Zahlungsplan nach Fortschritt

Diskutiere Zahlungsplan nach Fortschritt im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Experten, mit unserem Bautraeger wird es immer merkwuerdiger, leider. Andere Bauherren der selben Reihenhausanlage, deren Bauten schon...

  1. #1 zaphord, 27.05.2008
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    Hallo Experten,

    mit unserem Bautraeger wird es immer merkwuerdiger, leider. Andere Bauherren der selben Reihenhausanlage, deren Bauten schon sehr viel weiter
    fortgeschritten sind, haben nun schon bis auf die letzten 5% alles ausgezahlt.
    Es fehlen aber noch Treppen, Sanitaerobjekte, Aussenanlagen, Terasseneindeckung etc.. Die Ver- und Entsorgungsanschluesse fuer alle Haeuser werden gerade zum 2ten mal verlegt...

    Meine Frage nun:
    1.)
    Wir zahlen ingesamt 14 Raten, haben z.B auch unseren 'Verblend ohne Rollschichten' bezahlt, obwohl die Verfugung noch fehlt. Bestimmte Positionen, z.B. Verfugen, die Treppen, Sanitaerinstallation
    (ist nur als Sanitaerinstallation Rohbau vorhanden) und andere sind im Zahlungsplan nicht vorhanden. Da ich vermute, dass es diesen GU nicht mehr lange geben wird, moechte ich eine Überzahlung vermeiden. Wie gehe ich am besten vor?
    2.)
    Es sind bereits einige Maengel vorhanden, einbehalten wurde bisher aber nichts, da der GU immer auf dem Standpunkt steht, geringe Maengel berechtigen nicht zur Einbehaltung von Teilleistungsabschlaegen. Fuer die einzelnen Teilleistungen sind die Maengel nicht sooo gravierend, in der Summe
    allerdings kommt einiges zusammen. Nun erwarte ich die Rechnung fuer den Abschnitt 'Dacheindeckung'. Kann ich von dieser Rate Geld fuer Maengel, welche seit Monaten vorhanden und v. GU auch anerkannt, aber nicht beseitigt wurden, einbehalten?

    Tom
     
  2. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    Einbehalt wäre die Instandetzung mal 3 als sogenannter "Druckzuschlag"
     
  3. cris12

    cris12

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    Gibt es denn keinen der eine unabhängige Bauüberwachung durchführt. Falls nicht würde dies dringend anraten.
    Gerade in Bezug auf Mängel hat man als Laie oftmals Probleme Mängel zu erkennen und seinen Anspruch geltent zu machen.
     
  4. #4 zaphord, 27.05.2008
    zaphord

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    Ja, das ist bekannt. Eine RG wird ja aber fuer die Leistung 'Dacheindeckung' gestellt. Kann ich fuer Maengel, welche ein vorangegangenes Gewerk aufweisen (Verfugen, defekte Kasematten etc.) von eben dieser RG einbehalten? Der mehr als unserioese Bautrager argumentiert immer mit
    ' kein Geld, kein Baufortschritt mehr'. Aktuell haben wir 61% der Bausumme
    bezahlt, dafuer ist der Rohbau (mit Maengeln) und das Dach fertig gestellt.
    Fuer die restlichen 31% bekomme ich das Haus doch nie fertig, oder?

    Tom
     
  5. lawyer

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    Handelt es sich tatsächlich um einen Bauträger (Grundstück muß noch übereignet werden) oder um einen GU (Grundstück gehört dem BH)?
     
  6. #6 zaphord, 27.05.2008
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    Bautraeger oder GU

    Tja, das haben die recht raffiniert gemacht. Der Bauleiter hat uns das Grundstueck sozusagen als Privatperson verkauft. Den Bauvertrag haben wir dann mit der Firma, deren Gesellschafter er zumindest damals noch war...

    Fuer uns war das damals nicht erkennbar...

    Tom
     
  7. #7 Baufuchs, 27.05.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Frage

    zum Bauvertrag:

    Vertrag nach VOB/B oder BGB?
     
  8. #8 zaphord, 27.05.2008
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    Bauvertrag nach BGB

    BGB
     
  9. #9 Baufuchs, 27.05.2008
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    Baufuchs Gast

    Nach

    BGB § 632a können Abschlagszahlungen "für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Leistungen" gefordert werden.

    Weist die Leistung Mängel auf können Sie -wie schon geschrieben- das bis zum 3-fachen der vorr. Mängelbeseitigungskosten einbehalten.

    Wenn Sie bisher nichts einbehalten haben, können Sie dies bei der jetzigen Rate nachholen, zumal die Mängel bereits angezeigt und anerkannt wurden.

    Lassen Sie sich nicht von der Drohung "erst voll zahlen, dann Nacherfüllung" beindrucken. Vergl. hierzu BGB § 309 Ziff. 8 (dd). Selbst wenn es im Vertrag eine solche Regelung gäbe -was nicht anzunehmen ist, wäre diese unwirksam.

    Tipp (insbesondere im Hinblick auf die geschilderte Verfahrensweise des GÜ bei Nachbarhäusern):

    Anwalt bemühen!
    Vertragsregelungen prüfen lassen, ob sich aus dem Zahlungsplan Überzahlungen ergeben. Das widerspräche dem Grundsatz "Abschläge nur für vertragsgemäß erbrachte Leistungen". Wie damit umzugehen ist, weiß der Anwalt.
     
  10. #10 zaphord, 27.05.2008
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    Wunderbar, danke fuer die Auskunft. Termin beim Anwalt findet bereits uebermorgen statt. Ich kenne aber den GU mittlerweile, der wird einfach auf stur schalten.
    Da ich auch eine Verzugsschaden geltend machen werde, bin ich am Ueberlegen, die naechste Baurate auf ein Anderkonto zu zahlen, mit der Massgabe, erst den von uns geltend gemachten Verzugschaden auszugleichen. Spaeter laufe ich dem Geld ewig hinterher, das ist bereits absehbar...Ist das ein gangbarer Weg?

    Tom
     
  11. #11 Baufuchs, 27.05.2008
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    Baufuchs Gast

    Auch diese

    Frage wird Ihnen der Anwalt beantworten können.:)
     
  12. #12 zaphord, 27.05.2008
    zaphord

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    Wie ist es damit? Gibt es Richtgroessen / Kennzahlen o.ae.?

    >Aktuell haben wir 61% der Bausumme bezahlt, dafuer ist der Rohbau (mit Maengeln) >und das Dach fertig gestellt. Fuer die restlichen 31% bekomme ich das Haus doch nie >fertig, oder?

    Tom
     
  13. ilis

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    Hängt ja schon mal davon ab, ob's denn nun 31% oder 39% sind ...
    Hängt fürderhin davon ab, wie weit der Stand ist und was Mängelbeseitigung kosten würden.

    anhaltspunkt (!!!) ggfs hier:
    http://www.baufoerderer.de/baurecht/pdf/baurecht_4_3_4_2.pdf
     
  14. #14 zaphord, 27.05.2008
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    Stimmt, sorry. 100 - 61 = 39.

    Danke fuer den link, das ist doch aufschlussreich genug.

    Tom
     
  15. lawyer

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    Nach einer neueren Entscheidung des OLG Schleswig vom 30.03.2007 soll bei einem BGB-Vertrag der Anspruch auf Zahlung von Abschlägen bei wesentlichen Mängel sogar insgesamt nicht fällig sein. :fleen

    Wenn kein fälliger Anspruch besteht, kann die Zahlung sogar ohne Geltendmachung auf ein Leistungsverweigerungsrecht verweigert werden. Damit auch keine Beschränkung des Einbehalts auf das dreifache der Mangelbeseitigungskosten. :wow

    MFG
     
  16. #16 zaphord, 27.05.2008
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    Ich liebe dieses Forum ;-)

    Versteht mich bitte nicht falsch, ich bin gewiss niemand, der durch pingeliges Noergeln seiner Verpflichtung entgehen...aber auch niemand, der durch die
    (betruegerische) unprofessionalitaet anderer Pleite gehen will.

    Nun bleibt nur noch die Frage, wie ich Recht bekomme, haben tue ich es ja scheinbar. Wenn der GU finanziell am Ende ist, bin ich sicherlich der Letzte, der an der Reihe ist...
     
  17. #17 Baufuchs, 27.05.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @lawyer

    Frage ist m.E. doch auch, ob der Zahlungsplan (als AGB) einer Inhaltskontrolle nach BGB dann standhält, wenn es wegen der Gestaltung dieses Zahlungsplans zu erheblichen Überzahlungen -gravierende Benachteiligung des Bauherren- kommt.

    Da der Sinn der gesetzlichen Regelung der Zulässigkeit von Abschlagzahlungen damit umgangen wird, dürfte der Zahlungsplan dann als AGB unwirksam sein, was bedeutet = keine Abschläge, Zahlung wenn insgesamt fertiggestellt.

    Würde mich interessieren, ob ich da richtig liege.
     
  18. lawyer

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    @ baufuchs

    Der Ansicht, dass der Zahlungsplan in seiner Ausgestaltung wegen Benachteiligung des BH unwirksam sein könnte, würde ich zustimmen. Gute Idee. :respekt

    An die Stelle einer unwirksamen vertraglichen "Vereinbarung" tritt IMMER die gesetzliche Regelung. Abschläge können dann vom Bauunternehmer nach § 632 a BGB verlangt werden, jedoch nur in der verdienten Höhe.

    MFG
     
  19. #19 rudi1106, 28.05.2008
    rudi1106

    rudi1106

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    Das man so was mal von nem "Nichtjuristen" hört, aber wenn man ein Fuchs ist...

    Nach den Regelungen des Werkvertragsrechts ist der Unternehmer zur Vorleistung verpflichtet. Das darf auch durch Ratenzahlungsvereinbarungen nicht umgangen werden. Die Vermutung, dass eine abweichende Regelung in AGB unzulässig und damit unwirksam ist, ist also vollkommen zutreffend (z. B. nach § 309 Nr. 2 a) BGB).

    In der Regel dürfte ein Rohbau mit Dach grob geschätzt ca. 50% des Wertes ausmachen, kann im Einzelfall natürlich anders sein.

    Die Möglichkeit des Unternehmers, Abschlagszahlungen nach § 632 a BGB durchzusetzen, ist übrigens eher schlecht, wenn der Auftraggeber sich querstellt, da er Abgeschlossenheit und Mangelfreiheit beweisen muss...
     
  20. #20 zaphord, 28.05.2008
    zaphord

    zaphord

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    Hmh, ggfs. doch VOB, sorry. Gewaehrleistung nach BGB wurde vereinbart. Allerdings zweifle ich die Gueltigkeit der Klausel " Grundlage ist die VOB in der bei Auftragerteilung gueltigen Fassung" an. Mehr steht dort naemlich nicht. Ich habe aber gehoert, dass, wenn VOB gegenueber einem Laien vereinbart wird, dies dem Laien ausdruecklich VOR Vertragsabschluss mitgeteilt UND ihm Gelegenheit gegeben werden muss, die VOB einzusehen.

    Was aber waere, wenn doch die VOB gaelte?

    Danke uebrigens fuer die Bemuehungen aller hier ;-)

    Tom
     
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