Bauträgervertrag zur Errichtung einer DHH

Diskutiere Bauträgervertrag zur Errichtung einer DHH im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Leute, ich habe vor kurzem einen Bauträgervertrag zur Errichtung einer DHH abgeschlossen. Baubeginn wird noch vor 01.05. sein. Nun...

  1. Ollo

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    Hallo Leute,

    ich habe vor kurzem einen Bauträgervertrag zur Errichtung einer DHH abgeschlossen. Baubeginn wird noch vor 01.05. sein.

    Nun stellt sich mir als Laien in diesem Geschäft die Frage, wie ich die Verrichtung der Arbeiten beurteilen soll, schließlich sieht der BT-Vertrag vor, dass etappenweise (nach Bauabschnitt) Geld fließen soll.

    Wie verhält es sich hier mit der Garantie?
    Was ist, wenn nach Ablauf der Garantie ein Baumangel erst augenfällig wird?

    ... und wenn ich einen Experten beauftrage, ist es möglich, dass der BT ihn einfach des Grundstücks verweisen kann?

    Es wäre schön einige Meinungen (und vielleicht auch weiterführende Info) zu erhalten.

    TIA
    Ollo
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 24.04.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Vorweg die erste Meinung - jetzt ist es schn etwas spät für solche Gedanken, wenn auch noch nicht zu spät. Besser VOR Unterschrift bedenken.

    Wenn es ein echter BT ist, kann er den SV des Grundstücks verweisen, ja. Sie übrigens auch.

    Suchen Sie sich trtotzdem einen SV, der IHRE Interessen wahrnimmt. Denn erstens muss der BT ja erstmal den Verweis ausprechen, bis dahin bekommen Sie fachliche Infos. Und so mal eben wird das auch kein BT tun. Aus mehreren Gründen.
    Ich habe schon BT´s sehr schmerzhaft auf die Hühneraugen getreten, ohne einen Verweis zu bekommen.

    Was meinen Sie mit Garantie??? Die Gewährleistung?? Wessen?? Die des BT oder die des SV???

    MfG
     
  3. Ollo

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    Hallo Ralf,
    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Ja, es ist ein echter Bauträger. Es ist sein Grundstück, auf dem er ein Doppelhaus errichten wird. Der Vertrag wurde notariell beurkundet.

    Grundsätzlich habe ich auch kein schlechte Gefühl bei der Angelegenheit; der BT hat einen guten Leumund. Dennoch kann ich mir sehr gut vorstellen, dass bei so einem Projekt viel daneben gehen kann - gewollt, oder ungewollt.

    Sie raten mir suchen Sie sich ... einen SV, der IHRE Interessen wahrnimmt.. Das halte ich für sinnvoll, frage mich aber gleichzeitig, wie ich einen korrekt arbeitenden SV ermitteln kann. Eingangs habe ich mal mit dem TÜV Nord geliebäugelt, bin mir inzwischen - auch nachdem ich hier einige Threads gelesen habe - gar nicht mehr so sicher.

    Ursprünglich zielte meine Frage nach der Garantie auf die 5 jährige Gewährleistung des BT (und der für ihn tätigen Handwerker) ab.

    Aber, wenn die Frage schon gestellt wurde: Welche Garantie, falls überhaupt eine, gibt mir der SV?

    Gibt es eigentlich Richtsätze, wieviel ein SV als Entgelt verlangen kann?

    Viele Grüße
    Ollo
     
  4. Ryker

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    Wieso ueberhaupt einen? Sicher angenehm, es ist aber auch moeglich, einen aus jedem Fachgebiet zu nehmen.
    Optimal: Solche, die auch oeffentlich bestellt und vereidigt sind, da ist die Idiotenquote geringer.

    Er haftet fuer die Schaeden, die ein mangelhaftes Gutachten verursacht.

    Frei verhandelbar. Allerdings ist Sparwut hier sicher fehl am Platz.


    Ihr baut doch keine Doppelwohnwagenhaelfte ;)
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 25.04.2008
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    Im Prinzip hat Ryker das wesentliche schon gesagt.
    Öbuv-SV findet man über IHK oder HWK oder Architektenkammern.
    IHK/HWK nennen SV für Fachgebiete: Maurer, Dachdecker, Sanilöter usw. Die kennen ihr Fachgebiet sehr gut, aber die "Nachbarn" kaum bis gar nicht.
    Architektenkammern die Generalisten, die von allem etwas, aber von wenigem alles wissen.
    Möglichkeit 3: AG´s aus den beiden Formen. Sind aber eher die Ausnahme.

    Die Organisationen mit 3 oder auch mehr Buchstaben haften oft nur sehr eingeschränkt für nicht oder falsch erkannte Mängel und Schäden.
    SV´s haben da eine deutliche weitergehende Haftung.

    Lassen Sie sich ggf. die Haftpflicht bestätigen - am besten über einen Versicherungsnachweis.

    MfG
     
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