Eigenheim steuerlich Absetzbar?

Diskutiere Eigenheim steuerlich Absetzbar? im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Gartenbauarbeiten sind absetzbar bis EUR 6000.- pro Jahr. Dies gilt erfreulicherweise auch für die Nauanlage eines Gartens bei einem Neubau, hier...

  1. Ruppi

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  2. Der Da

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    Man bekommt aber nur 20% der 6000 wieder. Oder ? Ich glaube das heisst Haushaltsnahe Leistungen. Max Betrag im jahr 1200 €
     
  3. #23 SpecialK, 30.03.2012
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    Ja, du bekommst die 20% VOLL zurück - max. 1200€ Rückzahlung durch das FA.
     
  4. Talya

    Talya Gast

    Wie muß man denn Material absetzen, wenn man die Hälfte der Fläche vermietet? Bestand, Hälfte Eigennutzung, Hälfte Vermietung? Nehme ich von allem dann die Hälfte? Oder geb ich alles in vollem Umfang an, was ich ausgegeben habe und das Finanzamt rechnet sich dann selbst den Betrag aus, der angerechnet werden kann? Aufgrund des prozentualen Anteils der Wohnfläche oder so.
     
  5. #25 SpecialK, 04.04.2012
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    Beim Material geht gar nix... die 20% gelten nur für Lohnkosten.
     
  6. #26 UmbauNeuling, 04.04.2012
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    @ Tayla
    Bei gemischt genutzten Gebäuden (Eigennutzung und Vermietung) solltest du dich auf jeden Fall fachkundig beraten - grundsätzlich und besonders bei größeren Umbau- oder Renovierungsarbeiten.
    Bei kleineren Reparaturen würd' ich immer für die einzelnen Wohneinheiten getrennte Rechnungen anfordern damit die Trennung privat und Vermietung klar ersichtlich ist.
    Aber wie gesagt, da gibt es auch viele andere Sachen zu beachten, einfach Belege zum Finanzamt mit dem Gedanken "die machen das schon" kann ganz böse ins Auge gehen, vor allem wenn möglichst viel Aufwand geltend gemacht werden soll....
     
  7. R.B.

    R.B.

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    man beachte, dass es bei der Frage von Talya um eine hälftige VERMIETUNG geht. Für den vermieteten Teil sind selbstverständlich auch die Materialkosten anzusetzen.

    Zu beachten wäre, dass je nachdem was saniert wurde, eine Abschreibung erforderlich wird.

    Man muss die Sache schon richtig vorbereiten, dann klappt´s auch mit dem FA. Wozu gibt´s Steuerberater, die sollten die Details kennen und wissen, was, wo, wie vorbereitet werden muss.

    Gruß
    Ralf
     
  8. Talya

    Talya Gast

    Ohje ich seh schon, um den Steuerberater komm ich nicht drumherum.

    Ähm gibts da für Studenten eigentlich Sonderkonditionen? So viel werd ich da sicher nicht an Plus rausbekommen, hab ja _noch_ kein Einkommen, das versteuert wird weshalb ich ja keinen Gewinn machen werde. Muß ich mal bei der Verbraucherzentrale anfragen, ob die sowas haben : (
     
  9. #29 Siedler, 06.04.2012
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    In der Anlage V (Vermietung und Verpachtung) auf der Rückseite sind alle Positionen aufgelistet. Auch der prozentuale Anteil kann dort angegeben werden.
    Zu unterscheiden ist, ob es ich um Erhaltungsaufwand handelt (kann sofort angesetzt werden oder auf bis zu 5 Jahre verteilt werden) oder eben um nachträgliche Herstellungskosten (die Kosten wären nur über die Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen).

    Gruß
     
  10. #30 th_viper, 13.04.2012
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    Hallo !

    Also ich kann aus dem link nicht herauslesen, dass das für die erstmalige Gartenanlegung bei einem Neubau gilt.
    Eher das Gegenteil. " Bei einem Neubau kommt der Kostenabzug grundsätzlich tatsächlich nicht zum Tragen,..."

    Gruß
    Thorsten
     
  11. Ruppi

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    Falsch!!!

    Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in München (Az.: VI R 61/10) gilt nun auch das Anlegen eines neuen Gartens als eine haushaltsnahe Handwerkerleistung, die von der Steuer abgesetzt werden kann:
    http://www.zuhause.de/neuen-garten-von-der-steuer-absetzen/id_52944828/index
     
  12. #32 th_viper, 13.04.2012
    th_viper

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    Danke. Der Text liest sich schon eindeutiger.
     
  13. gonso

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    Aber lässt sich dieses Urteil verallgemeinern?
    Wir sind eingezogen und jetzt kommt Terrasse Zaun usw. da wäre natürlich die Absetzbarkeit interessant.

    Danke
    gonso
     
  14. #34 ralph12345, 19.04.2012
    ralph12345

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    Bundesfinanzhof, allgemeingültiger von der Zuständigkeit gehts kaum.

    Das Urteil berichtigt die Rechtsprechung dahingehend, daß nach § 35a Abs(3) zu fördernde Handwerksleistungen auch die Herstellung von Aussenanlagen nicht nur die Renovierung fördern, weil die Einschränkung am Sinn des Gesetzes (Förderung des Handwerks) vorbei ginge. (Urteilsbegründung Abs. 15-16).

    Die Haushaltsnahe Dienstleistung nach Abs. (1) bzw. (2) wird verneint.

    Die Begründung im Urteil bezieht sich auf Abs (2), in der Gesetztesfassung von 2006 (Prozessgegenstand). In 2006 war das wohl anders, heute ist das Abs (3).

    --> Steuerabzugsfähig nach EstG §35a Abs. (3)
    Das ist thematisch nicht eingeschränkt, gilt also nach BFH Urteil auch für Garten und Stützmauer, dann sollte der Geltendmachung für Pflasterung und Zaun nichts im Wege stehen.
    Die Höchstgrenzen sind leider kleiner als bei den Haushaltsnahen Dienstleistungen.
     
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