Pfusch bei Schwarzarbeit führt zu Schadensersatzansprüchen

Diskutiere Pfusch bei Schwarzarbeit führt zu Schadensersatzansprüchen im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil zur Schwarzarbeit...

  1. mc3d

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    Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil zur Schwarzarbeit gefällt. Demnach können Hauseigentümer auch bei illegal erteilten Bauaufträgen ihre Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Arbeiten geltend machen.

    Das entschied der BGH am Donnerstag in zwei Fällen. Ein Hauseigner hatte einen Handwerker mit Holzarbeiten, ein anderer einen Ingenieur mit der Vermessung des Grundstücks beauftragt. Weil deren Arbeiten fehlerhaft waren, klagten die Bauherren auf Schadensersatz - den die Beauftragten unter Hinweis auf den gesetzeswidrigen Auftrag zurückwiesen. Das Karlsruher Gericht dagegen billigte den Eigentümern Ansprüche zu.

    In einem Fall hatte ein Eigentümer einen Handwerker mit der Abdichtung der Terrasse beauftragt. Es wurde vereinbart, ohne Rechnung zu arbeiten. Als es später einen Wassereinbruch gab, berief sich der Handwerker wegen der Schwarzarbeit auf die Nichtigkeit des Vertrages. Ihn treffe deshalb keine Schadensersatzpflicht. Im zweiten Fall hatte ein Vermessungsingenieur die Position eines Hauses in der Eifel falsch bestimmt. Das Haus musste nachträglich umgebaut werden, was zu Mehrkosten von rund 30.000 Euro führte. Auch hier lehnte der Ingenieur Gewährleistungsansprüche ab, weil ohne Rechnung gearbeitet wurde.

    Während die Vorinstanzen die Klage der Hauseigentümer abwiesen, weil wegen vereinbarter Schwarzarbeit die Rechtsgeschäfte insgesamt nichtig seien, hob der BGH diese Urteile am Donnerstag auf. Wer als zugelassener Handwerker einen Auftrag ohne Rechnung erfülle, verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich später auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufe und Gewährleistungspflichten ablehne. Die Abrede, ohne Rechnung zu arbeiten, diene auch dem gesetzwidrigen Vorteil des Unternehmers. Die Oberlandesgerichte Brandenburg und Köln müssen nun die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümer erneut prüfen.

    Quelle: FtD.de
     
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