Doppelhaushälfte mit Keller - nachbar ohne

Diskutiere Doppelhaushälfte mit Keller - nachbar ohne im Beton- und Stahlbetonarbeiten Forum im Bereich Neubau; Wir bauen eine Doppelhaushälfte mit einem Bauunternehmen zum Festpreis. Der Keller ist gerade fertig. Der Nachbar will etwas später ohne Keller...

  1. #1 drahreg01, 22.10.2003
    drahreg01

    drahreg01 Gast

    Wir bauen eine Doppelhaushälfte mit einem Bauunternehmen zum Festpreis. Der Keller ist gerade fertig. Der Nachbar will etwas später ohne Keller und mit einer anderen Baufirma bauen. Unser Bauunternehmen hat auf der Grenze das Fundament verstärkt/verbreitert.

    Wer muss (zu welchem Anteil) die Kosten der Wand tragen, die von diesem Fundament bis zur Bodenplatte des Nachbarn reicht? (Man nennt diese Wand, glaub' ich, Gründungswand.)

    Antworten auch per eMail erwünscht: mailto:g.frese@gmx.de
     
  2. TAMKAT

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    Ihr BU hat nicht einfach das Fundament zum Nachbarn zu verbreitern. Es steht nun auf dem Grundstück des Nachbarn.
    Wurde er vom nachbarn beauftragt? hat das der Statiker ihres Nachbarn so gerechnet? Ich glaube nichts von alle dem.
    Es kann sehr gut sein, das der Statiker ihres Nachbarn verlangt, das sie ihr Fundament bis zur Grenze wieder abstemmen.
    Die Gründungswand und das dazugehörige Fundament muß natürlich komplett ihr Nachbar bezahlen, aber nur wen er es in Auftrag gegeben hat.

    Oder hat ihr Nachbar ihren BU beauftragt das Fundament breiter zu machen, und die Gründungswand zu setzen?
    Eigendlich sind diese Fundamente immer getrennt.

    TAMKAT
     
  3. Sven

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    Hallo!!!
    """Die Gründungswand und das dazugehörige Fundament muß natürlich komplett ihr Nachbar bezahlen, aber nur wen er es in Auftrag gegeben hat."""
    Tamkat, muß dir leider sagen das du mit der aussage völlig falsch liegst....
    Ich habe im Moment dasselbe Problem....RA sagt ganz eindeutig, das ich den gewachsenen unterhalb seiner noch zu errichtenden Gründung entfernt habe und somit eine ganz andere Bodenbeschaffenheit hergestellt habe,,
    Ich bin einzig und allein dafür zuständig die Gründung wieder herzustellen....
    Und noch was zu der rausgezogenen Bodenplatte...
    Die Fundamente müssen immer getrennt sein, weil ich sonst die beste Schallbrücke habe die ich mir vorstellen kann......

    Gruß Sven
     
  4. mls

    mls Bauexpertenforum

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    na prima ...

    man soll ja nicht im übermass die kenntnis technischer zusammenhänge von rechtsanwälten erwarten - ausser bei wdvs ;)
    die story mit dem bodenauflockern kannst´ vergessen. komplett.
    der muss an der grenze bis auf dein gründungsniveau runterfahren.
    is dein nachbar ra? hat der langeweile? :p
     
  5. #5 Drahreg, 23.10.2003
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    ... ich baue auch zum ersten Mal ...
    Re: Gründungswand

    Genau so argumentiert die Baufirma des Nachbarn (mit dem ich natürlich nicht gleich zu Beginn der Nachbarschaft einen Rechtsstreit haben will) : ich hätte den Grund verändert und müsse nun quasi ursprüngliche Verhältnisse herstellen, also die Gründungswand bis 1m "unter Grasnarbe" auf meine Kosten hochziehen. Den Rest wollen sie dann machen, wenn es dort mit dem Bau los geht. Komplizierend kommt dazu, dass mein BU jetzt den Arbeitsraum verfüllen will, um unser Fundament vor Frost zu schützen, und um der UVV der BG gerecht zu werden.

    Und das Fundament steht nun da, soll ich es wirklich abtragen lassen? Überträgt sich der Schall wirklich "um drei Ecken"?

    Vielen Dank für die prompten Antworten. Gruß,
    G.
     
  6. Sven

    Sven

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    fertiger Bauherr
    Ja dann schreibt doch mal gesetze hier rein wenn ihr euch so sicher seid!!!!Also wenn mein RA mir das so sagt ,gehe ich erstmal davon aus das es so ist.......
    Ist hier vieleicht mal ein RA(Haera z.B.)der dazu Stellung nehmen kann,,, würd mich brennend interessieren...
    Drahreg:::: wie geht es bei dir weiter??????????????????

    Gruß Sven
     
  7. haera

    haera Gast

    SOS angekommen

    hallo zusammen :)

    ich denke, § 909 BGB ist eindeutig. Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

    Und § 912 regelt den Überbau: Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäude über die Grenze gebaut, ohne daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der NAchbar den Überbau zu dulden, es sei denn, daß er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

    Ich fürchte: Sven und Drahreg haben den schwarzen Peter!
     
  8. mls

    mls Bauexpertenforum

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    hi wolfgang,
    gut, dass du mitliest - versuchen wir mal, das "problem" juristisch-technisch zu packen? ;)

    909 gilt imho, wenn nachbarbebauung "A" vorhanden ist, die durch abgrabung "B" ihre stütze verliert.
    klassischer fall: "A" baut zuerst (ohne keller), "B" (mit keller) kommt später und muss "A" unterfangen - mit allen konsequenzen (unterfangungsberechnung, beweissicherung, grabungen etc.).

    jetzt kann man versuchen zu argumentieren:
    auch wenn "A" noch NICHT vorhanden ist, werden durch abgrabungen von "B" zusammen mit freier böschung auf grundstück von "A" irgendwelche qualitäten des bodens von "A" verschlechtert. der klageweg steht da natürlich offen.

    aber:
    wenn "A" ebenerdig (d.h. ohne keller) bauen will, muss !!! dennoch die gründung bis auf das niveau der gründung von "B" herunterreichen - sonst würde - und das ist sicher keine lapalie - e. statische belastung von "A" auf "B" ausgeübt werden.
    d.h. imho, "A" würde schwierigkeiten haben, e. echte schädigung zu begründen.

    im einzelfall wird´s mit sicherheit auf noch viel mehr faktoren ankommen - sicher auch auf die qulität des gerichtsbestellten gutachters zur technischen seite dieses problems - aber vielleicht gibt es irgendwo grenzen zwischen dem wort und dem sinn unserer paragraphen :cool:

    912 ... gilt doch eigentlich für materiellen überbau? lässt sich das auf ein aushubproblem strecken?
     
  9. #9 Drahreg, 23.10.2003
    Drahreg

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    ... ich baue auch zum ersten Mal ...
    Danke haera

    Danke haera,
    das ist mal eine Antwort mit der ich was anfangen kann!
    Vorsatz liegt auf jeden Fall vor. Muss der Nachbar diese Grenzüberschreitung auch dulden, wenn sie dazu dient, das Gelände "in geeigneter Weise abzustützen"?
    Wie es weitergeht? Ich habe jetzt unseren BU beauftragt, die Gründungswand bis 1m unter Gelände zu bauen. Die andere Firma ist damit einverstanden. Die Kosten bleiben wohl dann bei mir hängen. Oder gibt es Einschränkungen das § 909 für Doppelhaushälften, die ja definitionsgemäß an die Grundstücksgrenze gehen?
    Gruß,
    g.
     
  10. haera

    haera Gast

    @ mls: § 912 bezieht sich auf das überbaute Fundament - und das muß weg - kein Pardon, wenn der Nachbar es nicht duldet

    @ Drahreg: also wenn ich Dich richtig verstehe, baut Dein Unternehmer einen Teil des Fundamentes für das Haus des nachbarn so weit auf, bis der Unternehmer des Nachbarhauses darauf so gründen kann, wie wenn die Abgrabung und der Überbau nicht erfolgt wären - finde ich OK so, nur muß Dein BU m.E. die Kosten dafür auch selbst tragen, denn er hat sicher grob fahrlässig gehandelt ... für mich auch keine Frage.

    Ansonsten gibt vielleicht auch das Nachbarrecht Deines Bundeslandes noch was dazu her, aber das weiß ich nicht, kenne nur das von Bayern und BW und Maschendrahtzaun :D :D
     
  11. mls

    mls Bauexpertenforum

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    912 - klar.
    ich suchte nach e. zusammenhang mit der abgrabung...
     
  12. #12 Drahreg, 23.10.2003
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    ... ich baue auch zum ersten Mal ...
    Das verstehe ich nicht. Wo ist die grobe Fahrlässigkeit? Wie hätte er (ich/wir) denn sonst der Pflicht nachkommen können, das Nachbargrundstück abzusichern?

    g.
     
  13. Sven

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    DANKE Haera!!!
    Das du meinem Hilferuf gefolgt bist!!!
    Also kurze Zusammenfassung!!!
    Ich baue mit Keller und bin Deshalb zuständig für eine entsprechend sicher Gründung des Nachbarn...
    Aber was ist mit angeblichen Kosten zur Nachberechnung der Statik vom Nachbarn...
    Gehört Die Umrechnung(Wenn Eine Notwendig ist) zur Leistung des BU vom Nachbarn oder kann er mir das in Rechnung stellen..
    Wer übernimmt die Statische Garantie für so einer Unterfangung.
    Weil eins ist Klar:mein Statiker rechnet die Mauer, der Statiker des Nachbarn rechnet die Bodenplatte..und in 10 Jahren entstehen Risse am Haus...
    Was passiert dann????????
    Das soll erstmal reichen an Fragen
    Gruß Sven
     
  14. Sven

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    fertiger Bauherr
    Drahreg:::
    Du mußt den Nachbarn Praktisch jedes mal fragen wenn du sein Grundstück betritts...
    grobfahrlässig ist deine Bodenplatte auf das Grundstück des Nachbarn zu ziehen(warum auch immer:Schallbrücke und so weiter)ohne ihn zu fragen und es irgendwie schriftlich zu fixieren(Grundbuch etc.)
     
  15. haera

    haera Gast

    der BU hat doch das Fundament verbreitert, also über die Grenze gebaut oder verstehe ich die Eingangsfrage falschß Wenn er es wissentlich gemacht hat, ist das sogar Vosatz und nicht nur grobe Fahrlässigkeit!

    Die Frage kann allenfalls sein, wie er es denn hätte machen müssen sollen können? Vorher mit dem Nachbarn reden! Und zwar der Hinweis mit dem Auftrag zur Klärung muß an den Bauhernn kommen, denn der ist nachbarrechtlich der Verantwortliche!
     
  16. TAMKAT

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    Ist doch klar, hier möchte einer Geld sparen.
    Der BU, der später für deinen Nachbarn baut, hat durch dich erhebliche kosten gespart.
    Er baut ohne Keller, das bedeutet, er muß sein Fundament auf gewachsenen Boden gründen. Was in dem fall aber nicht so einfach geht, da dort dein Arbeitsraum war, er müßte also weil er später baut entlang deines Giebels komplett ausschachten, ein Fundament erstellen, und die Gründungswand setzen. Nach fertigstellung müßte er wieder anfüllen.
    Nun da du das jetzt für ihn machst, und freundlicher weise auf deine kosten, reibt er sich doch die Hände.

    TAMKAT
     
  17. Sven

    Sven

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    fertiger Bauherr
    Tamkat soweit verstanden!!!!
    Aber es scheint doch gesetzlich geregelt zu sein das ich gar nicht anders kann
     
  18. haera

    haera Gast

    :) nach einer gewissen Zeit ist alles vorbei

    es kommt doch darauf an, was Ursache der "Risse" ist und nicht auf die Berehnung - die ist doch erst interessant, wenn sie falsch ist ...

    was lernen wir daraus: baue kein halbes Doppelhaus mit Keller, wenn du nicht weißt, was Dein Nachbar macht und baue nicht die andere Hälfte ohne Keller, wenn der Nachbar einen hat! Umgekehrt ist es glaube ich einfacher - eine endlose Geschichte...... :smoke
     
  19. Sven

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    fertiger Bauherr
    FAZIT!!!!!!!!!!!!!!!
    Ich baue eine Gründungswand um Problemen aus dem Weg zu gehen. es ist auch alles nicht so einfach weil ich ja auch noch was vom Nachbarn will.(Drainage am meinen Fundament entlang, aber auf seinem Grundstück!!!
    Und ob 2500€ es wert sind mit dem Nachbar schon im Streit anzufangen weiß ich nicht.. nur Ärgerlich ist es,,,
    Also vom Technischen verständniss hat Tamkat recht..habe ich als laie auch so empfunden....
    Aber die Rechtliche Seite sagt nunmal was anderes!!!!
    Vielen Dank trotzdem

    Gruß Sven
     
  20. TAMKAT

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    Ja Sven, wenn die Rechtslage wirklich so ist, ( ist eigendlich eine frechheit, du kannst deinen Giebel ja ohne arbeitsraum ja nicht errichten, ist also unvermeidbar) ja dann hast du sogar noch glück gehabt, das du vor deinem Nachbarn gebaut hast. Stell dir mal vor er hätte zuerst gebaut, er verletzt dein gründstück mit seiner bauweise nicht. Dann hättest du seinen kompletten Giebel unterfangen müssen, und das hätte ein vielfaches von dem gekostet was du nun zahlst.

    TAMKAT
     
Thema: Doppelhaushälfte mit Keller - nachbar ohne
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