Was macht der Architekt (Liste?)

Diskutiere Was macht der Architekt (Liste?) im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; HOAI-Diskussion bringt doch nix! Natürlich gibt es Kollegen, die unterhalb der Mindestsätze werkeln. Natürlich kann man versuchen seinen Partner...

  1. #21 Thomas B, 29.05.2008
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    HOAI-Diskussion bringt doch nix! Natürlich gibt es Kollegen, die unterhalb der Mindestsätze werkeln. Natürlich kann man versuchen seinen Partner auch unter diese Mindestsätze zu drücken, natürlich...natürlich....toller Tip!

    Was kann man dann dafür erwarten? Volle Leistung? Volles Engagement? Muß der Kollege vielleicht so handeln, weil ihm das wasser bis zum halse steht? Ist das dann eine gute Wahl?

    Und: Wenn es nachher zum Dissenz kommen sollte kann der Kollege einfach die HOAI einfordern (-klagen), egal was vorher vereinbart wurde.

    Also was sollen solche "Spartips"????

    Thomas
     
  2. #22 Manni747, 29.05.2008
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    Also einen Architekten habe ich ja schon. Er hat mir schon zugesagt, den Mindestsatz nach der HOAI zu berechnen und ist jetzt erstmal mündlich für die Grundlagenermittlung, Vorplanung und Kostenschätzung beauftragt, und beim nächsten Treffen verhandeln wir dann den Vertrag. Ich möchte nicht unter HOAI zahlen, da ich will, dass sich der Architekt auch Mühe gibt. Er soll fair bezahlt werden, aber auch nicht abkassieren. Darum will ich schon einen Kostenrahmen durchsetzen bzw. Pauschalhonorar, und dazu noch eine Frage an Ralf:

    Wann erhöhen Planungsänderungen das Pauschalhonorar bzw. Honorar. Denn in der Kostenschätzung bei der Vorplanung sind ja viele Details noch gar nicht festgelegt. Wenn ich dann bei der Entwurfsplanung höherwertige Fenster möchte als der Architekt in seiner Kostenschätzung zugrunde gelegt hat, muss ich dann ein höheres Pauschalhonorar in Kauf nehmen?
     
  3. #23 Isolierglas, 29.05.2008
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    Hi,

    hier geht es nicht um "Spartipps" Wenn das so verstanden wurde: Sorry. Ich fand es nur erwähnenswert, dass auch ein Bauing. die Leistung erbringen darf.

    Jeder muss so rechnen, dass er davon leben kann. Wenn (aus gutem Grund) Sätze oberhalb der HOAI vereinbart wurden, dann kann das sicher seinen Grund haben. Welcher "Starachitekt" will sich mit der HOAI zufrieden geben.

    Eine Sache gebe ich aber zu Bedenken: In diesem Forum wird immer auf die bösen GUs geschimpft. Bauen mit Architekt ist angeblich günstiger...

    Wenn das denn immer so wäre, dann könnte jeder Architekt dem Bauinteressenten ein FESTPREIS Angebot machen, das unterhalb dem des GUs liegt. Passiert aber nicht. Warum wohl? Der Architekt kann niemals Miese machen, nur sein Stundensatz kann sinken. Beispiel Stahlpreise: Ein befreundeter Bauing hat mir neulich erklärt, was es für sein Unternehmen bedeutet, eine Weisse Wanne zu dem vor 6 Monaten vereinbarten Preis zu erstellen. Die bringen Geld mit...

    Nix für ungut,

    Dirk
     
  4. #24 Manfred Abt, 29.05.2008
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    Das wäre neu für mich Bauingenieur.
    Solche Sprüche sind doch nun wirklich nicht zu ertragen:
    Unternehmerlohn sind auch Kosten! Und auch Kosten die in den letzten 12 Jahren gestiegen sind.
    Wenn Ertrag < Kosten -> Miese!
    Nach 12 Jahren Stagnation/Rückgang des Ertrags kann sich jeder selbst ein Bild machen.
     
  5. #25 Thomas B, 29.05.2008
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    ...weil er es NICHT DARF!!!!!!!!!!!!!!...deshalb passiert das nicht!

    Und das hat seinen guten Grund! Nämlich: der Archi ist nur dem Wohle des BH verpflichtet. Gibt er einen Festpreis ab, so muß er -zum einen um das Risiko einer Fehlkalkulation abzumindern und um einen satten Gewinn einzustreichen- einen Angstzuschlag auf seine Kalkulation schlagen. Paßt die Kalkulation, kriegt er folglich zu viel. Schön für den Archi, aber nicht für den BH, daher unzulässig.

    Hat er sich sehr verkalkuliert wird er, um den Preis trotzdem zu halten und nicht draufzuzahlen handeln wie ein GU: Er wird die Qualität senken (osteuropäische Wanderarbeiter, Fliesen aus Restposten - 2. Wahl, usw.). Wieder schlecht für BH, wieder unzulässig.

    Thomas
     
  6. #26 Thomas B, 29.05.2008
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    Natürlich nicht, wenn Du statt Kunststoff nun Holzfenster einabeun läßt.

    Aber wenn Dir z.B. einfällt: Ach Herrje....ein Haus mit 9 x 12 m reicht nicht, machen wir doch lieber größer....10 x 14 m, oder...mir fällt gerade ein, daß noch ein -bisher nicht geplanter- wintergarten ans Haus muß...oder ein anderer Anbau....oder ein weiteres Stockwer oder oder oder.

    Eben Dinge, die den bisherigen definierten Rahmen erweitern/ vergrößern => mehr Planungsaufwand = mehr Knete.

    Thomas alias Ralf
     
  7. #27 Ralf Dühlmeyer, 29.05.2008
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    Jain.
    Wenn Plaste einfach mit Ug 1,1 und Sprosse in Aspik gegen Holz mit Dreifachverglasung Ug 0,7 und glasteilenden Sprossen getauscht wird, wird teurer.

    Ausserdem ist zu klären, welcher Grad der Kostenermittlung der Pauschale zu Grunde liegt.
    MfG
     
  8. #28 Manni747, 30.05.2008
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    Da hammers! Ich habe den alten Schrieb noch gefunden. Da heißt es:

    "Wenn das Architekten-Honorar vereinbart ist, sollten Sie unbedingt auch klären, was ist, wenn die Baukosten überschritten werden. Bestehen Sie auf der ursprünglich vereinbarten Kostenbasis als Grundlage für die Honorar-Ermittlung und vereinbaren Sie dies schritlich. Ansonsten gelten 20% Zuschlag als vereinbart."

    Gibts sowas also oder nicht?
     
  9. #29 Ralf Dühlmeyer, 30.05.2008
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    :bounce: :bounce: :bounce:
    Auchhabenwill

    +++++

    Quatsch. Gips nich.

    MfG
     
  10. #30 Manfred Abt, 30.05.2008
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    Den Schrieb wirds schon geben, hast ihn ja gefunden.

    Eine entsprechende Regelung gibt es aber nicht!

    Denn eigentlich hat das ganze System nur eine einzige Regel:
    Selbst eine Pauschalierung erfolgt nur indirekt: nicht durch Pauschalierung an sich, sondern durch Festschreibung der Bezugsgröße "anrechenbare Kosten" auf Kostenberechnung oder Kostenanschlag. Die Kostenberechnung liegt mit Fertigstellung der Entwurfsplanung vor, der Kostenanschlag nach Abschluss aller Ausschreibungen/Vergaben. Ein Pauschalhonorar kann es also de fakto vor Fertigstellung des Entwurfes überhaupt nicht geben. Eine Vereinbarung zur Abrechnung über Pauschalhonorar dagegen schon.

    Und die Möglichkeit der Pauschalierung ist verknüpft mit folgendem Satz " Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Mehrleistungen des Auftragnehmers erforderlich werden, sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren."
     
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    Wer

    hats geschrieben? :irre
     
  12. #32 Ralf Dühlmeyer, 30.05.2008
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    Ein Architekt? :biggthumpup:
     
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    Stimmt. Denn:
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  15. #35 Ralf Dühlmeyer, 30.05.2008
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    :mauer:mauer:mauer:mauer
     
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    Na, daß sagt doch alles, oder? :p

    ansonsten: -> ralf
     
  17. ilis

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    Warum? Übernimmt der die Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der von ihm bereitgestellten Informationen?

    Was ist hiermit:
    http://www.ra-kotz.de/baukosten.htm

    "Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Betrag sei nicht als absolute Obergrenze zu verstehen und dem Kläger sei deshalb ein Toleranzrahmen zuzubilligen, ist durch nichts belegt. Ein Toleranzrahmen kommt nur dann in Betracht, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, daß die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze sein soll. Handelt es sich dagegen um eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerks, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO). Feststellungen hierzu fehlen."

    "Anhaltspunkte" wäre ja mal wieder wunderbar schwammig.

    Oder gibt's da was neueres bzw konkreteres?
     
  18. #38 Manfred Abt, 30.05.2008
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    Da gehts um Baukostenüberschreitung in Bezug auf Mangelhaftigkeit der Planung, ist ein ganz anderes Thema.
     
  19. #39 Ralf Dühlmeyer, 30.05.2008
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    Sorry - An eine 20% Regel(ung) im Honorarbereich kann ich mich nicht erinnern. Mir ist auch nicht bekannt, dass mein Vater aus den GOA Zeiten sowas mal erwähnt hätte.

    Also quatscht der Quatsch.

    MfG
     
  20. lawyer

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    Unterscheiden:

    A. BH gibt dem Arch einen Vollauftrag und sagt nix zu den Baukosten.
    Dann kann sich der BH hinterher nicht auf eine Baukostenüberschreitung berufen.

    B. BH teilt dem Arch mit, daß er ungefähr 250.000,00 EUR fürs Gebäude ausgeben kann.
    Dann darf der Arch die Kostengrenze je nach LP um 30 % - 10 % überschreiten.

    C. BH legt mit dem Arch fest, daß nur ein Betrag von 221.793,45 EUR zur Verfügung steht.
    Dann darf die Kostengrenze überhaupt nicht überschritten werden.
    Ausnahme: Arch überschreitet die Kostengrenze und BH toleriert dies.

    Jetzt deutlich?
     
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