Haftung von Architekten...?!

Diskutiere Haftung von Architekten...?! im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Aus der Immobilien-Zeitung vom 27.03.08 folgender Fall: Bauherr beauftragt beim Archittekt für einen Anbau: Planung,Ausschreibung, Überwachung...

  1. bernix

    bernix

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    Aus der Immobilien-Zeitung vom 27.03.08
    folgender Fall:
    Bauherr beauftragt beim Archittekt für einen Anbau: Planung,Ausschreibung, Überwachung
    Achitekt vergisst bei den Dacharbeiten Maßnahmen für Regenschutz einzuplanen. Es kommt wie es kommen muss: Als das Dach offen ist beginnts zu regnen und der Regen verursacht erheblichen Schaden am Gebäude, da der Handwerker auch keine ausreichen Maßnahmen getroffen hat, usw (Wer das mal erlebt hat, weiss was Sache ist...)
    Wie entscheidet das Gericht?

    gruss bernix
     
  2. bernix

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    Derjenige, der die Zeitung hat und nachschauen kann, möge bitte die Finger still halten....:28:
     
  3. ChrisB

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    Auch aus Steinen, die man in den Weg gelegt bekommt, kann man etwas schönes bauen!
    Der Architekt ist IMMER der Depp... :mauer
     
  4. bernix

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    "Gefühlt" vielleicht schon....
     
  5. #5 VolkerKugel (†), 15.04.2008
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Der Dachdecker ...

    ... hat sein Gewerk bis zur Abnahme zu schützen - sach ich mal.
     
  6. #6 derengelfrank, 15.04.2008
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    ich gehe mal davon aus, daß der Schaden am Altbestand entstanden ist, nachdem der Giebelrand abgedeckt wurde um zusammen mit dem Anbau neu eingedeckt zu werden?
    Dann würde ich sagen: erstmal der Dachdecker. Der wusste was auf ihn an Arbeiten zukommt und hätte passende Sicherungsmaßnahmen bereithalten müssen. Ob das geplant war oder nicht: hier wird der gesunde Menschenverstand gefordert. Und für jemanden, der an offenen Dächern arbeitet, sollte das abhören des Wetterberichts/eigene Wetterbeobachtungen zur täglichen Arbeit gehören.
    Falls der nicht "zu greifen" ist: eine Versicherung würde evtl. den Bauherren mit in die Verantwortung nehmen (also weniger leisten), Stichwort: Schadenminderungspflicht
     
  7. #7 Achim Kaiser, 15.04.2008
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    *Dabei* werden wohl beide sein.
    Die Frage ist nur in welchem Verhältnis.

    Auch der Handwerker kann sich nicht drauf berufen *war nichts ausgeschrieben*, also darfs reinregnen in die Burg.
    Er hätte hier auf das Fehlen notwendiger Maßnahmen (dafür brauchts noch nicht mal ne DIN, da reicht der ganz normale Menschenverstand) hinweisen und ggf. nen Nachtrag vor den Arbeiten stellen müssen.
    Erst wenn der Nachtrag abgelehnt worden wäre, hätte er den Kittel aus der Türe...

    An meiner letzten Umbau-Baustelle mit neuem Dach und sonstigen Baumaßnahmen hat der Bauherr übers komplette Gebäude über die Dauer der Umbauarbeiten ein Zelt stellen lassen .... Aufwand 5-stelliger Euro-Betrag.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  8. mls

    mls Bauexpertenforum

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    für den architekten spricht der zugriff auf dessen versicherung .. da
    entstehen begehrlichkeiten.
    falls aber richter auch zur kategorie "mensch, fehlerbehaftet aber vernunftbegabt"
    gehören, würden die bestimmt den architekten entschulden ..
    dann ist der schwarze peter beim auftragnehmer.

    auf die idee, dem bauherrn oder dessen bauleiter auf die finger zu
    klopfen, kommt eh keiner ..
     
  9. Berni

    Berni

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    @ MLS,

    Bauleitung wird eingespart.
    Bauherr ist Laie.:biggthumpup:

    Schließe mich Achim an.
     
  10. #10 bernix, 15.04.2008
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 15.04.2008
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    ...soweit korrekt, Achim :28:

    Endspurt: Wieviel % trägt wer?

    gruss bernix
     
  11. #11 bernix, 15.04.2008
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 15.04.2008
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    ..nein, ist mit beauftragt..
    -
    Ja, Bauherr ist (vermutlich) Laie (oder hat keine Zeit), der Artikel geht dazu nicht näher ein....
    gruss
     
  12. #12 Achim Kaiser, 15.04.2008
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

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    Ich rate mal ...

    Unternehmer 75 bis 100%
    Architekt 0 bis 25 %

    je nachdem wie die Geschichte vor Gericht präsentiert wurde.

    Wenn der Unternehmer aus den Latschen kippt, steiigt der Anteil des Architekten auf 100%.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  13. bernix

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    ..wie die Geschichte dem Gericht präsentiert wurde, kann ich allenfalls vermuten. Die dem Urteil zugrundeliegenden 2 Paragraphen kann ich im einen Fall gut nachvollziehen, im zweiten allerdings überhaupt nicht (da reichen die Pflicht-Jura-Vorlesungen aus dem Grundstudium offensichtlich nicht:D).
    Allerdings ist ist genau dieser zweite Paragraph für die "Verteilung" enorm wichtig....:mauer
    -
    Noch jemand Vorstellungen?

    gruss
     
  14. #14 Der Bauberater, 15.04.2008
    Der Bauberater

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    Nach "normalem" Menschenverstand würde ich Achim beipflichten und auf 80/20 tippen aber wie war das mit vor Gericht und auf hoher See :confused:
    Habe gerade ein Urteil gelesen:

    Verjährung der Haftpflichtansprüche gegen Architekten
    1. Wurde die Leistung des Architekten nicht abgenommen und hat der Auftraggeber die Abnahme der Architektenleistung nicht endgültig verweigert oder ist der Vertrag nicht anderweitig beendet worden, dann unterliegt der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren ("hängen gebliebener Vertrag").
    2. Kündigt der Bauherr dem Architekten den Vertrag, so beginnt mit der Kündigung die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 638 BGB a.F. zu laufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Architekt selbst unberechtigt kündigt.
    OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2008 - 21 U 3/07 (nicht rechtskräftig) :mauer

    Jetzt tippe ich auf 80% Archi und 20% Handwerker.
    Wenn der Unternehmer noch erklärt, dass er Laie ist, dann bekommt der Archi 100%
    Ich glaub ich such mir doch noch 'nen anderen Job!
    Gruß
    Peter
     
  15. Robby

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    Mhhh ich denke mal an die VOB / Bei Streitigkeiten die Reihenfolge...
    1. Die Leistungsbeschreibung aber Hinweispflichten verletzt... dann dürften die sich das im 2. Weg teilen weil aufgrund der o.g. Begehrlichkeiten als 1. der Archi zu 100% herangezogen wird ... dann wird 50/50 gequotelt...
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 15.04.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Ich sach mal ganz frech 100:0 für den Unternehmer.
    Denn:
    Er hat keine Bedenken angemeldet, die Kosten für die Einhausung wären Sowieso-Kosten gewesen und der Architekt hat einen Abwehrpassus im Vertrag mit dem Bauherren.

    MfG
     
  17. mls

    mls Bauexpertenforum

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    ich bezweifle keine sekunde, dass ich mit dem mir noch nicht
    bekannten urteil nicht konform gehe :D
     
  18. #18 Bauwahn, 15.04.2008
    Bauwahn

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    Vielleicht 110%/-10%, d.h. der Unternehmer musste dem Archi auch noch 10% Aufwandsentschädigung für die Berechnung des Schadens zahlen?
     
  19. Robby

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    Ja Ja die Planer sind schon ein derart gebeuteltes Volk... !!!
     
  20. Berni

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    Der Archi hat ja nicht nur geplant, er hat ja auch die Zitronen gefaltet.
     
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