Nachweis für Kfw Förderung, wer darfs?

Diskutiere Nachweis für Kfw Förderung, wer darfs? im Energiesparen, Energieausweis Forum im Bereich Altbau; Mahlzeit mitnander, bin meines Zeichens Bautechniker, Fachrichtung Tiefbau. Dadurch bin ich, zumindest hier in Bayern, bauvorlageberechtigt für...

  1. Edith

    Edith

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    Mahlzeit mitnander,
    bin meines Zeichens Bautechniker, Fachrichtung Tiefbau. Dadurch bin ich, zumindest hier in Bayern, bauvorlageberechtigt für EFH und DHH.
    Das wird natürlich genutzt und die eigene Unterkunft selbst geplant.
    Darf ich aber nun auch meinen Nachweis für die KFW Förderung selbst ausstellen.
    Bin zwar mit der Materie noch nicht explizit vertraut, aber bin der Meinung das man alles lernen kann wenn man nur will.
    Die Frage geht allerdings erst mal in die Richtung ob das ganze rein rechtlich überhaupt machbar ist.
    Besten Dank schon mal für die Antworten.

    Grüßle aus dem schönen Franken. :winken
     
  2. #2 Jonny, 10.06.2008
    Zuletzt bearbeitet: 10.06.2008
    Jonny

    Jonny

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    nachzulesen in der ENEV §21
    :biggthumpup:

    Grüsse
    Jonny

    Nachtrag: Für eigenes Wohneigentum oder nahe Verwandte gibt's Probleme, hab ich gehört.
    Mal auf den Seiten der KFW nachschauen.
     
  3. R.B.

    R.B.

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    Und dann wird auch noch zwischen Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden unterschieden.

    Gruß
    Ralf
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 11.06.2008
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Hier geht´s nicht ...

    ... um den Energieausweis, sondern um einen KfW-Kreditantrag.
    Und da steht als Letztes:

    Erklärung Sachverständiger
    Ich versichere, dass die obigen Angaben vollständig und richtig sind und dass ich sie durch geeignete Unterlagen belegen kann. Mir ist
    bekannt, dass bei Antragstellung für ein KfW-Energiesparhaus 40 bzw. Passivhaus diese Angaben subventionserhebliche Tatsachen im
    Sinne des § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz darstellen und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist.
    Diese Auskunftspflicht besteht auch für die von der KfW veranlassten Vor-Ort-Prüfungen.
    Ich bin
    - im Bundesprogramm »Vor-Ort-Beratung« oder von der Verbraucherzentrale Bundesverband als Energieberater zugelassen.
    - eine nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigte Person.


    :konfusius
     
  5. Jonny

    Jonny

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    sag ich doch

    :lock
     
  6. Edith

    Edith

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    schau an,

    wenn ich nach dem Auszug von Jonny aus dem §21 der ENEV geh darfs ich schon mal nicht.
    So einen Schwerpunkt hatte ich leider in meiner Tiefbauausbildung nicht, könnte aber bei der nächsten Jourfix mal den U-Wert der neu geplanten Autobahn kritisieren, vielleicht zählts ja dann unter Berufserfahrung :)
    Tja schade drum, heißt also doch jemanden engagieren.
    Ich bedanke mich aber für die Antworten, bis in Bälde mal wieder hier.......
     
  7. Bruno

    Bruno

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    Ich bin anderer Meinung.

    § 21 EnEV

    (2a) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach §16 Abs.2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen im Sinne des §20 sind auch Personen berechtigt, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.

    BayBO Art. 62

    Bautechnische Nachweise

    (1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); das gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. [da ist nichts anderes bestimmt].

    Das heißt: für Objekte, für die Sie bauvorlageberechtigt sind, dürfen Sie uneingeschränkt auch den bautechnischen Nachweis zum Wärmeschutz erstellen. Damit gehören Sie zum erlauchten Kreis des §21 Abs. 2a EnEV für diese Objekte, ohne Zusatzausbildung. Fraglich ist für mich nur, ob Bautechniker Fachrichtung Tiefbau überhaupt für EFH vorlageberechtigt sind. Die BayBO spricht in Art. 61 Abs. 3 nur von "staatlich geprüften Technikern der Fachrichtung Bautechnik".
     
  8. Edith

    Edith

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    Ist tatsächlich so

    ob Tiefbau oder Hochbau ist völlig wurscht. Bin bauvorlageberechtigt für EFH und DHH wie meine Kollegen vom Hochbau auch. Hierfür hatten wir auch einen übergreifenden Kurs namens Baukonstruktion.
    In Bayern is das, bzw. war das zumindest so als ich Techniker gemacht hab.
    Wenns mittlerweile anders ist lass ich mich gerne eines besseren belehren
     
  9. henfri

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    Hallo,

    auch wenn der Thread alt ist hänge ich mich hier mal an.

    Wenn ich mir den §21 ENEV angucke, dann ist jeder Architekt oder Bauingenieur der mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bau von Wohngebäuden hat eine Ausstellungsberechtigte Person, oder?

    Gruß,
    Hendrik
     
  10. #10 ecobauer, 15.02.2011
    ecobauer

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    Nö, soweit mir bekannt, gibt es bei der Kfw eine Liste der zugelassenen Personen. Mal auf deren Webseite nachschauen, steht irgendwo im Anhang.
     
  11. henfri

    henfri

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    Hallo,

    na, ich hab heute bei der KFW angerufen. Da wurde mir gesagt, dass jeder selbst wissen muss, ob er das darf oder nicht und man sonst beim "Bundesland" nachfragen soll. Hilft mir genau garnicht. Aber wenn es eine Liste gäb, hätte er ja etwas gesagt... Ich hab jedenfalls nix finden können.

    Es heißt ja ... eine nach §21 ausstellungsberechtigte Person.

    Diesen §21 findet man hier.

    Zitat
    und dieser Absatz2

    Und mein o.g. Zkizzierter Fall erfüllt doch diese Bedingungen, oder?

    Gruß,
    Hendrik
     
  12. #12 ecobauer, 16.02.2011
    ecobauer

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  13. Baumal

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    es ist so, wie @henfri vermutet hat.

    die liste kannst du in der pfeife rauchen....
     
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