Was ist ein Angebotsvertrag?

Diskutiere Was ist ein Angebotsvertrag? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir sind aktuell an einer Neubau-Wohnung interessiert, bei der uns der Bauträger einen "Angebotsvertrag" unterschreiben lassen möchte....

  1. zoppo

    zoppo Gast

    Hallo,
    wir sind aktuell an einer Neubau-Wohnung interessiert, bei der uns der Bauträger einen "Angebotsvertrag" unterschreiben lassen möchte.
    Das Objekt entsteht auf einem Grundstück, dass der Bauträger noch nicht gekauft hat und auch erst kaufen wird, wenn er eine mindest Anzahl von Käufer gefunden hat. Die Käufer unterschreiben alle ein Angebotsvertrag (der wohl auch notariell beglaubigt ist) und wenn die mindest Anzahl an Käufer erreicht ist, wird auch der Bauträger das Grundstück kaufen. Gleichzeitig werden dann alle Käufer, die ein Angebotsvertrag unterschrieben haben zu notariell beglaubigten Käufern. Findet der Bauträger nicht genügend Käufer, kann er den Angebotsvertrag aufheben und tritt somit von seiner Verpflichtung zurück ein Haus zu bauen. So hat es uns der Bauträger erklärt....

    Kennt jemand die rechtlichen Bedingungen eines Angebotsvertrages?
    - muss die Finanzierung schon bei der Unterschrift des Angebotsvertrages stehen?
    - ist eine Angebostvertrag vergleichbar mit einer Reservierung?
    - wird ein Angebotsvertrag tatsächlich notariell beglaubigt?
    - welche Nachteile können uns durch ein solchen Vetrag entstehen?

    Vielen Dank,
    Christian
     
  2. #2 Stefan61, 09.06.2008
    Stefan61

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    Im Zivilrecht werden Angebote (einseitige Willenserklärungen) und (zweiseitige) Verträge unterschieden. Insofern ist der Ausdruck "Angebotsvertrag" kein terminus technicus, sondern eher eine contradictio in adiecto.

    Gemeint ist wahrscheinlich ein notarielles Angebot, das 1 1/2 Gebühren kostet. Nimmt der Adressat das Angebot notariell an, was 1/2 Gebühr kostet, ist der notarielle Vertrag zustandegekommen. Es besteht dann kein Gebührenunterschied zum gewöhnlichen beurkundeten Vertrag, der mit 2 Gebühren zu Buche schlägt.

    Achten Sie genau darauf, was Sie da unterschreiben, kritisch ist insbesondere die Bindungsdauer!

    P. S.: Ich würde ohnehin niemals Bauträgerverträge unterschreiben, aber dies nur als ceterum censeo.
     
  3. Pfriem

    Pfriem

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    Und was sind genügend Käufer? Bestimmt das der Bauträger? Ich sehe das so, dass ihr gebunden seid und der Bauträger kann sich beliebig lange Zeit lassen. Wenn er nach einem Jahr keine Lust mehr hat, dann sagt er halt "es finden sich keine Käufer" und schmeisst hin. Wer erstattet die zusätzlichen Kreditkosten bei unbestimmten Bauanfang. Was wenn ihr während der Wartezeit ein tolles Angebot für ein Grundstück bzw. Haus erhaltet, das ihr dann nicht annehmen könnt. Wenn dann der Bau doch nicht zustande kommt kriegt ihr bestimmt Schadensersatz...:lock
     
  4. R.B.

    R.B.

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    Und evtl. (Schadenersatz)?zahlungen für ein Nicht-Zustandekommen.
    Ich habe durch eine ähnliche Konstruktion vor vielen Jahre ein vorhandenes Gebäude gekauft. Wenn ich mich richtig erinnere, dann war das offiziell ein "Angebot", aber noch kein Vertrag. Darin war dann auch festgelegt, unter welchen Bedingungen der Verkäufer das Angebot annehmen darf, ab wann dies möglich ist, und welche Zahlungen fließen wenn es nicht zu einem "Vertrag" kommt.

    Gruß
    Ralf
     
  5. #5 rudi1106, 09.06.2008
    rudi1106

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    Ich kann von einer solchen Konstruktion auch nur abraten. Übringens darf ein Notar einen in Angebot und Annahme getrennten Vertrag nur in besonderen Ausnahmesituationen überhaupt beurkunden.

    Neben den bereits genannten Problemen ist natürlich wichtig, dass schon im Angebot die später geschuldete Leistung des Bauträgers konkret beschrieben wird. Dies kann schwierig sein, falls der Bauträger selbst noch nicht weiss, wie er das Bauvorhaben realisieren kann. Außerdem kann eine frühzeitige Bindung schnell zu Ärger führen, wenn der Bauträger späteren Käufern noch Rabatte einräumt, um die letzten Wohnungen abzuverkaufen.

    Im Übrigen spricht die Vertragsgestaltung natürlich auch nicht gerade für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bauträgers.
     
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