Wer hat Erfahrung mit "Bürgschein" für Ausführung u. Gewährleistung

Diskutiere Wer hat Erfahrung mit "Bürgschein" für Ausführung u. Gewährleistung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wer von den Baurechtsexperten (und die, die es werden wollen) hat schon Erfahrungen mit Bürgscheinen von Kautionsversicheren gemacht? In meinem...

  1. #1 MartinB, 13.07.2008
    MartinB

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    Wer von den Baurechtsexperten (und die, die es werden wollen) hat schon Erfahrungen mit Bürgscheinen von Kautionsversicheren gemacht?

    In meinem Fall (in KURZFORM):
    1.) Mängel, keine Abnahme,
    2.) Zusätzliche Leistungen beauftragt, durch den Architekt, ohne Vollmacht.


    Resultat bis JETZT: Verweigerung der Auszahlung durch den Bürgen.

    Ich habe ich einen Bürgschein mit Folgenden Grund-Angaben:
    - Eingegangen beim Rechtsanwalt und Notar
    - Angaben über : Auftraggeber und Unternehmer
    - Keine Angaben über laut Vertrag und Auftragsschreiben von und geschäftszeichen
    - Angaben über: die Bauarbeit (Auftrag) und Gewerk
    geschrieben steht: Für die vertragsgemäße Leistung dieser Lieferung/Bauarbeit verbürgen wir uns hierdurch selbstschuldnerisch unter dem Verzicht auf die Einrede der Anfechtung und der Vorrausklage (§§ 770, 771 des BGB)
    - Angaben: bis zum Betrag von auch in Worten und € ausgefüllt
    geschrieben steht: Die Bürgschaft ist nicht auf bestimme Zeit begrenzt. Diese Bürgschaft dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung und Gewährleistung sicherzustellen.
    - Unterschrieben: vom Vorstand und Vorstand

    Bisheriger Schriftverkehr: 15 Schreiben = ein Aktenordner
     
  2. #2 Baufuchs, 13.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Einfach Bürgschaftstext lesen

    Hat das Bauwerk Mängel, ist die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht und der Bürge zahlt nicht aus.

    Eine Bürgschaft dient nicht dazu, dem Bauherren seine vertragsmäßigen Rechte zu beschneiden.

    Vertragsmäßige Rechte:
    - keine Abnahme bei erheblichen Mängeln, damit keine Fälligkeit der Forderung
    - Zurückbehaltung bei sonstigen Mängeln bis zum 3-fachen der Mängelbeseitigungskosten

    Zu Auftragserteilung durch den Architekten hier lesen.

    Schon mal daran gedacht einen Anwalt zu befragen?
     
  3. #3 MartinB, 13.07.2008
    MartinB

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    An Baufuchs
    nenne mir EINEN!

    Zuerst wollen Sie auszahlen (Sachbearbeiterin).
    Dann habe ich angeblich einen VOB Vertrag mit dem AN.
    Dann ist alles VERJÄHRT nach § 195 BGB.

    Eine ganze Latte von Mängel und keine Abnahme.
     
  4. #4 MartinB, 13.07.2008
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    von baufuchs


    Habe ich denen alles schon gegeben.

    Was die versuchen mich" aus zu hungern"
     
  5. #5 Baufuchs, 13.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Was ist

    denn nun richtig?
    MartinB = Bauherr (Auftraggeber)
    oder
    MartinB = Ausführender (Auftragnehmer)
     
  6. #6 MartinB, 13.07.2008
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    MartinB = Bauherr und
    Auftraggeber für WDVSt, da zu meinem Nutzen,
    (müsste ich aber nicht: VERSTEHT KEIN LAIE und für Laaien: ist aber AUSSCHLAGGEBEND)

    und der Rest z.B: Malerarbeiten und Stundenlohnarbeiten sind nur BEAUFTRAGT, gemäß Schreiben des AN an den Bürgen: Im persönlichen Gespräch mit dem Architekten mündlich BEAUFTRAGT (noch Fragen ??)

    Für alle Laaien zum LERNEN:
    So macht man als AN und Archi... aus:
    Leistungsangeboten = Menge * Preis = Betrag ) * x Leistungen + MWST eine Pauschaulsumme für WSDVSt und Gerüstarbeiten nach 1 stck für xx.xxx,xx €.

    Oder noch DEUTLICHER:
    So werden aus 15.000,00€ als Auftragsobergrenze für den Archi... 34.000,00€ Auftagssumme für den AN.
     
  7. #7 Achim Kaiser, 13.07.2008
    Achim Kaiser

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    Also ich kann mit den *Informationsbruchstücken* absolut nichts anfangen ausser wild zu spekulieren, wer hier irgendwie ins Klosett gegriffen hat.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  8. #8 MartinB, 13.07.2008
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    Lieber Herr Kaiser,

    zur Sicherheit eines jeden "Bauherren"
    sollte er eine
    Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürschaft
    für seinen Auftrag "VERLANGEN" und bekommen.
    ANSonst, sollte es nicht zum Auftrag kommen.
    (Das ist z.B: ein Bürgschein eines Kautionsversicherer)

    Auf der anderen Seite,
    sollte aber auch der AN eine Bürgschaft vom AG bekommen. Das einfachste ist eine
    Handwerkersicherungshypothek (Eintragung im Grundbuch)
    als Absicherung für seine Leistung (seinen Auftrag).

    Vorgemacht und hauptzächlich VERLANGT das (natürlich ohne Handwerkersich........k hier HWSH) die öffentliche Hand.

    Bei mir geht es darum
    " wie komme ich an das Geld vom Bürgen?"
    da das schneller gehen sollte, als ein Gerichtsprozess mit dem AN.

    Nach dem Motto:
    Auf hoher See, vor Gericht und am Bau ist nur eines SICHER: Das nichts SICHER ist!!!!!!!!!!
    Oder doch aber wie ??????????
     
  9. jhd

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    Moin Martin,

    mal langsam zum mitschreiben, ich bin schon älter, bitte klarstellen was falsch interpretiert ist.

    Du hast WDVS an Deiner Hütte in Auftrag gegeben.
    Dein Architekt hat dem Maler mehr beauftragt, ohne Dein Wissen und Zustimmung.
    Das WDVS ist mangelhaft.
    Du hast das ganze nicht abgenommen.

    Bezahlt ist das meiste?

    Und nun möchtest Du über die Gewährleistungsbürgschaft Geld zurück?

    Bitte in Ruhe lesen und langsam Zusammenstellen was tatsächlich Fakt ist.

    Jörn
     
  10. bernix

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    ...mir gehts wie allen hier (ausser dem Fragesteller...hoffentlich): Auch ich kann mit dem unzusammenhängenden Zeug nicht viel anfangen...
    -
    Bürgschaften (in welcher Form auch immer..) sind mir nicht unbekannt. Nur soviel: Bürgschaften sind kein Freibrief in der Form: Ich krieg mein Geld auf jeden Fall (egal von welcher Seite betrachtet), egal ob Mangel oder nicht...
    -
    Bürgschaften sind aus meiner Sicht ein Absicherungsinstrument: Der Unternehmer kann eine Bürgschaft stellen...heißt er ist nicht klamm bis zum Anschlag und die Ausführung des Auftrags und ggf die Behebung von Mängeln ist gesichert...letzteres aber auch wieder nur mit Einschränkung...Wenn der Schaden nur mit Rückbau zu beheben ist.....usw
    gruss
     
  11. R.B.

    R.B.

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    Ich denke das ist ein Fall für unser UG Finanzierungsfachfrau. Vielleicht funktioniert ihr Fax ja wieder.

    Bei mir kommt, je nachdem wie ich die Bruchstücke zuammensetze, immer etwas anderes raus. :frust

    Gruß
    Ralf

    UG = UniversalGenie
     
  12. #12 MartinB, 13.07.2008
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    Na GUT, von Anfang AN

    Ich habe mit dem Bau eines 3 Familienhaus mit Tiefgarage, Anfang 2001 begonnen.

    Die Lage war fast sehr GUT, das Haus ist eigentlich das Optimum eines Mehrfamilienhauses. Schmal, aber mehr als Ausreichend.

    Alle 3 Wohnungen waren verkauft. Mit Bauträgervertrag, aber ohne Benennung DES BAULEITERS NACH LBO und ohne meine Unterschrift unter den BT-Verträgen bei 2 von 3. (Weil da nur ........... oder.)

    Mitte 2001, also zum Ausbau des BV, wurde ich sehr KRANK und habe keine Ausbauaufträge mehr vergeben.

    Leider, habe ich die restliche Abwicklung des Hauses in die Hände des Notar und Rechtsanwaltes, der BT-V gelegt. Da er meinte: Das die Käufer der Wohnungen das Haus nicht rechtsgemäß, allein fertigstellen dürften.

    Einer der Wohnungskäufer war auch der Architekt aber ohne Bauleitungsauftrag und Auftragsvollmacht.

    Dadurch ist der Bock zum Gärtner aufgestiegen.

    Im Bauträgervertrag wurde der Punkt Malerarbeiten und Aussenanlagen (Gärten der Wohnungen 1 und 2) bis auf Planum gestrichen. Auch beinhaltet die Baubeschreibung folgenden letzten Passus: Des weiteren können Zeichnungen SONDERBAUTEILE beinhalten, die nur gegen Mehrpreis zur Ausstattung gehören und somit nur als Anregung zu verstehen sind.

    Die beiden Wohnungen mit Garten, haben einen Wintergarten!

    Und was hat der RW und N, Architekt und Käufer Wohnung Nr.2 jetzt wohl mit den ANs gemacht?
    Genau: "Alles am BAU, über mein BAUKONTO, abgerechnet."
    (Für die Schadensumme bekommt man schon ein schönes Haus.)

    Einer der ANs, wollte das Geld schon im VORRAUS und deshalb hat er die Bürgschaft gestellt.
    Alle, auch Ich, haben keine Abnahme. Auch die Käufer nicht, steht aber im BT-V, und Angebot des AN.
    Dieser AN hat auch noch jede Menge Mängel z.B: Fehlt ein Teil des Oberputzes und der Sockelputz ist nicht gestrichen und jede Menge Schadstellen. Nicht einmal die Regenrohre wurden gesäubert. Den Kelleranstrich würde ich auch im Schweinestall nicht Abnehmen.
    Er hat aber eine Blankobürgschaft abgegeben. (Auch seine Schriftsätze unterschreibt er nicht selbst.) Und in Deutschland kommt man nur an die großen Fische (die sich dann freikaufen) wen man die kleinen gefangen hat.

    Jetzt könnt Ihr meine ersten Artikel noch mal LESEN.
     
  13. #13 rudi1106, 14.07.2008
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    Bleibt für mich eigentlich nur eine Frage offen: Warum ist da nicht schon längst ein Rechtsanwalt beauftragt worden?

    Ich denke, das ist ne Nummer zu groß, um die Geschichte mal eben in nem Forum zu klären...
     
  14. #14 MartinB, 14.07.2008
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    WELCHEN ?
    Der LEGT sich mit ALLEN an!!!!

    Ich möchte "hier" auch keine Rechtsberatung sondern nur Informationen über Bürgschaften im Bauwesen.

    Natürlich bin ICH
    für jede
    INFO
    DANKBAR!

    ABER VIELLEICHT, LERNEN SO VIEL EINIGES ÜBER BÜRGSCHAFTEN AM BAU!!!
    EIGENTLICH DAS WAS JEDER WILL UND DOCH NICHT SICHER ODER DOCH ?
     
  15. juwido

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    Allgemein dienen solche Bürgschaften nur der finanziellen Absicherung: Wenn z.B. nach einem Rechtsstreit ein Zahlungspflichtiger zahlungsunfähig ist, dann muss sein Bürge zahlen.
     
  16. #16 rudi1106, 15.07.2008
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    Die oben angeführte Bürgschaft enthält einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Grundsätzlich kann daher der Bürge ohne einen vorherigen Rechtsstreit mit dem AN in Anspruch genommen werden. Wie oben geschrieben sichert die Bürgschaft Ansprüche auf Erfüllung und Gewährleistungsansprüche ab. Verweigert der AN eine Erfüllung bzw. eine Nacherfüllung, kann die Bürgschaft beispielsweise für eine Drittvornahme genutzt werden.

    Das alles hilft aber nichts, wenn der Bürge sich - berechtigt oder unberechtigt - weigert, einzutreten. Die Probleme hier liegen nicht in der Bürgschaft, sondern im Bereich Auftragserteilung - Abnahme - Verjährung.
     
  17. #17 MartinB, 15.07.2008
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    An rudi1106
    WARUM ?
     
  18. #18 rudi1106, 15.07.2008
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    Der Bürge kann gegen eine Forderung die selben Einreden und Einwendungen geltend machen wie der Hauptschuldner. Soweit der Hauptschuldner also berechtigt eine Leistung verweigert, kann auch der Bürge in der Regel eine Inanspruchnahme verweigern (Etwas anderes müsste wirksam im Bürgschaftsvertrag vereinbart werden).

    So, wie ich es verstehe, geht hier der Bürge grundsätzlich davon aus, dass die geltend gemachten Forderungen von der Bürgschaft abgedeckt sind. Hier liegt also kein Problem. Er macht jedoch insbesondere die Einrede der Verjährung geltend. Dieser Punkt müsste also geklärt werden.
     
  19. #19 MartinB, 18.07.2008
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    Extrem nur für Bauexperten mit Hilfsabsicht

    Dann schreiben wir mal:
    Es war einmal,

    Angebot des AN v. 04.01 mit EP
    Auftrag durch architekt o.v. nach angabe AN v. 08.01 mündlich. BH nie gesehen.
    Bürgschein v. 11.01
    Schlußrechnung v. 11.01 über 61 mit Mitteilung alles fertig
    und aus angebot mit EP = P gemacht
    sowie Std und zusatz Arbeiten
    in rechnung nichts gestrichen oder korrigiert
    nur mit Vermerk unten, von A. 40 können beauftragt werden stand der leistungen 35.
    unterschrieft hausname und datum +5.11.01
    Zahlungen durch
    1. BH +2.11.01
    2. RW 04.02
    gleiche Schlußrechnung v. 11.01 über 61
    sonst wie vor
    Vermerk von A : laut liste v. 02.02 stehen noch 22 incl. mwst aus
    hausname datum v. 10.02 + bitte erfüllungsbürgschaft zurückgeben
    3. Zahlung RW +7.10.02 über 22

    überzahlung des an bei rechnungsprüfung schon 0,3 aber durch a u. rw nicht gemacht

    Festgestellt und durchgeblickt durch BH per zufall 04.08 da BH 8 jahre krank.

    bezug 2 von 3 wohnungen durch käufer ohne abnahme aus bauträgervertrag und abschlußbescheinigung des bauamtes

    3 wohnung, dg, bis heute da brandschutz leer

    akte zu durch Bauamt, da hausverwalter angabe BH sei insolvent (falsch)

    angabe bürgen:
    sachbearbeiter mängel über 23 ja
    abteilungsleiter vob und verjährung nichts
    vorstand § 195, nichts

    Was könnte wenn es so wäre man noch versuchen ohne gericht und ende von an (oder, nur gedacht, mehreren an`s) ?
    ohne nur schaden für bh und familie da bh BK hat.
     
  20. #20 MartinB, 20.07.2008
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    Handel es sich hierbei um eine Sonderegelung im Bauvertrag?

    Die da lautet: Korruption (Straftat) oder Missbrauch von Nachfragemacht (Wettbewerbsbeschränkungen)

    Aber wie wäre dann der ZIVILRECHTLICHE gedachte VERLAUF?
     
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