Einfügungsgebot

Diskutiere Einfügungsgebot im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Guten Abend. Nach langer Netzsuche möchte ich doch unseren Fall hier vorstellen und um Hilfe bitten. Wir haben ein Haus geplant in einem...

  1. Sören

    Sören

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    Guten Abend.

    Nach langer Netzsuche möchte ich doch unseren Fall hier vorstellen und um Hilfe bitten.

    Wir haben ein Haus geplant in einem Wohngebiet mit offenem Bebauungsplan.
    Auf Details des Hauses möchte ich gar nicht eingehen, da Sie meines Erachtens nicht relevant für meine Argumentation sind.

    Im Vorfeld hat unser Architekt einen Termin mit Vertretern des Bauordnungsamtes und Stadtplanungsamtes gemacht. Dort wurde unser Entwurf eingehend besprochen, Pläne dortgelassen.
    Es wurden seitens der Ämter Vorgaben gemacht (Nachbarzustimmung, Dachhöhe etc. pp usw.).
    Diese Auflagen haben wir in den folgenden 12 Wochen komplett umgesetzt.

    Dann haben wir den Bauantrag eingereicht.

    Aber Überraschung: Unser Bauamt möchte nun keine Baugenehmigung erteilen. Der Entwurf wäre schön, aber die "Stadt wäre architektonisch noch nicht soweit", es füge sich nicht in die Umgebung ein.

    Mehrere Telefonate unserer Architekten und uns mit dem Verhinderer haben Null Bereitschaft erkennen lassen, trotz im Vorfeld eingehender Klärung strittiger Fragen die Genehmigung so zu erteilen.
    Einzig die Änderung eines großen Fensterbandes könnte Abhilfe schaffen. Aber wie das aussehen soll: keine Vorgabe.

    Jetzt sind wir ratlos.
    Was soll das bringen? Vom Amtmann hört man immer nur den gleichen Text ("fügt sich nicht ein", womöglich ein Tonband?!).

    Kann eine Behörde so mit einem umspringen?
    Wozu, und daß ist mein Hauptargument/die Hauptfrage, bespricht man alles vorher, wenn es dann scheinbar einer Willkür obliegt?

    Wir möchten rein gar nichts an unserem Plan ändern. Aber wir möchten auch nicht den rechtlichen Weg beschreiten, obwohl er aussichtsreich erscheint, wenn auch zeitintensiv...

    Ich bitte um Rat, was würdet Ihr machen?

    Vielen Dank und Gute Nacht!


    Sören
     
  2. #2 cosima123, 10.07.2008
    cosima123

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    es gilt § 34 BauGB.

    zur frage ansonsten - meine einfache antwort: das müssen sie entscheiden, leider. bei solchen dingen kommt es immer total auf ihren einzelfall an, aus der ferne kann da keiner was sinnvolles raten ohne den genauen wortlaut des bescheides zu kennen bzw das ortsbild etc pp.

    sie haben die wahl:

    den entwurf ändern und schnell bauen

    oder

    kämpfen (= zum speziellen anwalt, fachgebiet baurecht gehen) mit der aussicht, das absolute wunschhaus errichten zu können. der anwalt zeigt ihnen zunächst auf, wie die chancen stehen, was es kosten wird, wielange es dauert.

    in eine solche erstberatung würde ich 100% investieren. die kostet nicht die welt, macht sie aber sicherer.

    für den ersten vorab-eindruck:

    http://dejure.org/gesetze/BauGB/34.html

    vom erfordernis des sich-einfügend kann (= ermessen) im einzelfall (= ausnahme) abgewichen werden

    nach § 34 Abs. (3a) BauGB.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 11.07.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Lassen Sie den Bauantrag doch ablehnen!!
    Klingt jetzt vielleicht etwas schräg, aber Ihnen gegenüber mit Worten fordern ist die eine Sache, das ganz in eine rechtssichere Ablehnung eines Antrags zu schreiben eine GANZ andere.
    Wenn Sie die Grenze der Kompromissbereitschaft erreicht haben, fordern Sie das Amt auf, einen Bescheid zu erlassen - und dann mal sehen.

    MfG
     
  4. #4 Baufuchs, 11.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mal hier

    lesen.

    Interessant in dem Zusammenhang:
    Folgt man dem, dass nach § 34 nicht mehr geregelt werden kann, als über B.-Plan Festsetzungen, kommt man zum Ergebnis, dass die Gemeinde hier etwas fordert, was sie selbst über einen B.-Plan nicht hätte fordern können.

    Sonst wie Ralf.
     
  5. Sören

    Sören

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    Vielen Dank für die interessanten Antworten!


    Gerade der Link von Baufuchs läßt mich hoffen.
    Wir werden einen rechtsfähigen Bescheid fordern, dann sehen wir weiter.

    Gruß,

    Sören
     
  6. Sören

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    Dauer einer Klage

    Hallo,

    weiß jemand, wie lange man bei einer Klage mit Verzögerung rechnen muß?

    Danke,

    Sören
     
  7. #7 Stefan61, 17.07.2008
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    Für eine Klage vor Gericht benötigt man einen langen Atem, und wer Erfahrung hat, der weiß, daß ein einmal begonnenes Verfahren oft eine beträchtliche Eigendynamik entwickelt. Eine Schätzung für Ihren konkreten Fall kann niemand geben, aber 1-10 Jahre wären keine verwunderlichen Zeiträume. Ich habe gerade letzte Woche ein Steuerurteil gelesen, das den Veranlagungszeitraum 1975 betraf. Der Clou: Die Sache wurde nicht entschieden, sondern zur anderweitigen Verhandlung überwiesen! :fleen
     
  8. Sören

    Sören

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    Danke für die extrem schnelle Antwort!

    Ich hoffe, das wir das in Monaten rumkriegen, es geht ja nicht um ein kompliziertes steuerrechtliches Problem, sondern um einen Sachverhalt, der schon oft zu Urteilen geführt hat (Einfügung usw.) und auf eine halbe A4-Seite paßt...


    Gruß,
    Sören
     
  9. larsg

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    Aerger mit dem Amt

    Normalerweise gibt es ja die Möglichkeit, erst einmal eine Bauvoranfrage zu stellen, um dann eben solchem Aerger aus dem Weg zu gehen. Einen Bau mit Klagen gegen die zustaendige Verwaltung zu beginnen ist kein Spass...
     
  10. #10 Bauwahn, 17.07.2008
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    Wo ist Dein Ort? Ist das Nesselröden in Hessen? Gibt es in diesem Bundesland ein Widerspruchsverfahren?
     
  11. #11 Bauwahn, 17.07.2008
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    lars: Lies mal von Anfang an
     
  12. #12 cosima123, 17.07.2008
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    in ein paar monaten bekommen sie das kaum hin.

    den verwaltungsrechtsweg ausschöpfen bedeutet:

    1. ablehnenden bescheid (irgendwann) erhalten 2. form- und fristgerechten widerspruch einlegen 3. bescheid gegen widerspruch abwarten: wenn der endlich da ist, dann KANN man 4. klagen: das dauert in der regel minimum 2 jahre.

    meine meinung. wenn sie so bauen wollen, wie sie wollen: nehmen sie sich einen anwalt.:bounce:
     
  13. #13 cosima123, 17.07.2008
    cosima123

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    widerspruchsverfahren gibt es in jedem BUNDESland. das ist bundesrecht.
     
  14. Uwe!

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    was auch helfen kann:

    Die übergeordnete Baubehörde auf Bezirksebene anfragen. Kenn Fälle, wo man dort viel einsichtiger war und die lokale Baubehörde angewiesen hat den Antrag zu genehmigen.
     
  15. #15 cosima123, 17.07.2008
    cosima123

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    leider falsch bzw egal. jeder bescheid ist eine einzelfallentscheidung. und für eine strittige baugenehmigung muss der verwaltungsrechtsweg beschritten werden. der hat seinen formal vorgeschriebenen ablauf. und die verwaltungsgerichte gelten fast alle als überlastet = 2 jahre wartezeit bis zum ersten termin sind kein thema.

    mein rat:
    gehn sie zu einem ortsansässigen anwalt, der sich mit baurecht und mit ihrem speziellen bauamt auskennt, und lassen sie sich von dem JETZT beraten, ob er ne idee hat, wie das ganze schnell umzusetzten ist.:konfusius
     
  16. larsg

    larsg

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    Habs gelesen

    Habe alles gelesen. Ich denke, eine Bauvoranfrage mit schriftlicher Stellungnahme, bevor der Bauantrag ausgearbeitet wurde, haette nicht geschadet.

    Ansonsten sehe ich hier ein Problem:

    "Wir möchten rein gar nichts an unserem Plan ändern. Aber wir möchten auch nicht den rechtlichen Weg beschreiten, obwohl er aussichtsreich erscheint, wenn auch zeitintensiv..."

    Es geht hier scheinbar um eine Alles-oder-Nichts-Taktik. Und dann soll es noch schnell gehen. Meine Einschaetzung: aussichtslos. Bauen hat nun einmal auch etwas mit Kommunikation zu tun. Das Bauvorhaben wurde ja nicht als ganzes abgelehnt - wer aber von vornherein zu erkennen gibt, dass er Einwaende und Veraenderungen von Vornherein ablehnt, beginnt sich auf Konfrontationskurs. Und landet vor Gerichten, was dauern kann. Ich kann verstehen, dass jemand seinen Entwurf verteidigt. Aber dem Gegenüber im Amt klar zu machen, dass hier über geschaffene Fakten gesprochen wird, ohne jede Möglichkeit der Einflussnahme, erscheint mir nicht sehr klug.
     
  17. #17 Baufuchs, 17.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @cosima123

    In NRW sind Widersprüche gegen Entscheidungen der Baubehörden seit dem 01.11.2007 nicht mehr möglich. Es bleibt nur der Weg zum Verwaltungsgericht. Bericht hier

    In Niedersachsen ist dies m.W. schon seit 2005 der Fall.
     
  18. #18 VolkerKugel (†), 17.07.2008
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

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    Und in Hessen ...

    ... auch seit einigen Jahren :konfusius .
     
  19. #19 Ralf Dühlmeyer, 17.07.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Nö - Baurecht hat man ausgenommen bei der Beschneidung der Bürgerrechte.
     
  20. Sören

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    Bin beeindruckt, wie die Diskussion in Gang gekommen ist!

    Unsere Ämter sind eigentlich immer schnell....;)



    larsg, lies bitte nochmal meinen Eingangstext.

    Unsere "Taktik" ist leider vom Bauamt aktiv forciert worden. Wir haben in der frühen Planung alles mit den Vertretern der zuständigen Ämter besprochen. Es gibt davon schriftliche Protokolle. Aber mir geht es nicht um einen rechtssicheren Vorbescheid, sondern um die Willkür, mit der der Leiter eines Amtes trotz harmonischer Vorarbeit offensichtlich nun alles in Frage stellt. Bis vor 3 Wochen waren wir bereit, Änderungen zu akzeptieren. Aber welche? Die Fensteränderung ist nun auch seit dem letzten Telefonat nicht ausreichend. Ich lass mich doch nicht verarschen....
    Aber es kann nicht sein, daß ich immer wieder Pläne einreiche, bis es dann mal dem Herrn gefällt. Und darum geht es: dem Herrn gefällt der Entwurf nicht, und nun versucht er, mit sehr dünnen Argumenten zu blockieren. Scheinbar hat er sein Amt auch nicht im Griff, sonst wär im schon Monate vorher aufgefallen, daß ein Haus gebaut werden soll, daß seinem persönlichen Geschmack mißfällt.


    Was die Dauer des Verfahrens betrifft, macht Ihr mir nicht gerade Mut. Aber ok, wir haben noch einen Termin mit dem Amt, wenn wir dort keine Lösung finden, werde ich einen Anwalt vor Ort hinzuziehen. Guter Tip, Danke!
     
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