eine andere form der finanzierung ...

Diskutiere eine andere form der finanzierung ... im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; die sicher viele handwerker und planer kennen ... aber der reihe nach: - bauherr nimmt dem GU teilleistungen ab und zahlt - der GU nimmt...

  1. mls

    mls Bauexpertenforum

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    die sicher viele handwerker und planer kennen ...
    aber der reihe nach:
    - bauherr nimmt dem GU teilleistungen ab und zahlt
    - der GU nimmt gegenüber dem handwerker keine abnahme dieser leistungen vor
    - für den handwerker entfällt die möglichkeit, eine rechnung zu stellen?

    was tun, um schnellstmöglich
    - eine abnahme zu erzwingen?
    - einer "flucht" des GU entgegenzuwirken?

    einzig uns bekannter weg wäre ein mahnverfahren, um einen vollstreckbaren titel zu erhalten. das wird aber zu lange dauern ...
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Abnahme erzwingen:
    § 641a BGB Fertigstellungsbescheinigung
    http://dejure.org/gesetze/BGB/641a.html
    Das Thema hatten wir schon. Vorteil: Urkundsprozess, ein Titel ist schneller zu erlangen als bei Klage auf den Werklohn. Problem: schon kleine Mängel verhindern die Fertigstellungsbescheinigung.

    Anspruch sichern:
    § 648a BGB Bauhandwerkersicherung
    http://dejure.org/gesetze/BGB/648a.html
    Sollte per einstweiliger Verfügung zu erlangen sein (falsch, siehe weiter unten), Erfahrung habe ich nicht damit. Der Gesetzestext gibt eigentlich nur Kündigungsrecht und Schadensersatz her.
    Vorteil wenns klappt: Mängel spielen keine Rolle, es müssen auch zukünftige Ansprüche besichert werden.

    Nachteil in beiden Fällen: Geld fliesst nicht. Durch 648a wird zumindest das Insolvenzrisiko abgesichert

    Alles nur meine Meinung, echte Rechtsberatung von Vorteil!
     
  3. mls

    mls Bauexpertenforum

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    du weisst wie das ist?
    handwerker im dauerstress, aufträge ranschaffen, av, baustelle, irgendwann rechnung schreiben ... keine zeit und keine lust, lästiges zeug abzuarbeiten ... wenn´s dann ärger gibt: hin, zum nächstbesten anwalt.
    da geht aber nix voran und ich mag nicht zusehen, wie´s einen guten (!) handwerker nach dem anderen "obihaut". deshalb meine frage.
    so, jetzt muss ich die links ausdrucken und wegfaxen - das gibt´s heutzutage auch noch ;)
    danke!
     
  4. #4 Michael Prieß, 28.10.2003
    Michael Prieß

    Michael Prieß Experte im Forum

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    wenn der Bauherr bezahlt hat, dann ist der GU verpflichtet den Handwerker zu bezahlen!
     
  5. mls

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    in welcher din steht das? :p
     
  6. Bruno

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  7. Bruno

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    Wermutstropfen zum 648a BGB:

    Ein vor Gericht durchsetzbares Recht auf Stellung der Sicherheit durch den AG hat der AN nicht. Also nix mit einstweiliger Verfügung, wenn der AG keine Bürgschaft überreicht. Der AG reitet sich nur weiter rein.

    gefunden:
    http://www.hwk-berlin.de/dienstleistungen/inhalte/wirtschaft/forderungsmanagement.pdf

    dort Seite 34 des 73-seitigen pdf

    Bleibt m.E. nur der 641. Als gerissener AG würde ich aber zunächst den Zusammenhang zwischen der Zahlung des Bauherrn und der Subleistung abschneiden, Abnahmevorbehalte des BH "erfinden", die sich in Gewährleistungsvereinbarungen niedergeschlagen hätten usw.
    Die Subs sollten sich vom Bauherrn das Abnahmeprotokoll besorgen und natürlich die Schlusszahlung an den Gauner bestätigen lassen und dann prüfen, obs für einen schnellen Titel aus 641 per einstweiliger Verfügung reicht.
     
  8. Bruno

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  9. Bruno

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    Die Subs könnten beim Gewerbeaufsichtsamt einen Verstoß gegen § 4 MaBV (= GewO§34cDV § 4 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers) anzeigen.

    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo_34cdv/__4.html

    Falls sich der AG durch Insolvenz entzieht, kommt bei Verstoß gegen den Paragrafen persönliche Haftung des Geschäftsführers in Frage (OLG Celle, mehr weiß ich nicht).
     
  10. #10 bauworsch, 28.10.2003
    bauworsch

    bauworsch Gast

    Beschäftigt Euch mal

    mit dem BauFG ( Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen ) - schon recht alt und deshalb oft unbeachtet oder gar unbekannt.
    Es sind zwar ein paar gundsätzliche Bedingungen erforderlich, aber wenn die zutreffen und ein guter Baurechtler an Board ist, wirkt das Wunder.....
     
  11. Bruno

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    Der Name des Gesetzes ist mir einfach nicht eingefallen. Ich wusste nur, dass es was Altes war und dass darüber auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gebastelt werden kann.
     
  12. Bruno

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    Noch ein Nachteil, den der AG sich einhandelt, wenn er keine Sicherheit nach 648a stellt: er kann keinen erhöhten Einbehalt bei Mängeln machen (Druckzuschlag).

    http://www.vob-b.de/aktuell_2b.html
     
  13. Falko

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    Bauherr hat bezahlt

    Bauträger (GmbH) hat 3.500.000,-- damals DM erhalten.

    Bauträger meldet Konkurs an und transferiert das Geld nach Rumänien.

    Baufirmen (Ich, Klempner, Zimmerer, Dachdecker, Fliesenleger und Maurer) stellen Strafantrag wegen Konkursverschleppung.

    Ergebnis: Eingestellt von der Staatanwaltschaft wegen fehlendem öffentlichen Interesse.

    Eigentümer (GmbH ehem.) geht es blendend,

    Baufirmen haben insgesamt > 250.000,00 DM verloren.

    (Ein Bericht aus der Praxis)

    Gruß Falko
     
  14. #14 bauworsch, 28.10.2003
    bauworsch

    bauworsch Gast

    sic est

    Tägliche Praxis

    Aber wenn es ihm blendend geht und er noch in good old germany mit zustellungsfähiger Adresse sein easy way of life genießt und Du weißt, dass sein Vermögen sich nicht alleine bei Schwiegermama, Adoptivsohn und sonstigen verschwägerten Banden befindet, solltste Dich wirklich mit dem "veralteten" Gesetz beschäftigen....
     
  15. haera

    haera Gast

    das alte Gesetz

    ist das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 - abgekürzt GSB
     
  16. haera

    haera Gast

    GSB

    ich habs früher mal ein wenig zusammengeschrieben - hoffentlich auch für Nichtjuristen verständlich:

    Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909
    ( GSB )


    Welcher Handwerker oder Bauunternehmer kennt das nicht: Die vertraglich geschuldeten Leistungen sind erbracht, die Werklohnforderung ist jedoch wegen der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers (oftmals eine GmbH) nicht zu realisieren, obwohl dieser in ausreichendem Umfang Baugelder erhalten, diese aber zweckwidrig verwendet hat.

    Derartige Forderungsausfälle von Bauhandwerkern sollen durch das GSB vermieden werden, indem die Verwendung des Baugeldes seitens des Baugeldempfängers für eigene Zwecke sowie die Verwendung für die Bezahlung von Forderungen aus alten Bauvorhaben, also das sogenannte “ Löcher stopfen “, straf – und zivilrechtlich sanktioniert werden.

    Kern des Gesetzes ist § 1 Abs.1 GSB , wonach der Empfänger von Baugeld verpflichtet ist, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst – oder Lieferungsvertrages beteiligt sind.

    Nach dieser Vorschrift ist dem Baugeldempfänger nicht nur unter Strafandrohung gem. § 5 GSB die zweckwidrige Verwendung des ihm zur Verfügung stehenden Baugeldes untersagt, sondern die Regelung gebietet ihm darüber hinaus explizit, das Baugeld zur Befriedigung der Bauforderungen zu verwenden. Deshalb ist das GSB Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB.

    Baugeldempfänger ist derjenige, der das Baugeld zur Bestreitung der Baukosten erhält, also die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über das Baugeld hat. Dies können natürliche und juristische Personen sein.

    Typischerweise Baugeldempfänger sind u.a. Bauträger, GÜ/GU oder auch Verkäufer von schlüsselfertigen Häusern. Bei den von vorgenannten Personen empfangenen Geldern muß es sich um Baugelder, also gem. § 1 Abs.3 GSB um Geldbeträge handeln, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung der Eigentums erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als solche Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten gem. § 1 Abs. 3 GSB insbesondere solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll.

    Der Baugeldbegriff setzt demnach drei Elemente voraus, nämlich

    1. die Zweckbestimmung zur Bestreitung der Baukosten (im Darlehensvertrag),
    2. die Gewährung von Geldbeträgen (seitens eines Kreditgebers) und
    3. die Sicherung des Geldgebers durch Grundpfandrechte.

    Verstößt ein Baugeldempfänger schuldhaft gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs.1 GSB, steht den Baugläubigern, also u.a.

    - Generalunter-/ übernehmern (evtl. gegen Darlehensnehmer/ Bauherren),
    - - Bauunternehmern (evtl. gegen Generalunter-/übernehmer oder Bauherren),
    - - Subunternehmern (evtl. gegen Bauunternehmer, Generalunter-/übernehmer oder Bauherren)

    ein Schadensersatzanspruch gegen ihn zu, und zwar grundsätzlich in Höhe der nicht bezahlten Werklohnforderung, soweit diese Forderung nicht den vom Baugeldempfänger zweckwidrig verwendeten Baugeldbetrag übersteigt.

    Eigentlich interessant aber ist dieser Schadensersatzanspruch für Bauhandwerker deshalb, weil neben der juristischen Person (GmbH ) auch diejenigen Personen haften, die als gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer einer GmbH) schuldhaft gegen die Verwendungspflicht aus § 1 Abs.1 GSB verstoßen haben. Insbesondere bei Insolvenz von juristischen Personen bietet das aus dem Jahre 1909 stammende GSB daher manchmal eine Möglichkeit, den Geschäftsführer persönlich auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

    Wichtig! Es muß sich um Baugeld im Sinne der Legaldefinition handeln (Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung der Eigentums erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll.)
     
  17. Falko

    Falko

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    Danke Haera

    ich werde dieses mal meinem ReA zustellen.
    Vieleicht hilft es.

    Gruß Falko
     
  18. Lebski

    Lebski Gast

  19. matzi

    matzi

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    Ich sichere mich ganz einfach ab. Arbeite nie wieder für einen Bauträger. Meiner hat Konkurs angemeldet und sich erschossen.
    Waren aber auch 35000.-DM Matzi
     
  20. #20 Oldenburger, 23.12.2008
    Oldenburger

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    Hab auch mal (kurz) bei 'nem Bauträger (Altenheime/Gewerbeimmobilien) gearbeitet, dessen Chef mir mal sein System erklärt hat: "Unser Eigenkapital sind die Handwerkerrechnungen, die wir halt erst "später" bezahlen.."

    Er hat zwischenzeitlich seinen Namen leicht geändert und treibt jetzt wohl in Rumänien sein Unwesen..

    Gruß,

    Markus
     
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