ENEV-Nachweis bei Nutzungsänderung

Diskutiere ENEV-Nachweis bei Nutzungsänderung im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Nach ENEV §9 Absatz (3) und (5) kann man bei einem bestehenden Gebäude, dessen beheizte Fläche um nicht mehr als 50m² vergrößert wird, auf den...

  1. #1 bettiboo, 02.07.2008
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    Nach ENEV §9 Absatz (3) und (5) kann man bei einem bestehenden Gebäude, dessen beheizte Fläche um nicht mehr als 50m² vergrößert wird, auf den Nachweis des Primärenergiebedarfes verzichten und stattdessen nur den Nachweis der Außenbauteile führen. Dies scheint nach §9 (1) sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude zu gelten, auch wenn sich die Bauteil-Anforderungen in Anlage 3 zur ENEV immer auf Wohngebäude beziehen.
    Gilt die Vereinfachung des Wärmeschutznachweises (zum Bauantrag) auch für Nutzungsänderungen?

    Sinngemäß gilt die Frage auch für §9 (6) - für den Fall, dass bisher nicht beheizte Räume ausgebaut werden.

    In meinem konkreten Fall geht es um die Sanierung eines Gebäudes mit Umnutzung zum Verwaltungsgebäudes. Wenn man dann tatsächlich nur die Außenbauteile nachweisen müsste, würde das die Sache doch erheblich vereinfachen.

    Wie sieht es eigentlich bei Änderung von Gebäuden mit dem Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes aus?
     
  2. #2 Ingenieuros, 07.07.2008
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    Die Frage habe ich mir auch schon gestellt. Man nehme eine Lager, welches jetzt Rechenzentrum wird. In der ENEV ist nur Geregelt, was mit den Außenbauteilen passieren muss, wenn ich sie anfasse.

    Aber die ENEV Berechnung mit der Zonierung Lager ist ja nur noch Papiermüll und der Energiepass für das Gebäude mit dem jetzigen Rechenzentrum sowieso.

    Kennt da jemand eine Regelung? Meineswissen ist das eine Lücke in der Verordnung.
     
  3. #3 bettiboo, 09.07.2008
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    Nachweis bei Nutzungsänderung

    Ich habe inzwischen von einem Energieberater-Ausbilder eine Rückmeldung. Der sagt Folgendes:
    Wenn das beheizte Gebäudevolumen nicht um mehr als 50m² erweitert wird, muss man weder einen kompletten ENEV-Nachweis führen, noch einen Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes. Die Mindestanforderungen bei Veränderung von Bauteilen nach ENEV Anlage 3 und DIN 4108-2 sind natürlich einzuhalten.
    Einen Haken hat die Sache, wenn das Gebäude verkauft oder vermietet wird: Ab 1.7.2009 braucht man für Nichtwohngebäude einen Energieausweis. Dieser könnte verbrauchsabhängig erstellt werden. Da aber für die neue Nutzungsform keine Verbrauchsdaten vorliegen, muß ein Bedarfsausweis erstellt werden. Das bedeutet, dass man dann doch die aufwändige Berechnung nach DIN 18599 betreiben muss.
     
Thema: ENEV-Nachweis bei Nutzungsänderung
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