Welche Pläne / Doku sollte ich verlangen?

Diskutiere Welche Pläne / Doku sollte ich verlangen? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wenn Ausführung durch GÜ nach den von Ihnen gestellten Forderungen, ist dieser GÜ sehr seriös und wird mind. 15 % teurer als die Variante...

  1. #21 Friedhofen, 08.07.2008
    Friedhofen

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    Wenn

    Ausführung durch GÜ nach den von Ihnen gestellten Forderungen, ist dieser GÜ sehr seriös und wird mind. 15 % teurer als die Variante Architekt und Ausschreibung und Überwachung sämtl. Gewerke d. d. Architekt!
     
  2. #22 Baufuchs, 08.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Abnahme

    ist in § 12 VOB/B eindeutig geregelt.

    Teilabnahmen nur auf Verlangen.
    Gibt also keine stillschweigende Abnahme von Teilleistungen.

    Teilabnahmen:
    - Gewährleistungsfristen laufen dann unterschiedlich, jeweils ab Abnahme
    - Beweislastumkehr für die abgenommenen Gewerke

    @Friedhofen
    Mind. 15% teuer als Architektenversion würde ich nicht unterschreiben.
    Aber:
    5-10% "Ärgerzuschlag" gegenüber Normalkalkulation halte ich für denkbar.
    Falls GÜ seriös ist, gibt er gar kein Angebot ohne Honorierung des geforderten Planungsaufwands ab.
     
  3. lawyer

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    Ach wirklich? Ist das ´ne gute Idee,
    - dem GU einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Behinderung zu schenken, & 6 Nr. 6?
    - den GU vorzeitig aus der Gefahr zu entlassen, § 7 Nr. 1?
    - dem GU einen Anspruch auf Teilabnahme zu schenken, § 12 Nr. 2?
    - sich mit einem verkürztem Schadensersatzanspruch zufrieden zu geben, § 13 Nr. 7?
    :confused:

    MFG
     
  4. mls

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    .. braucht er sowieso kein angebot abzugeben.

    spielt mal ruhig kaufmann und hobbyjurist - am ende kommt´s doch ganz anders.
     
  5. #25 Tetris L, 08.07.2008
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    Das ganze erklärt sich ein bischen durch die Geschichte: Als ich angefragt habe, war ich noch ziemlich ahnungslos. Bisher habe ich mit den GÜs nur über Gestaltung und Technik gesprochen, nicht über Vertragsbedingen. Vielleicht war dies auch gut so, denn inzwischen habe ich genug dazugelernt, daß ich erkannt habe, daß das Vorgehen, das ich ursprünglich im Sinn hatte, vermutlich nicht funktionieren wird. Aber jetzt bin ich in den technischen Verhandlungen mit den GÜ schon so weit, daß ich auch versuchen kann, es durchziehen. Dann wird sich zeigen, ob die GÜs tatsächlich alle abspringen. Aber dann bin ich halt genausoweit wie ich wäre, wenn ich jetzt bereits vor den Verhandlungen von mir aus die Sache abbreche. Was hab ich zu verlieren (außer ein bischen Zeit)?

    Ich setzte meine Hoffnungen so ein bischen auf einen GÜ, von dem ich bisher einen sehr guten Eindruck habe. Er ist nicht der Billigste unter den Anbietern, aber derjenige, bei dem ich das beste "Bauchgefühl" habe. Ich habe mich über ihn erkundigt und Gutes gehört. Unter anderem hat ein Bekannter von uns, ein Architekt, sein eigenes Haus in einem Baugebiet direkt gegenüber einem Haus gebaut, das von diesem GÜ errichtet wurde. Da hat er ab und zu mal geguckt und er meinte, das insgesamt ordentliche Arbeit geleistet wurde. Bei diesem GÜ bin ich besonders enttäuscht, daß er mir auch so einen Sch****vertragsentwurf präsentiert hat. Ich werde mich jetzt wohl trotzdem auf diesen GÜ konzentrieren. Wenn der's nicht macht, spare ich mir bei den anderen vielleicht die Mühe.

    Hmmm ... okay, verstehe. Danke auch für den Hinweis. Hab's mir nochmal durchgelesen, auch §16, Nr. 1, Absatz (4).

    Aber es steht dem GÜ nach §12, Nr. 2 ja sowieso frei, für jedes Gewerk eine Abnahme zu verlangen, oder?

    Kann ich bei Abschlagszahlungen einen Einbehalt wegen Mängeln machen oder geht das nur bei der Schlussrechnung? Ich verstehe §16, Nr. 1, Satz (2) nicht ganz. Müsste ich einen solchen Einbehalt vorab vertraglich fixieren oder ist er über die "gesetzlichen Bestimmungen" abgedeckt? Greift der Satz auch dann, wenn für die eine Teilleistung, mit der eine Abschlagszahlung verknüpft ist, eine förmliche Abnahme verlangt wurde? Ist es dann noch eine Abschlagszahlung?

    Wie steht es mit Zwischenterminen? Die (mängelfreie) Erfüllung eines Termins muß doch irgendwie dokumentiert werden. Geht das überhaupt ohne Abnahme?

    <SEUFZ> Fragen über Fragen. Ich werd noch paranoid hier. Ich sehe mich nurnoch von bösen Bauunternehmern umgeben, die mich alle besch***en wollen, mir mein Geld und meine Rechte nehmen wollen und mir mangelhafte Arbeit unterjubeln wollen. Vielleicht wohne ich doch lieber weiterhin zur Miete. ;)
    Das ist ein weitere Punkt, auf den ich gespannt bin: Um wieviel die GÜs, die nicht gleich abbrechen, ihren Preis erhöhen (nicht für den erhöhten Planungsaufwand, sondern für die Vertragsänderung zu ihren Ungunsten). Risikoaufschläge finde ich grundsätzlich legitim, aber es gibt natürlich eine Schmerzgrenze. Wenn ich einem GÜ Vertragsstrafen in Höhe von maximal 5% des Auftragswertes in den Vertrag schreibe und er erhöht daraufhin einfach seinen Preis um 5% oder sogar mehr, dann muß ich davon ausgehen, daß er mit 100%iger Wahrschenlichkeit davon ausgeht, daß er die Termine nicht einhält und die Strafe voll zahlt. Damit disqualifiziert er sich dann selbst.
     
  6. #26 Tetris L, 08.07.2008
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    Über die Frage, ob VOB oder BGB besser für den Bauherren ist, scheiden sich ja offenbar auch unter Fachleuten die Geister, wie auch in diesem Forum in diesem Thread mal wieder zu sehen war.

    Es mag sogar sein, daß ein wasserdicht ausgehandelter BGB-Vertrag letztlich sogar besser für den Bauherren wäre, aber was nützt mir das, wenn ich am Ende keinen GÜ finde, der ihn unterschreibt? Und bei einem BGB-Vertrag scheint es (zumindest für Nicht-Juristen) ja noch schwieriger zu sein, nicht über's Ohr gehauen zu werden. Bei einem BGB-Vertrag gebe ich wahrscheinlich noch viel mehr für den Anwalt aus, und am Ende ist alles für die Katz, weil der GÜ es nicht frisst.

    Die GÜs legen alle VOB zugrunde, was aus meiner Sicht prinzipiell auch okay ist. Der Pferdefuß bei den Vertragsentwürfen, die ich bekommen habe, ist nicht die VOB, sondern die (größtenteils unzulässigen) Klauseln, die ergänzend oder abweichend zur VOB drinstehen Diese Klauseln gilt es zunächst mal wegzubekommen. Und wenn ich dann dafür ein paar von meinen Ergänzungen reinbekomme und der GÜ stimmt immer noch zu, dann lohnt es sich auch, den Vertrag zum Anwalt zu geben.
     
  7. #27 rudi1106, 08.07.2008
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    Ich wäre vorsichtig mit der Annahme, dass jeder GU, der nachteilige Vertragsklauseln vorlegt, den Bauherrn über den Tisch ziehen will. Bauunternehmer sind in der Regel nicht gerade begeisterte Fans von juristischem Kram. Viele GU haben in ihren Verträgen Klauseln, die sie irgendwo empfohlen bekommen oder abgeschrieben haben, ohne wirklich zu wissen, dass sie evtl. unzulässig sind. Meiner Erfahrung nach haben auch GU, die wirklich super Arbeit leisten, teilweise echt miese Verträge. Ich würde also auf keinen Fall gleich enttäuscht abspringen, nur weil in einem Vertrag mal die eine oder andere nachteilige Klausel steht.
     
  8. #28 Tetris L, 08.07.2008
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    Ich glaube auch, da liegt noch ein kleiner Unterschied zwuischen GU und GÜ. Ein GU konzentriert sich zuerst mal seine eigene Leistung; die Koordination der Subs und Kunden ist nur "Beiwerk", mit dem er möglichst wenig Aufwand und Ärger haben möchte. Aber bei einem GÜ, der keine eigene Leistung erbringt, ist das anders: der macht den ganzen Tag nichts anderes, als Subs und Kunden zu koordinieren. Für den ist das Schließen und Durchsetzen von Verträgen die Haupttätigkeit. Wenn so einer kein "Fan von juristischem Kram" ist, hat er den Beruf verfehlt.

    Naja, egal. Gerade bei meinem "Wunsch-GÜ" habe ich auf der einen Seite natürlich auch die stille Hoffnung, daß er garnicht so böse Absichten hat, wie es nach dem Vertragsentwurf scheint. Aber andererseits kann ich es nicht so recht glauben. Er ist zwar ein netter Kerl, aber auch ein alter Hase, der mit dieser Firma schon einige Jahre im Geschäft ist. Da kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, daß er sich nicht bewusst ist, was er da macht.

    Die unzulässigen Klauseln sind z.B. (nach meiner laienhaften Prüfung):
    - 1. Rate bei Auftragsbestätigung
    - Summe aller Raten für Rohbau 55% (bei Haus mit bezugsfertigem Innenausbau)
    - Fälligkeit von Abschlagszahlungen 10 Werktage nach Rechnungsstellung
    - Abtreten des Hausrechtes, keine Schlüsselübergabe und kein Bezug des Hauses bis zur vollständigen Begleichung der Schlussrechnung

    Vor allem den letzten Punkt finde ich 'nen ziemlichen Klopper. Wenn mich jemand aus meinem eigenen Haus aussperren will und mir die Möglichkeit eines Einbehaltes nehmen will, dann hört der Spass auf.
     
  9. #29 Baufuchs, 08.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Gu + Gü

    Wieso erbringt der GÜ keine eigenen Bauleistungen?

    Kann sehr wohl der Fall sein.
    Der Unterscheid zwischen GU und GÜ liegt nicht darin, ob oder ob keine eigene Bauleistungen erbracht werden, sondern darin, dass der GÜ im Gegensatz zum GU auch die Planungsleistungen übernimmt.

    Abgesehen davon, dass der Gu keine Planungen übernimmt, schliesst er mit seinen Sub´s Verträge usw. wie ein GÜ.
     
  10. #30 rudi1106, 08.07.2008
    rudi1106

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    Na gut, beim Zahlungsplan sollten man wohl davon ausgehen, dass er weiss, was er in seinen Verträgen stehen hat... und spassig sind die Klauseln wirklich nicht.
     
  11. #31 Ralf Dühlmeyer, 08.07.2008
    Ralf Dühlmeyer

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  12. PeMu

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    Ich betreue gerade auch wieder einen Bauherrn der solche Klauseln im Vertrag hat.
    Ist schon nach dem Motto: Denn Sie wissen nicht was Sie tun.
    Die haben Bauträgerklauseln abgeschrieben.
    Vor allem als GÜ schiessen die sich oft selbst ins Knie, da die Ihre eigenen Klauseln plötzlich gegen sich selbst umsetzen müssen. :shades
     
  13. #33 Tetris L, 09.07.2008
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    Da scheinen unterschiedliche Definitionen zu kursieren. Einigen Quelle erklären den Unterschied zwischen GU und GÜ so wie Du. In anderen Quellen wird der Unterschied so erklärt, daß der GU im Gegensatz zum GÜ einen Teil der Bauleistung im eigenen Unternehmen erbringt. Wenn zusätzlich noch Planungsleistung erbracht wird, sprechen diese Quellen vom "Totalunternehmer" bzw. "Totalübernehmer".
     
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