Zinsen

Diskutiere Zinsen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Bevor ich lange in Gesetzestexten suche, (sowieso nicht meine Stärke) mal eine Frage an die Experten die sowas schon mal gemacht haben. Haus zu...

  1. matzi

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    Bevor ich lange in Gesetzestexten suche, (sowieso nicht meine Stärke) mal eine Frage an die Experten die sowas schon mal gemacht haben.

    Haus zu 80 % fertig.
    4 Abschlagsrechnungen geschrieben.
    Davon 1,8 bezahlt
    Den Rest kann ich erst am 5 .12 bekommen.
    Meine Frage: Abwann kann ich Zinsen verlangen und wie hoch ?
    Keine Mängel.


    Gruß Matzi
     
  2. #2 NBasque, 30.10.2003
    NBasque

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    30 Tagen 5% über Basiszinssatz (derzeit 1,25%).

    zu finden im Gesetz über beschleunigte Zahlungen:

    Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung trat am 1. Mai 2000 in Kraft (BGBl 2000 I, 330). Es bringt im Kern Änderungen der Regelungen zum Zahlungsverzug mit sich, führt den Anspruch auf Abschlagszahlung des Werkunternehmers ein, ändert die Regelungen zur Abnahme des Werkes und erweitert den Anspruch auf Sicherheitsleistung des Werkunternehmers auf Nebenforderungen. Das Gesetz hat Bedeutung für alle Gewerbetreibenden. Im Vordergrund stand jedoch die Bewältigung von Schwierigkeiten der Bauunternehmer.

    I. Verzug

    Bislang kam der Schuldner in Verzug, wenn für die Zahlung ein Termin vereinbart war, sie angemahnt wurde oder der Schuldner Klage erhob. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung führt hiervon abweichend in § 284 III BGB ein, daß der Schuldner einer Geldforderung nunmehr bereits 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug gerät. Der gesetzliche Zinssatz betrug nach § 288 I BGB vier vom Hundert jährlich. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung regelt, daß eine Geldschuld während des Verzuges für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl 1998 I, 1242) zu verzinsen ist.



    II. Abschlagszahlungen zugunsten des Werkunternehmers

    Bislang sah nur die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B § 16 einen Anspruch des Werkunternehmers auf Abschlagszahlungen vor. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung führt in § 632 a BGB nunmehr generell ein, daß der Unternehmer von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachte vertragsgemäße Leistung verlangen darf. Dies gilt nach § 632 Satz 2 BGB auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind, aber gemäß § 632 a Satz 3 nur dann, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.
     
  3. matzi

    matzi

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    Danke NBasque
     
  4. Eric

    Eric

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    So nicht richtig:

    Zinsen sind zu zahlen ab Verzug ( dafür Mahnung erforderlich ), spätestens aber ( auch ohne Mahnung ) 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang. Wenn der Schuldner Verbraucher ist, gilt Verzug nach 30 Tagen ohne Mahnung nur dann, wenn er in der Rechnung besonders darauf hingewiesen wurde, daß er bei Nichtzahlung innerhalb 30 Tage nach Rechnungszugang nicht zahlt. Unternehmer muß hierauf nicht hingewiesen werden.

    Höhe der Verzugszinsen: Verbraucher 5 % über Basiszinssatz ab 01.05.2000.
    Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt: 8 % über Basiszinssatz, wenn der Vertrag nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurde, zwischen 01.05.2000 und 31.12.2001 = 5 % und davor = 4 %.
     
  5. #5 NBasque, 31.10.2003
    NBasque

    NBasque

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    Nicht richtig

    das ist eben der Vorteil des Gesetzes zur beschleunigtern Zahlung; daß Verzug automatisch eintritt, ganz gleich ob der Auftraggeber Vollkaufmann oder Endverbraucher ist.

    Der Basiszins wird 2-mal im Jahr festgelegt - am 01.01. und 01.07. - der derzeitige Basiszins beträgt 1,25%
     
  6. Eric

    Eric

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    Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung ( = 2000 ) ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ( = 01.01.2002 ) geändert worden ( siehe oben ). Grund: Das sogenannte Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung hat die Zahlung nicht beschleunigt, sondern verzögert. Der Schuldner konnte danach frühestens 30 Tage nach Rechnungseingang in Verzug kommen.

    1. Wesentliche Anderungen ab 01.01.2002: Verbraucher muß im Gegensatz zum Unternehmer darauf hingewiesen werden, daß er ohne Mahnung 3o Tage nach Rechnungseingang in Verzug kommt.

    Und was ist, wenn der Verbaucher oder der Unternehmer sagt, er hat die Rechnung nicht bekommen? Dann ist nichts mit Zinsen nach 30 Tagen. Pech gehabt. Verzug durch Rechnungsstellung ist also für die Mülltonne.

    2. Wesentliche Änderung ab 01.01.2002: Der Schuldner kommt wie vor dem 01.05.2000 ( = sog. Gesetz zur Beschleunigung ..... ) bereits vor Ablauf der 30 Tagesfrist in Verzug, wenn er gemahnt wird.

    Also vergessen sie die 30 Tagesfrist: Rechnung stellen, nach ca. 2 Wochen ( ohne weitere Zahlungsfrist ! ) mahnen. Dann gibts beim BGB-Werkvertrag schon ab Zugang der Mahnung Zinsen. Bei bösartigen Schuldner natürlich alles per Einschreiben mit Rückschein oder Boten.

    3. wesentliche Änderung für Verträge ab 01.01.2002: Der Verzugszins zwischen Unternehmer/Unternehmer beträgt 8 % über Basiszinssatz.

    Ich kanns leider nicht ändern, daß die derzeitige Regierung den Unternehmern in Gesetzen " Wohltaten " ( Gesetz zur Beschleunigung .... ) verspricht, die sich als Nachteil herausstellen und die dann nach 1 1/2, nachdem auch Rot/Grün es gemerkt hat, wieder geändert werden müssen.

    Die Regelung über die Abschlagszahlungen in § 632a ist unverändert geblieben und die kann man dann gleich mit in die Mülltonne hauen. Denn bis der Unternehmer nach § 632a Abschlagszahlungen fordern kann, ist die Arbeit meist schon eh fertig.
     
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