was denn nun vob oder lieber bgb

Diskutiere was denn nun vob oder lieber bgb im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Mir fehlt auch das überzeugende Argument, warum genau der Bau solch ein Sonderrecht braucht, während Luft- und Raumfahrt, militärische Beschaffung...

  1. Breker

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    Mängel in der Ausführung sind bei Bauwerken im Nachhinein schlecht feststellbar/beweisbar/teuer. Bauwerke benötigen in der Ausführung recht lange.
    Die VOB ist kein Sonderrecht, sondern eine Möglichkeit zur Durchführung des BGB(-Werkvertrages) bei Baumaßnahmen mit ihren spezifischen Besonderheiten gegenüber normalen "Werken".
     
  2. #62 Stefan61, 19.07.2008
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    @Breker: Gerade deshalb, weil man Mängel bei Bauwerken oft erst spät feststellen kann, sind mir als AG 5 Jahre BGB-Gewährleistung lieber als 4 Jahre VOB-Gewährleistung.

    Aus meiner Sicht sind die VOB auch nicht "ausgewogen", sondern ein Interessenmachwerk, das clevere BUs und dämliche Beamte geschrieben haben. Wer im Widerstreit dieser beiden gewinnt, ist aus meiner Sicht klar. Im Steuerrecht ist es übrigens ähnlich :)
     
  3. Eric

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    Nix da, Herr Breker.

    Sie reden über öffentliche Auftraggeber und das die nur Bauverträge unter Einbeziehung der VOB abschließen.

    Gefragt hat aber der Bauherr eine EFH und darauf war zu antworten.

    Liegt neben der Sache und wir kommen damit vom " Hölzchen aufs Stöckchen ".

    Ich bin nicht Professor und die Unterschiede zwischen BGB und VOB/B sollte man schon durch Gegenüberstellen beider Regelungswerke erkennen. Im Übrigen hats MartinB in seinem Beitrag schon " vorgekaut ".

    Wo soll ein Problem im Gerichtsverfahren über den ortsüblichen Preis sein?

    Ich trage den ortsüblichen Preis in € vor, der Richter beauftragt einen Sachverständigen und der wird den " richtigen " ortsüblichen Preis schon angeben.

    Bei § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B würde der AN mit dem ortsüblichen Preis auf den Bauch fallen und die Voraussetzungen der genannten Vorschriften bekommt er im Zweifel schon nicht schlüssig dargelegt, dann gibts keine Beweisaufnahme und der Fall wird durch Klageabweisung beendet.

    Was wollen Sie uns damit sagen? Ist ja genau wie: Im Sommer schneits idR nicht.

    Frage war und ist: Was unterscheidet die VOB vom BGB und auf welcher Grundlage sollte der Bauherr eines EFH einen Vertrag abschließen ?

    Argument zählt nicht. Die VOB/B hat dafür eine Öffnungsklausel.

    Kann man so nicht ganz sagen. Vielleicht eher: Die cleveren Beamten ( als AG ) haben die dämlichen BUs 2006 über den Tisch gezogen und was die cleveren Beamten gemacht haben, sollte auch der Bauherr sich zu Nutzen machen. Einer versierten Berater benötigt der AG eh, gleichgültig ob er einen BGB- oder VOB-Bauvertrag abschließt. Bezahlen wird er ihn aber nicht wollen. Insofern könnte man auch sagen: Ist eh egal, was der AG wählt. Er kapiert und versteht ohne Berater sowieso beides nicht.
     
  4. #64 Achim Kaiser, 19.07.2008
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    *So* pflegt man seine Vorurteile.

    *Gewährleistung* ist übrigens m.E. nicht das Argument das wirklich sticht.

    Wer *richtig* baut dem geht dieses Thema weitestgehend am verlängerten Rückrad vorbei.

    Wichtig wird das blos immer dann, wenn man sich während des bauens auf faule Kompromisse eingelassen hat ... und dann ist das oftmals ein ziemlich stumpfes Argument ... und es ist ziemlich piepe ob das Messer 4 oder 5 Jahre stumpf ist. Ausserdem kann man die 5 Jahre auch nach VOB problemlos vereinbaren.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  5. Breker

    Breker

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    Sie kennen die VOB von 2006?


    Sei es wie es ist, ich kann bei Bauverträgen jedenfalls nur zur Einbeziehung der VOB ab Teil B raten.
     
  6. Eric

    Eric

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    Bleibt nur zu hoffen, daß Sie so schwach und substanzarm nicht auch in Ihren Vorlesungen argumentieren.

    Nachvollziehbare Begründung gibts nicht; man darf " raten ".
     
  7. #67 MartinB, 20.07.2008
    MartinB

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    Der Richtige WEG ist ein MIX aus ALLEM.
    Aber den Zeigt keiner, weil er dann seine Kalkulation offen legen müsste.
    Aber durch die Kalkulation eines einzigen, wird das Ortsübliche neu bestimmt und
    Nachdem sich dann Alle, richten müssen.
     
  8. PeMu

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  9. #69 rudi1106, 21.07.2008
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    Meiner Meinung nach schön für Verbraucher, schlecht für Unternehmer. Wirklich super ist die Formulierung "in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung". Bedeutet: Egal, was der DVA sich in Zukunft für Blödsinn ausdenkt, es ist immer ausgewogen und einer AGB-Kontrolle durch Gerichte entzogen! Super Idee, aber wer weiss, ob das FoSiG jemals umgesetzt wird...
     
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was denn nun vob oder lieber bgb

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