Umkehr der Beweislast

Diskutiere Umkehr der Beweislast im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich hab mal kurz eine Frage, ob ich das richtig Verstanden habe: ...bei der Abnahme geht das Risiko vom Auftragnehmer (Bauunternehmung) auf den...

  1. #1 lilamilka, 28.04.2008
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    Ich hab mal kurz eine Frage, ob ich das richtig Verstanden habe:

    OK angenommen es kommt zu einem Brand, weil Öffnungen in einer Brandwand nicht sachgerecht verschlossen wurden. Muss also der Bauherr nachweisen, dass dem so war?

    Ich nehme mal an, das ist schwierig, falls die Übereinstimmungserklärung unterschrieben wurde :deal, und vom Gebäude wenig übrige geblieben ist, oder? D. h dann wohl dass der Bauherr in solch einem Brandfall haftbar ist? :confused:
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 28.04.2008
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    Zu einem Brand kommts nicht, weil Öffnungen nicht verschlossen sind/waren. :p
    Diese Öffnungen (Besser - deren sachgerechter Verschluß) sollen einen Brandüberschlag eine definierte Zeitlang verhindern.

    Fehlt so ein Verschluß, fällt das meist sehr schnell auf. Ist er "nur" nicht sachgerecht ausgeführt, kann so etwas schon schwer zu prüfen sein!!!

    Aber: Im Brandfalle schicken eine Menge Leute Ihre "Spürhunde" durch den Ort des Geschehens. Polizei, FW, Versicherungen usw.
    Und die sind in der Regel fit in Ihrem Fach. Stellen die also fets, dass ein Überschlag stattgefunden hat, wo er (so schnell) nicht hätte passieren sollen, werden sich Spezialisten damit befassen und ggf. Fehler aufdecken.

    Hier liegt dann sicherlich das kleinste Problem für den AG im Nachweis.

    Fallen solche Mängel vor einem Brand z.B. im Rahmen einer Brandschau auf, kann der AG sich einen SV nehmen.
    Da er allerdings dann UNVERZÜGLICH handeln muss, sollte er solche Fehler GUT dokumentieren.

    MfG
     
  3. Peeder

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    Im Falle zulassungspflichtiger Abschottungen nicht " falls " sondern "muss"

    Damit erklärt der Errichter , das seine Abschottung hinsichtlich aller Einzelheiten und Materialien der AbZ übereinstimmen.

    Und wie Ralf schon sagte, die Jungs sind fit, es geht oft um einen Haufen Kohle oder was schlimmer ist, um Menschenleben.
    F 30 ---- 90 lässt sich oft aus den Brandverlauf ableiten, und die Materialien aus den Rest der Abschottung, so lassen sich Schottmassen auch nach dem Brand bestimmen, Belegungen ect.
    Und wenn nur ein kleiner zweifel besteht, so kommen einige unangenehme Fragen auf den Errichter zu, falls es den noch gibt .
    das hatten wir schon mal, der ist nicht haftbar ! Im schlimmsten Fall bekommt er nix von der Versicherung .

    Peeder
     
  4. #4 Norminator, 20.05.2008
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    lt. BGB dreht sich die Beweislast 6 Monate nach Vertragsabschluss um.
    Leider is es schon über 2 Jahre her, da hat unser Prof, das mit uns durchgekaut.
    Ich weiß nur nich mehr ob das direkt nach Abnahme oder auch dort(quasi, nach Abschluss des Vertrages) nach nem halben Jahr nach Abnahme passiert.
    Jedenfalls muss der AG nach umkehr der Beweislast Dir als AN den Mangel nachweisen... Sprich handfest oder mit nem Gutachter
     
  5. #5 Norminator, 20.05.2008
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    P.S.
    nach dem Fall, dass die Öffnung nicht richtig verschlossen ist, würdest Du auf jeden Fall och einen auf den Deckel kriegen, weil Du bei Abnahme das hättest fest stellen sollen. da stellt sich aber wieder die Frage ob es feststellbar gewesen wäre... und wer es so mangelhaft eingebaut hat...
     
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