Abnahme LP8

Diskutiere Abnahme LP8 im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Guten Tag, eine Frage zur Abnahme der Architektenleistung nach LP 8: Wann gilt die LP 8 zu der auch die "Überwachen der Beseitigung der bei...

  1. #1 Steffelmuc, 07.06.2008
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    Guten Tag,

    eine Frage zur Abnahme der Architektenleistung nach LP 8:

    Wann gilt die LP 8 zu der auch die "Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel" zählt als abgenommen:

    - mit der Abnahme der Handwerkerleistungen?

    oder

    - nach der Beseitigung der in der Abnahme der Handwerkerleistungen festgestellen Mängel?

    Wie ist das wenn noch Geld wg. Mängel einbehalten wurde und deshalb auch die Schlußrechnungsfeststellung und Kostenfeststellung noch nicht erfolgen konnte (ist ja auch eine Grundleistung der LP 8 )?

    Danke für die Hilfe u. Grüsse

    Stephan
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 08.06.2008
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    Die Abnahme der Handwerkerleistungen ...

    ... hat mit der Abnahme der Lph 8 nix zu tun.

    Mit Abschluss der Lph 8 - der Herstellung eines gebrauchsfertigen Bauwerks - erfolgt die Abnahme zwischen Bauherr und Architekt/Bau-Ing.

    Im Abnahmeprotokoll können ja ruhig die noch auszuführenden Leistungen (Rechnungsprüfung, Restmängelbeseitigung etc) stehen und ruhig auch ein angemessener Einbehalt an der Schlussrechnung dafür vereinbart werden.

    Ich kann mir x Szenarien (z.B. Handwerkerinsolvenz) vorstellen, bei denen sonst nie eine Abnahme zustandekommen könnte.
     
  3. Eric

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    Frage bitte präzisieren. Eine isolierte Abnahme einzelner LHHs gibt es grundsätzlich nicht. Daher:

    Sind nur die LPH 1-8 Vertragsgegenstand?

    Grundsätzlich sind folgende Abnahmeformen zu unterscheiden:

    1. Ausdrückliche Abnahme

    Setzt eine mündliche ( dann auch beweisbare ? ) oder schriftliche Erklärung des Bauherrn nach Erbringung aller Architektenleistungen ( sog. Fertigstellung ) voraus, daß er mit den erbrachten Leistungen des Architekten zufrieden ist und diese als ordnungsgemäß billigt.

    Hier offenbar (-).

    2. Fiktive Abnahme ( " gilt als abgenommen, wenn ..... " )

    Gibt es beim Architektenvertrag nur unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB:

    - Architektenleistungen müssen vollständig erbracht sein ( nur Kleinigkeiten unschädlich ),
    - sie müssen frei von wesentlichen Mängeln sein,
    - Architekt muß den Bauherren zur Abnahme innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist aufgefordert haben,
    - Bauherr hat sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt.

    Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, also insbesonder dann keine fiktive Abnahme, wenn wesentliche Mängel vorhanden sind und dies sich erst Jahre später herausstellt .

    Hier offenbar ( - )

    3. Konkludente ( stillschweigende ) Abnahme

    Setzt voraus, daß der Bauherr durch sein sonstiges Verhalten zu erkennen gibt, daß er die feriggestellten Architektenleistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Das " sonstige Verhalten " muß klar und eindeutig sein. Entscheident sind hierfür die Umstände des Einzelfalls.

    Klassische Fälle:

    Bauherr bezahlt die Schlußrechnung des Archis voll.

    Einzug in das fertiggestellte Haus, Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist ( ca. 3 - 6 Monate ) und Nichtgeltendmachung von Mängeln an der Architektenleistung innerhalb der Prüfungsfrist.

    Hier offenbar (?) auch (-), da der Archi seine Leistungen noch nicht vollständig erbracht hat und damit noch keine " Abnahmereife " gegeben ist. Denn es fehlen: Kostenfestellung + Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel.

    Kostenfestellung könnte er im Übrigen auch trotz der festgestellten Mängel machen. Denn der Nachbesserungsanspruch gegen den BU kompensiert doch die Mängel.

    Es ist halt wieder mal das übliche Chaos, was daran liegt, daß weder Archi noch Bauherr genau wissen, welche Voraussetzungen für die Abnahme vorliegen müssen.

    In diesen Fällen schadet es nichts, dem Archi klarstellend zu schreiben, daß derzeit noch nicht abgenommen wird.

    Unabhängig hiervon muß der Archi im Streitfall eine der 3 genannten Abnahmeformen beweisen für a) Fälligkeit seiner Schlußrechnung und b) für den Beginn der Verjährungsfrist.

    Kommt nur eine konkludente Abnahme in Betracht, läßt sich darüber lustig streiten. Daher werden den Archis die Abnahmeformen 1) und hilfsweise 2) zur Klarstellung in jedem Kommentar dringend empfohlen. Die hoffen halt auf Bezahlung der Schlußrechnung ohne nennenswerten Abzug oder Einschränkung und der hierin zu sehenden konkludenten Abnahme.
     
  4. #4 Steffelmuc, 15.06.2008
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