Umfrage: Gehört die Verfugung zur Verklinkerung

Diskutiere Umfrage: Gehört die Verfugung zur Verklinkerung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Mehr aus akademischem Interesse: Mein Kunde hat einen GÜ-Vertrag, der Ratenzahlung bei Erreichen bestimmter Bautenstände vorsieht. Soweit, so...

  1. salleD

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    Mein Kunde hat einen GÜ-Vertrag, der Ratenzahlung bei Erreichen bestimmter Bautenstände vorsieht. Soweit, so normal.
    Im Vertrag heißt es: Rate f) bei Fertigstellung der Verklinkerung und der Dacheindeckung einschließlich Rinnen.
    Verklinkerung: fertig, Dacheindeckung: fertig, Rinnen: dran.
    Zwei von 4 Seiten sind auch verfugt. Fällige Rate 46 k (Ist kein ganz kleines Häuschen).
    Kunde sagt: Verfugung nicht fertig= Rate nicht fällig.
    Davon abgesehen, dass wir hier von Leistungen im Wert von max. 1,5 k reden, würde mich mal die versammelte Expertenmeinung interessieren, ob die Verfung zu Verklinkerung gehört. Bei einer Formulierung: "Bei Fertigstellung der Fassadenarbeiten" keine Frage, aber bei Fertigstellung der Verklinkerung ?
    Bei mir sind das 2 Gewerke, die auch zwei verschiedene Handwerker ausführen.
    Rechtlichen Rat habe ich schon, mir geht es tasächlich um eure Meinung als Bauschaffende. Bin auf die Antworten gespannt. :irre
     
  2. Yilmaz

    Yilmaz

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    Hallo,
    mal unter uns, wen der Kunde zu frieden wäre hätten sie die Rate schon auf Ihren Konto oder es ist ein härtefall. Wen die verfugung in Ihrem Leistungsumfang ist dann ist die Verklinkerung noch nicht fertig und dann auch die rate nicht fällig. Verfugen dauert 1-2 Tage solange können sie doch noch warten.
    Mfg.
     
  3. sepp

    sepp

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    "glaskugel on"

    vereinbarung ratenzahlung - nach herstellung der verklinkerung
    bauleistungsbeschreibung - aussenwände mit xy klinker verblendet.

    "glaskugel off"

    geschuldeter erfolg - erfolgreich ist die verblendung nur, wenn die fugen geschlossen sind. ergo -> fugen inbegriffen.

    ohne vertragskenntnis nicht beurteilbar!
     
  4. #4 Baufuchs, 28.04.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ohne

    Glaskugel:

    Nur eine Position in der Baubeschreibung:
    = nur fertig, wenn auch verfugt
    Verfugung gesonderte Position der Baubeschreibung:
    = fällig auch ohne Verfugung

    So ganz recht hat Yilmaz nicht, denn verfugt wird erst nach Fenstereinbau und der liegt zeitlich nicht nur 1-2 Tage, sondern einiges hinter Zeitpunkt Verklinkerung. Wenn dann auch das Wetter nicht passt......

    In meinem Zahlungsplan steht:
    X % nach Ausführung der Verklinkerung (ausgenommen Verfugung) :konfusius
     
  5. Yilmaz

    Yilmaz

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    muß nicht, kann :) In diesem fall würde ich aber nicht auf fenster warten :winken
     
  6. salleD

    salleD

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    Glaskugel weg - Beruferaten

    1. Verklinkerung und Verfugung gesondert beschrieben (Leistungsbeschreibung)
    2. Formulierung der Ratenfälligkeit im Werkvertrag wie obenstehend
    3. Ich kann auch drei Jahre warten und dann 5 % über Leitszins kassieren, zahlt mir keine Bank
    4. Ist der Bau Bauingenieur und SV (OK ihr werdet sagen is klar der ...) überwacht, nach meiner ersten Inaugenscheinnahme mit dem Bautenstand wesentlich fortgeschrittener, so dass rein rechnerisch auch bereits 75 % der nächstfälligen Rate erreicht sind. (Noch Rohinst und zwei Fensterflügel).
    5. Der Ratenzahlungsplan ist nicht AGB, sondern vom Kunden explizit so formuliert worden.
    6. Ich habe kein Problem wg. des Geldes, da ich zum Glück über viele zufriedene Kunden verfüge
    und 7. ... heiteres Beruferaten:biggthumpup::biggthumpup:
     
  7. salleD

    salleD

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    Aber trotzdem

    Das die Verfungung vollständig herzustellen ist, um die FASSADE fertigzustellen ist mir auch klar. Da der Herr aber selber formuliert hat, dass er gerne bei Fertigstellung der Verklinkerung bezahlen möchte, interessiert mixh aus fachtechnischer Hinsicht, quasi zur eigenen Weiterbildung, was denn nun darunter zu verstehen ist "Fertigstellung der Verklinkerung" ?
    Für alle die schon böses Denken, mein Margensnateil entspricht auch relativ kantenscharf dem Bautenstand. Es ist im Übrigen auch nicht meine Art, Häuser nicht ordentlich fertig zu bauen.
     
  8. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    Siehe Baufuchs ... im weiteren DIN 1053 "Zweischaliges Mauerwerk" hier steht explizit beschrieben das zweischaliges Mauerwerk zu verfugen ist. Ebenso gilt Fugenglattstrich als regelgerecht siehe hier VOB / C

    Zum jetzigen Zustand entspricht die Teilleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik.

    Wenn nichts anderes vereinbart wurde...
     
  9. salleD

    salleD

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    Danke

    :respekt
     
  10. salleD

    salleD

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    ja, aber

    § 632a Abschlagszahlungen
    1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen.
    2) Dies gilt auch für erforderlich Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind.
    3) Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, (hat er, ist sein Grundstück und fest damit verbunden, Anm. salleD)an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.

    Da bei einem Einfamilienhaus als fortlaufendem Prozeß nicht jede Einzelleistung vergütet wird, sondern nach Vertrag ein Stück mangelfreies HAUS geschuldet ist, der Werklohn hingegen in 8 Teilschritten, müssen die im Vertag durchaus laienhaft formulierten Bautenstände wahrscheinlich durch Auslgung erst noch ermittelt werden.

    Meiner Meinung nach gilt immer noch
    § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
    (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

    Wenn dem so ist, habe ich ein ordentliches Haus hinzustellen und mein Kunde hats zu bezahlen.

    Wie bezahlt wird steht im Vertrag, es sei denn die Klauseln wären AGB widrig, dann gälte Gesetz. Da ist sich die Juristenwelt nicht so ganz einig ist, was denn jetzt genau "in sich abgeschlossene Teile des Werkes" bei einem schlüsselfertigen Einfamilienhaus sind, hilft uns das Gesetz auch nicht unbedingt weiter, deshalb meine Umfage.

    Die Verfugung ist mit Material Hersteller und Farbe vertaglich vereinbart und wird, so das Wetter will :e_smiley_brille02: in den nächsten Tagen auch mangelfrei erstellt.

    Und wenn das Wetter nicht will :cry, auch erst in den nächsten Wochen. Aber auf jeden Fall bis zur Abnahme (=schlüsselfertig, natürlich einschl. FASSADE) des bestellten Werkes.

    Selbst wenn man das Fehlen der Verfugung zum jetzigen Zeitpunkt als Mangel vor der Abnahme ansähe, wäre der Kunde meiner Meinung nach maximal zu einem angemessenen Einbehalt berechtigt und nicht zum Einbehalt der gesamten Rate. Angemessen ist meines Wissens das 3-fache des zu erwartenden Aufwandes.

    Meine Handwerker habe ich im übrigen für die bereits erbrachten und mangelfrei abgenommenen Leistungen bezahlt (alle: Tiefbau, Rohbau mit WW und VERKLINKERUNG, aber eben ohne Verfugung, da anderes Fachunternehmen, Zimmermann, Dachdecker 80% und Fensterbauer 50 %.) Die Ratenanforderung ist dem Bautenstand also insgesamt angemessen. Über einen Anruf des Kunden, oder eine E-Mail, dass er einen Einbehalt geltend machen, hätte ich mich gefreut, er zog es jedoch vor mir sofort schriftlich nicht so nette Unterstellungen um die Ohren zu hauen.

    In Relation gesetzt heißt das für mich dass er bei sehr freundlich geschätzen 2k Kosten für die Fertigstellung der Verfugung 6 k einbehalten dürfte, mithin 40 k fällig wären.
     
  11. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    Wo ist das Problem

    Der Einbehalt wäre der richtige Weg das 3 - Fache als "Druckzuschlag" ist ständige Rechtsprechung aber bin ich Jurist?
     
  12. #12 Baufuchs, 28.04.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Na ja,

    nach 632a "eigens angeliefert" würde ja u.a. bedeuten Klinker spätestens bei Verbau zu zahlen, da eigens für das BV geliefert und ins Eigentum des Bauherren übergegangen.

    Was sprach denn der RA? (Zitat: "rechtlichen Rat habe ich schon")
     
  13. salleD

    salleD

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    Das warte ich gerade ab

    Aber nochmal: Eigentlich wollte ich hier keinen rechtlichen Rat sondern Eure fachliche Meinung ob es sich um ein Gesamtgwerk oder zwei getrennte handelt.
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 29.04.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Dann:
    Ganz klar eine Leistung. Denn es wurde ja schon begonnen, also gibts es nix was zeitversetztes Arbeiten nötig macht.

    MfG
     
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Umfrage: Gehört die Verfugung zur Verklinkerung

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