaren Kosten basiert (also den gesamten 250T€).
    bei LP5 wurde die vollen 25% in Ansatz gebracht.
    Es ist durchaus nachvollziehbar, daß man natürlich auch bei der Planung über den Rohbau hinausdenken muß und ein solches "Mitdenken" bzw. berücksichtigen sich evtl. nicht wirklich vom Rest des Vorhabens abgrenzen lässt. Blieben für mich die Frage, ob bei LP5 eine Kürzung gerechtfertigt wäre oder nicht bzw. andersherum gesagt: ist eine Kürzung bei LP5 und auch bei 1-4 nicht möglich/sinnvoll macht es dann in meine Augen wenig Sinn sich darum selbst zu kümmern bzw. es anderweitig zu beauftragen.

    Anmerkung: LP9 war ein (orientierungs)Vorschlag, es ist darüber keine Entscheidung bisher gefallen
    Gruß
    Andy
     
  7. lawyer

    lawyer

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    Als BH sollten Sie die LP 9 unbedingt mit beauftragen => + 5 Jahre Gewährleistung! :D

    Jedem Architekten würde ich deswegen empfehlen, die Leistung nicht anzubieten oder darüber einen gesonderten Vertrag abzuschließen.

    Die Interessenlage ist also insoweit höchst gegensätzlich....
     
  8. AndyAC

    AndyAC

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    @lawyer: Danke auch für den Hinweis, da werde ich mich nochmal mit auseinandersetzen.
    Gruß
    Andy
     
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