Freistellung von der Mehrwertsteuer; Bestätigung

Diskutiere Freistellung von der Mehrwertsteuer; Bestätigung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Forumsteilnehmer!! Ich habe vor kurzem mit dem Bauen begonnen. Ich habe gehört man soll sich von der Baufirma bestätigen lassen,...

  1. geigei

    geigei Gast

    Hallo liebe Forumsteilnehmer!!

    Ich habe vor kurzem mit dem Bauen begonnen.
    Ich habe gehört man soll sich von der Baufirma bestätigen lassen, dass eine Freistellung von der Mehrwertsteuer im Falle eines Bankrotts der Baufirma vorhanden ist.
    Ist diese Aussage so richtig? Oder wie war das gemeint. Kann ich diese Bestätigung auch vom Landratsamt bekommen?
     
  2. Lebski

    Lebski Gast

  3. geigei

    geigei Gast

    danke, für die schnelle Info

    noch eine Frage, ich bleibe bei Deinem Link bei der Sicherheitsnummer hängen. Was ist damit gemeint? Wo find ich die?
     
  4. Lebski

    Lebski Gast

    Die steht auf der Freistellungsbescheinigung, die der Unternehmer übergibt. Die soll, zusammen mit der Steuernummer, seine Unbedenklichkeit bescheinigen.
    Wer testen will: Auf der HP meiner Firma ist unter Kontakt Steuer- und Sicherheitsnummer angegeben. Bitte nicht zu viel testen, sonst meint das Finanzamt, ich würde Umsatz ohne Ende machen...
     
  5. geigei

    geigei Gast

    unten

    Lebski
    ich danke Dir!!
     
  6. #6 Gast217, 05.11.2003
    Gast217

    Gast217 Gast

    Haaaaalt!

    Was baut denn Geigei?

    Sind denn die §§ 48 ff EStG überhaupt auf Geigei anwendbar?

    Nur wenn ja, Lebski, und nur dann, ist Dein erster Link hilfreich.
    Dein zweiter Link ist, sagen wir mal, schwer verdaulich und ich vermute Du hast nur die Überschrift gelesen :).
    Ich sehe mir lieber die durch das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" geänderten Gesetze, insbesondere hier die §§ 48 ff EStG in der aktuellen Fassung des EStG an.

    Viele Grüße
    Marion :)
     
  7. Lebski

    Lebski Gast

    Du solltest den Link doch mal genau ansehen, Marion. Da steht alles drin, was man wissen muss, wenn man über die Überschrift hinaus liest. Artikel 4 enthält § 48 ff EStG.
     
  8. #8 Gast217, 05.11.2003
    Gast217

    Gast217 Gast

    Hallo Lebski,

    es steht nur deshalb vollständig und so schön lesbar darin, weil damals die Vorschriften angefügt wurden.

    Weißt Du anhand Deines Links, ob diese Vorschriften nicht inzwischen geändert oder neu gefasst wurden?

    Gutes Beispiel für die Unverdaulichkeit Deiner Quelle ist folgender Abschnitt:

    § 51 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die folgenden Buchstaben f und g werden eingefügt:
    „f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
    g) die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),".
    b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die
    Buchstaben h und i.


    Hol dir die Version des EStG vor Einführung des "Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" und lese die Änderungen hinein, vergesse dann nicht sämtliche darauf folgenden Änderungen des EStG mit zu berücksichtigen, damit du den Stand des EStG erhältst, das auf Geigei anwendbar ist!

    Ich hoffe Du hast verstanden, Lebski! :)


    Viele Grüße
    Marion :)
     
  9. Lebski

    Lebski Gast

    1. Es ist nicht mein Link, sondern der aktuelle vom Bundesamt für Finanzen
    2. § 51 fehlt bei deinem Link

    Die Verlinkung dient zur Information, ein Stand ist angegeben, jeder vernüftige Mensch den es betrifft, wird seinen Steuerberater fragen, ob das noch aktuell ist.
    Warum soll ich mich mit den Links des BfF weiter beschäftigen? Schreib deine Anmerkungen doch bitte an die Herren dort, ich bin der Falsche Ansprechpartner, und ganz ehrlich, es tangiert mich nur perifähr.
     
  10. #10 Gast217, 06.11.2003
    Gast217

    Gast217 Gast

    Hallo Lebski,

    Den Link hast Du gesetzt, oder? Nicht jeder Link ist geeignet, dem Fragesteller in seiner Sache zu helfen.

    Du hast mein Beispiel und worum es mir in meiner Kritik an Deinem Link geht, nicht verstanden. Schade.

    Deine Quelle beim Bundesamt für Finanzen zum "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" ist mit Sicherheit "aktuell", das bestreite ich nicht. Seine Aufgabe ist es, andere Gesetze zu ändern (siehe mein erster Beitrag und mein Beispiel), daher wird es selbst wohl nie geändert werden. Als Link hier, wie schon mehrfach erwähnt, jedoch ungeeignet, weil "schwer verdaulich".

    Das wäre es doch gewesen:
    Wahrscheinlich ist Geigei ein ganz normaler Häuslebauer, der mit dem was er gehört hat, hier frägt. Und wie beim Spiel "Flüsterpost" können wir nur vermuten, dass es sich um die Bauabzugssteuer handelt.
    Ein Hinweis darauf, dass das ihn als Häuslebauer, wenn zutreffend, nicht betrifft, hätte genügt!

    Die Empfehlung für einen Steuerberater, ist ergänzend angebracht für den Fall, dass er kein Häuslebauer ("... den es betrifft") ist.


    Wenn Du den Link hier setzt, musst Du Dir auch Kritik daran gefallen lassen. Wie oben schon erwähnt hat die Quelle beim Bundesamt für Finanzen sehr wohl ihre Daseinsberechtigung.

    Viele Grüße
    Marion :)
     
  11. #11 Gast217, 06.11.2003
    Gast217

    Gast217 Gast

    Ergänzung

    Hallo Lebski,

    hast Du die Fußnote in meinem o.g. Link schon gelesen? ;)

    Viele Grüße
    Marion :)
     
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