Traufhöhe

Diskutiere Traufhöhe im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, ist folgende Vorgehensweise zulässig: B-Plan sieht lediglich GRZ, GFZ und 2 vollgeschosse ohne Drempel vor. Höhen, insbesondere Trauf...

  1. #1 Hohmann, 03.07.2008
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    Hallo,
    ist folgende Vorgehensweise zulässig:
    B-Plan sieht lediglich GRZ, GFZ und 2 vollgeschosse ohne Drempel vor.
    Höhen, insbesondere Trauf und Firsthöhen sind nicht festgesetz. Die Baubehörde ist der Ansicht aus der Tatsache, dass 2 vollgeschosse erlaubt sind und ein satteldach erlaubt ist ergebe sich zwingend eine Traufhöhe, die eingehalten werden muss. Aber eine solche Festlegung sieht der B-Plan eben nicht vor. Ist das möglich, eine neue Festsetzung aus der Zusammenschau zweier Festsetzungen "herzuleiten"?
    Eine Antwort wäre super wichtig, Danke
     
  2. Julius

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    Was wollt Ihr denn machen?
    Wahrscheinlich noch nen Kniestock oben drauf, für ein teilausgebautes Dachgeschoß?
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 03.07.2008
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    Nein.
    Es gibt meines Wissens in keiner LBO eine Festlegung, wie hoch ein Vollgeschoß max. sein darf.
    Dies wäre ja auch völlig unsinnig, weil ein EFH mit durchschnittlich 2,50 - 2, 70 m, eine Schule > 3m und Industriehallen auch locker > 6m je Vollgeschoß haben können.
    Wenn ich gerne mit Kirchenatmosphäre wohnen will, dann kann mit über die Geschoßanzahl eine lichte Raumhöhe von 8 m im EG nicht verboten werden.
    Genau aus diesem Grund werden ja immer mehr Traufhöhen festgesetzt.

    MfG
     
  4. AndyAC

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    Hier habe ich gestern einen Beitrag gelesen, da "beschwerte" sich jemand, daß alle durmherum unter Ausnutzung des B-Plans höher bauen würden. Daher sollte man das evtl. nicht nur im Hinblick auf das eigene Haus abklären sondern auch die Nachbarbebauung bedenken, sonst hat man eine Hundehütte zwischen Hochäusern wenn die anderen den B-Plan besser deuten können oder mit dem Amt besser handeln. Wenn das nicht stört, dann habe ich natürlich nichts gesagt...:sleeping
     
  5. Baumal

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    schuss ins knie für die baubehörde.
    jurist sind sie ja selber.....
     
  6. #6 VolkerKugel (†), 03.07.2008
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    Spannende Frage ...

    ... welche Traufhöhe (in m) hält denn die Baubehörde für zwingend einhaltungsbedürftig :confused:
     
  7. #7 Bauwahn, 04.07.2008
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    Ja, und die richten sich dann meistens nach dem Zwergenstandard (gibt es ein Statistik, dass Verwaltungsangestellte unterdurchschittlich klein sind?)
    Da werden dann schon mal 5,70 m Traufhöhe oder so festgesetzt.
    Und wenn man dann die Statik (Deckenhöhe!), Dachdämmung und Fussbodenaufbau (EnEV!) berücksichtigt, landet man bei 2,40 lichte Raumhöhe.
    Alles unter 6 m ist eigentlich nicht adäquat für 2 Vollgeschosse.
     
  8. #8 Hohmann, 04.07.2008
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    Vielen dank für die Antworten,
    wir wollen auf zwei vollgeschosse ein satteldach bauen, dass aber nach der hbo kein vollgeschoss ist. Der b-plan sagt nicht mit einem Wort etwas zu höhen, lediglich grz und gfz und eben die 2 vollgeschosse. Ich sehe das eigentlich so, dass die höhe über die drei Maßen schon automatisch reguliert werden, oder was meint ihr?
     
  9. Baumal

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    nein.
     
  10. Baumal

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    ihr dachgeschoss darf kein vollgeschoss sein, egal wie hoch es liegt.
    zwingend ist die aussage, kein vollgeschoss .
     
  11. #11 VolkerKugel (†), 04.07.2008
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    Dann ...

    ... ist doch alles o.K. :deal

    Wo sieht der Bauamtsfritze das Problem :confused:
    Er soll mal zu seinem Chef gehen und sich aufklären lassen.
     
  12. #12 Hohmann, 05.07.2008
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    Danke für die Antworten.
    Wir haben definitiv zwei Vollgeschosse, dass Staffelgeschoss ist kein Vollgeschoss und im B-Plan ist absolut nichts über eine Höhe gesagt, wede Traufhöhe noch sonst eine Höhe. Die Dame hat auch nicht definiert, welche Traufhöhe denn die maximale ist. Wir kommen auch gar nicht höher als die anderen Häuser um uns herum.
    Ich kann das nicht verstehen und habe eher den Eindruck, die will das nicht und fertig.
     
  13. Julius

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    Na, dann laßt Euch die Ablehnung schriftlich geben und klagt sie dann problemlos weg.
     
  14. #14 VolkerKugel (†), 05.07.2008
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    Immer langsam ...

    ... mit die jungen Pferde. So macht man das nicht.

    Wenn das alles so stimmt (bei ner Juristin geh´ ich mal davon aus ;) ), kommt bei anhaltender Bockigkeit des Bauamtsmitarbeiters erstmal das Gespräch mit dem Bauamtsleiter dran.
    So wie ich den Rainer Eltgen kenne, wird der seinen Mitarbeiter dann schon auf den Pfad der Tugend zurückleiten.
    Teilnehmen an dem Gespräch sollte aber auf jeden Fall Euer Architekt!

    Klagen führt natürlich auch zum Erfolg - in 1-2-3 Jahren :konfusius .
     
  15. #15 Hohmann, 05.07.2008
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    Ich bin zwar schon Juristin, aber kein Profi im Baurecht. Ich will ja auch nicht gleich mit Klagen drohen, aber wenn man keine Begründung gibt, dann gebe ich nicht nach. Wenn Sie es stichhaltig begründen würde, würde ich zum Architekten sagen, bitte umplanen. Aber so? Ich will jetzt den Bauantrag stellen und Ihr meint, auf alle Fälle dann beim Amtsleiter nachfragen?
     
  16. #16 Baufuchs, 05.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Was

    hindert Ihren Architekten, das Gespräch mit dem Bauamtsleiter vor Stellung des Bauantrags zu führen?
     
  17. #17 Hohmann, 05.07.2008
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    hhm, eigentlich gar nix, ich dachte jetzt, es gibt einen verfahrensgang und wir beginnen mit dem antrag, denn dann liegt die sache erst offiziell vor. Bei den bisherigen Gesprächen hatte ich auch so den Eindruck, die prüfen so mal grob rüber und sagen einfach mal nein. Wenn die sache jetzt tatsächlich vorliegt müssen die schon genau begründen, vielleicht baruchen wir ja dann auch das gespräch mit dem amtsleiter nicht. Eins verstehe ich auch nicht, den antrag stellen wir beim bauaufsichtsamt, quer schießen tun die vom stadtplanungsamt und das bauaufsichtsamt fühlt sich daran gebunden?
     
  18. #18 VolkerKugel (†), 05.07.2008
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Nein ...

    ... die Bauaufsicht ist nicht an die Entscheidung des Stadtplanungsamts (das hättste auch gleich sagen können :motz ) gebunden.

    Wenn die sagen: "Wülle mer net" müssen die das begründen, sonst zuckt die Bauaufsicht mit den Schultern. Das ist die Genehmigungsbehörde. Und wenn die öffentlich-rechtlichen Forderungen der HBO und des B-Plans eingehalten werden, müssen sie genehmigen.
    Und tun´s in der Regel auch (wie schnell hängt dann von Eurer Überzeugungskraft ab :Roll ).
     
  19. Baumal

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  20. #20 Ingo Nielson, 05.07.2008
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    @hohmann:
    was denn nun? kommt obendrauf nun ein satteldach oder ein staffelgeschoss?
    das beisst sich etwas, oder? ;)
    erst denken, dann klagen.
     
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