Teilabnahme korrekt???

Diskutiere Teilabnahme korrekt??? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Experten, ich brauche dringend Eure Hilfe. Zum Hintergrund: Wir bauen mit einem GÜ ein schlüsselfertiges Haus in Massivbauweise, Vertrag...

  1. Pepper

    Pepper

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    Hallo Experten,
    ich brauche dringend Eure Hilfe.
    Zum Hintergrund: Wir bauen mit einem GÜ ein schlüsselfertiges Haus in Massivbauweise, Vertrag nach VOB, jedoch Gewährleistung nach BGB. Bis auf die Schlussrate von 3% ist bereits alles bezahlt. Vor zwei Wochen schickten wir dem GÜ per Mail Fotos mit Beanstandungen, die wir nachgessert haben wollten. Letzte Woche gingen wir daraufhin gemeinsam durch unser Haus und er schaute sich alles an und sagte Nachbesserung zu, die teilweise am gleichen Tag behoben werden sollte. Nach einigen Stunden kam er dann mit einem Abnahmeformular um die Ecke und wollte, dass wir "mal eben" eine Teilabnahme unterschreiben sollten. Als wir ihm erklärten, dass wir nur dann dieses Formular unterschreiben würden, wenn unsere Beanstandungen einzeln aufgelistet wären, betonte er mehrfach, dass es sich ja "nur" um eine Teilabnahme handeln würde. Darauf haben wir uns aber nicht eingelassen und uns aber letztendlich darauf geeinigt, dass wir selbst alles einzeln auflisten und ihm dann am nächsten Tag zukommen lassen würden. So haben wir es auch gehandhabt und ihm eine Frist gesetzt, bis wann er diese zu beheben hat. Jetzt kam seine Antwort: Er erkennt unsere Mängel nicht an und bittet uns das beigefügte Formular zu unterschreiben und zurück zu schicken. Zur Anmerk. das Abnahmeformular ist jetzt auf einmal ein ganz anderes, als das was er uns mitgegeben hat. Noch zur Info, vertraglich haben wir eine Teilabnahme nicht geregelt.

    So viel zum bisher geschehenen, jetzt aber mal zu meinen Fragen:
    1.) Kann der GÜ einseitig eine Teilabnahme verlangen?
    2.) Was passiert mit der Abnahme, wenn die Mängel einfach nicht anerkannt werden? Gelten dann diese Gewerke automatisch als abgenommen?
    3.)Wie ist den der § 12 Abs. 2 genau zu verstehen, sind auch hier geringfügige Mängel zulässig oder bedeutet in sich abgeschlossen auch "wirklich abgeschlossen"?
    4.) Was haben wir für Möglichkeiten? :confused:

    Vielen Dank im voraus für Eure schnelle Hilfe.
    Grüsse
    Pepper
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 27.05.2008
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Vorweg:
    Eine Abnahme ist eine EINSEITIGE Willenserklärung des ABNEHMENDEN !!!!!!!
    Sie erklären also die Abnahme oder deren Verweigerung!!!

    Also sind Sie auf IHREM Vordruck dran, nicht auf irgendwelchen "Schweinereien des GÜ.

    Abgeschlossen sind Teilleistungen. Beispiel: Tischler hat Fenster und Einbauschränke im Auftrag. Fenster sind drin, Einbauschränke können erst später montiert werden.
    Er hat (auf Nachfrage) ein Recht drauf, die Fenster abgenommen zu bekommen, wenn Teilabnahmen nicht ausgeschlossen sind (per Vertrag).
    Kleine Restarbeiten dürfen sein, werden aber festgehalten!!!
    ****
    Mängel, die in der Abnahme nicht enthalten sind und vom GÜ bestritten werden (als solche), müssen SIE ihm nachweisen.
    Bei dem, was enthalten ist, muss ER Ihnen die Mängelfreiheit nachweisen.
    -> Frage, wer den SV bezahlt!
    ****
    Eine Teilabnahme kann er verlangen.
    ****
    Zu 4)
    Abnahme(n) IMMER nur mit EIGENEM Fachmann durchführen.
    Und in diesem Falle mal mit nem Anwalt sprechen.

    MfG
     
  3. #3 planfix, 27.05.2008
    planfix

    planfix Gast

    1.) kommt auf den Vertrag an, normal bei VOB Vertrag JA.
    2.) Mängel vor Abnahme, muß der AN beweisen, dass es keine sind.
    3.) Geringfügige Mängel? - Schönheitsfehler ??? Worum geht es? Wir sind hier im Handwerk, nicht in der Industrie. Definiere Deine geringfügigen Mängel!
    4.) Eigene/n Fachmann/frau dazu holen.:
    angel:
     
  4. Pepper

    Pepper

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    Habt lieben Dank für Eure schnellen Antworten!

    Ralf: Nur nochmal zur Sicherheit, dass ich es richtig verstanden habe, wenn wir die Teilabnahme vertraglich ausgeschlossen hätten, könnte er keine verlangen?
    Was passiert denn mit den Mängeln, wenn der GÜ diese nicht anerkennt, obwohl er noch in der Beweislast ist?

    planfix: zu geringfügige Mängel folgendes (wobei das teilw. für uns nicht geringfügig ist, sondern schlichtweg nicht fachgerecht ausgeführt ist):
    Dach: Dachkasten teilweise nicht deckend gestrichen
    Innenputz: Abplatzung an einer Wand (Kasten für FBH mit PU-Schaum eingesetzt), direkt auf PU-Schaum geputzt, Risse an diversen Anschlussschienen
    RB-Fenster: nicht rundgearbeitet (opt. Mangel) und Beschädigungen mehrerer Scheiben und Kunststoffprofile
    Estrich: fehlende bzw. schiefe Dehnungsfugen (angebl. alles nur Scheinfugen, und das bei einer Raumgröße > 55m²)

    Ist der GÜ denn berechtigt seine Arbeiten einzustellen, wenn wir die Teilabnahme nicht unterschreiben?
     
  5. ilis

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    Na was passiert denn im schlimmsten Fall, wenn zwei sich streiten?

    wobei das dann relativ irrelevant ist.
     
  6. Pepper

    Pepper

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  7. #7 Baufuchs, 27.05.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Vor

    Abnahme muss der BU beweisen, dass das Objekt mängelfrei ist resp. beweisen, daß die von Ihnen behaupteten Mängel keine sind.

    Beweisen ist etwas anderes als "erkenne ich nicht als Mangel an".

    Können Sie sich dann in diesem Pkt. nicht einigen geht der Streit los. RA/Gutachter etc.

    Zu Abnahmen/Abnahmen abgeschlossener Teilleistungen mal §12 VOB lesen.
     
  8. ilis

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    Du sagst: Mangel!
    Er: Gar nicht!
    Du holst SV und der sagt: Mangel!
    Er: Dein SV ist doof!
    usw usw irgendwann landet man halt vor Gericht.

    Wie oben geschrieben, kann er wahrscheinlich verlangen, dass die nicht strittigen Sachen abgenommen werden. Mit allem anderen müsst ihr euch halt einigen irgendwie.
     
  9. #9 Bauwahn, 27.05.2008
    Bauwahn

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    Wenn Ihr die Mängel in der Abnahme auflistet, gelten die nicht als abgenommen. Dann muss der GÜ sich darum kümmern, eine Abnahme zu erwirken.

    Thomas
     
  10. Quelle

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    vorsichtig bei der formulierung, nicht dass die mängel mit der abnahme als akzeptiert gelten...
     
  11. #11 planfix, 27.05.2008
    planfix

    planfix Gast

    Bitte vorsichtig betrachten!
    Ich will auch niemanden in Schutz nehmen.
    Nur der Diplomatie wegen.

    Kein Mangel, ist gestrichen, ist Schönheitsfehler, Holz ist Naturbaustoff bla, bla, bla

    Abplatzungen sind Schönheitsfehler, es wird dadurch ja nix beeinträchtigt. Bla, bla, bla


    Feine Haarrisse lassen sich mit Farbe überpinseln, Schönheitsf... Bla, bla, bla

    Es wird dadurch ja nix beeinträchtigt,Schönheitsf... Bla, blla, bla

    Wie schief? Es gibt auch Toleranzen. Was für ein Belag? Muss die Fuge im Belag übernommen werden? ... wenn nicht dann Schönheitsfehler... Bla, bla, bla

    ...nur mal so, damit Ihr wisst, welche Argumente zu erwarten sind.
     
  12. #12 Baufuchs, 27.05.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Macht

    es nicht so schwer.

    1.) Was der BU da verlangt ist keine Teilabnahme, sondern eine Abnahme, da er der Meinung ist, das Objekt sei fertiggestellt.
    2.) Von nicht fertig spricht hier keiner, lediglich von Mängeln
    3.) Fragt sich also, ob die aufgezählten Mängel so erheblich sind, dass die Abnahme verweigert werden könnte
    4.) Wenn nein, Abnahme (mit Fachmann) durchführen und die Mängel ins Protokoll aufnehmen. Einbehalt des 3-fachen der vorr. Mängelbeseitigungskosten

    Mängel/Vorbehalte muss der BU ins Protokoll nehmen (§12 VOB) sonst Unterschrift verweigern (Zeuge nötig)

    Nächstes Problem sonst:
    BU rührt sich nicht, Bauherr zieht ein BU behauptet sechs Tage später "Ist abgenommen wg. Benutzung".
     
  13. Quelle

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    ja aber doch wohl mit dem hinweis, es wird bemängelt dass... o.ä. und nicht mängel aufzählen und dann abnehmen.
     
  14. #14 Baufuchs, 27.05.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mal erklären,

    verstehe ich nicht.:irre
     
  15. Pepper

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    Baufuchs:
    Das einzige was wir in der VOB zum Thema Teilabnahme finden ist der § 12 Abs. 2. Hierin ist die Möglichkeit der Teilabnahme für „in sich abgeschlossene Teile der Leistung“ erwähnt. Die weiteren Absätze 3-6 betreffen aus unserer Sicht ausschließlich die Endabnahme.
    Worauf wir hinaus wollen ist folgendes: In Absatz 2 ist mit keinem Wort erwähnt, das die Leistung „im wesentlichen“ oder „weitgehend“ fertig gestellt sein muss, wie es z.B. im Absatz 3 der Fall ist. Wir schließen daraus, das nur eine 100%ig fertig gestellte Teilleistung nach VOB abgenommen werden darf.
    Die Frage stellt sich nur, ob wir die VOB da richtig interpretieren??

    Planfix: Die schiefe Fuge im Estrich hat anstatt der normalen 90° ca.80°-85°. Hört sich nicht viel an, sieht aber ziemlich schief aus. Das nächste Problem ist, das der Fliesenleger die Fuge nicht so aufnehmen kann ohne das Fliesenbild zu versauen. Ob die Fuge im Belag übernommen werden muss, können wir nicht beurteilen, aber falls wir den Estrich jetzt abnehmen, hätten wir das Problem…
    Wenn, wie an einigen Stellen, stumpf der PU-Schaum überputzt worden ist (daher die Abplatzungen) ist das doch eine nicht fachgerechte (nach Regeln der Technik) Arbeit und allein daher schon nicht unwesentlich.

    Wir sehen unseren Neubau ein wenig so, wie bei einem Neuwagen. Stellen Sie sich vor, Sie bekommen einen Neuwagen geliefert und der Lack ist verkratzt. Das Autohaus sagt Ihnen nun, das dies ja nur ein kleiner Schönheitsfehler sei, der die Funktion ja schließlich nicht beinträchtigen würde. Würde irgendjemand dann sagen: „Na gut, dann ist das halt so, wofür gibt es schließlich Lackstifte“?
    Aus unserer Sicht: Optischer Mangel = Gewerk nicht vollständig abgeschlossen = keine Abnahme.

    Vielleicht sind wir mit dieser Haltung ja auch auf dem völlig falschen Weg. Wie sehen Sie als Spezialist diese Meinung?
    Grüsse
    Pepper
     
  16. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    nennt sich "Optische Beeinträchtigung"

    Möglichkeit zur Beurteilung = Ermittlung nach Zielbaumverfahren in welchem der Anspruch der Optik gegenüber den gestellten Anforderungen (Technisch und optisch) gegenübergestellt wird.

    Hieraus ergibt sich entweder eine Überarbeitung/Nachbesserung oder eine Minderung

    im Extremsten Falle für den sicher nicht objektiven AG wäre wenn ich das als "Hinzunehmende optische Unregelmässigkeit" beurteilen würde...

    Wichtig zur Beurteilung sind die "anerkannten Regeln der Technik" ... sind diese so eingehalten?

    Und zusätzlich noch den Mangel trotz ausführung entsprechend den "anerkannten Regeln der Technik"

    Das größte Problem bei manchen Dingen ist die nicht objektive Beurteilung beider Seiten sowie mangelnde Fachkenntnis
     
  17. Quelle

    Quelle

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    wenn man im protokoll einfach vermerkt:

    -boden schief
    -unterschläge nicht ok

    dann darüber abnahme schreibt, dann ist das nach meiner kenntnis ein abgenommerner zustand ohne recht auf nachbesserung.
     
  18. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    Warum?

    Im Abnahmeprotokoll sind alle (gefühlten) Mängel anzugeben... und nicht die Belanglosigkeiten welche nicht absolut falsch wären.

    Würde ich bei einer Abnahmebegleitung Mängel anzeigen / rügen welche so absolut nicht halbar wären würde ich im Zweifel sogar für den daraus entstandenen Schaden haften müssen.

    Übrigens muß ein Mangel nur entsprechend seines Erscheinungsbildes beschrieben werden.
     
  19. lawyer

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    So ist es.

    Der Begriff der Abnahme ist immer gleich. Also Abnahmepflicht für Teilwerke auch bei unwesentlichen Mängeln.

    Der Vergleich mit einem Neuwagen ist unzulässig. Ist ein optischer Mangel nur mit einem unverhältnismassigen Aufwand zu beseitigen, darf der BU die Nachbesserung verweigern. :fleen
     
  20. Pepper

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    Aber entspricht es nicht der Tatsache, dass nach neuem Recht von einem Mangel bereits dann auszugehen ist, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht, ohne dass es auf die Funktionstauglichkeit ankommt?
     
Thema: Teilabnahme korrekt???
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