Info: Für alle Sanierungsgeschädigten

Diskutiere Info: Für alle Sanierungsgeschädigten im Sanierungskonzept & Kostenschätzung Forum im Bereich Altbau; Urteile von Rechtsanwalt Wolf Osenbrück OLG Bamberg, Urteil vom 19.7. 2005 - 5 U 236/04 - BauR 2005, 1792 Der Beklagte war mit der...

  1. #1 MartinB, 15.07.2008
    MartinB

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    Urteile von Rechtsanwalt Wolf Osenbrück
    OLG Bamberg, Urteil vom 19.7. 2005 - 5 U 236/04 - BauR 2005, 1792

    Der Beklagte war mit der Tragwerksplanung für eine Tiefgarage beauftragt worden. Über die Grundleistungen des § 64 Abs. 3 HOAI hinaus hatte er auch die Bewehrungsabnahme vorzunehmen. Vereinbart war eine fünfjährige Verjährungsfrist für die Mängelhaftung, beginnend mit der „Übergabe des fertiggestellten Bauobjekts“. Das Objekt war Ende 1994 übergeben worden. 1995 zeigten sich Risse in der Stützkonstruktion. Zur Stellungnahme aufgefordert, bewertete der Beklagte die Risse als oberflächliche Ausführungsmängel, die nachgebessert wurden. Als im Oktober 2000 erneut Risse auftraten, stellte sich heraus, dass die Bewehrung mangelhaft vorgenommen worden war. Ende 2000 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Beklagten ein, im August 2003 erhob sie Klage. Die Bewehrungsmängel sind unstreitig. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung.
    Der Vertrag unterlag dem alten Schuldrecht; nach neuem Recht gelten aber dieselben Erwägungen.
    Abweichend von der gesetzlichen Regelung (Beginn der Verjährung mit Abnahme) stellt die vertragliche Regelung auf die Übergabe der fertiggestellten Leistung ab. Das Gericht legt diese Regelung in Anlehnung an entsprechende Formulierungen in der HOAI (vgl. etwa § 15 Abs. 2 Nr. 8, 12. Grundleistungen HOAI) in dem Sinne aus, dass eine Abnahme nicht erforderlich ist, ja nicht einmal Abnahmefähigkeit vorliegen muss. Das gilt zum einen für die Leistungen des Bauunternehmers, zum anderen aber auch für die Leistung des Ingenieurs.
    Daran anknüpfend war die reguläre fünfjährige Verjährungsfrist (jetzt § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) bereits Ende 1999 abgelaufen, so dass auch eine Hemmung durch Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens und Klageerhebung nicht mehr erfolgen konnte.
    Das Gericht nimmt aber eine so genannte Sekundärhaftung des Beklagten an, die noch nicht verjährt sei. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Beklagte die ihm übertragene Bewehrungsabnahme nicht oder völlig unzureichend vorgenommen hat; die erheblichen Mängel der Bewehrung hätten sonst ohne weiteres auffallen müssen.
    Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass den Objektplaner die Verpflichtung trifft, die Interessen des Auftraggebers umfassend wahrzunehmen und in diesem Zusammenhang nicht nur auf gegen ausführende Unternehmer bestehende Haftungsansprüche und deren drohende Verjährung hinzuweisen, sondern auch über eigene Leistungsmängel und die ggf. drohende Verjährung aufzuklären. Folge einer unterlassenen Aufklärung ist ein eigenständiger Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB), der dazu führt, dass die Verjährung der gegen den Planer gerichteten Mängelansprüche als nicht eingetreten gilt. Diese so genannte Sekundärhaftung (weil sie neben die primäre Mängelhaftung tritt) verjährt eigenständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
    Diese auch von den Untergerichten übernommene Rechtsprechung ist nicht unbedenklich, da damit das Institut der Verjährung erheblich ausgehöhlt wird. Begründet wird sie mit der umfassenden Sachwalterstellung des Objektplaners, der der primäre Ansprechpartner des Bauherrn für alle bei der Bauabwicklung entstehenden Probleme sei.
    Der BGH hat allerdings in einem jüngeren Urteil (NZBau 2002, 42, 43) ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Rechtsprechung nicht auf den Tragwerksplaner übertragen werden könne, da dieser hinsichtlich seiner Aufgaben stets auf bestimmte Segmente beschränkt sei; er habe nicht die umfassende Stellung, die für den Architekten oder den Planer eines Ingenieurbauwerks typisch sei.
    Davon abweichend bejaht das Gericht im vorliegenden Fall einen Sekundärhaftungsanspruch gegen den Beklagten.
    Ohne sich auch nur ansatzweise mit der Argumentation des BGH auseinanderzusetzen, sieht das Gericht den Beklagten als Tragwerksplaner für den Bereich seines Leistungsgegenstandes, insbesondere auch die Bewehrungsabnahme, in gleichem Maße als Sachwalter verantwortlich wie einen Objektplaner. Der Kläger habe ihn gerade deshalb mit der Bewehrungsabnahme betraut, damit Ausführungsmängel wie die eingetretenen vermieden würden. Daraus wird eine besondere Vertrauensstellung des Klägers gegenüber dem Beklagten abgeleitet.
    Dabei beachtet das Gericht indes nicht die wohl erwogene Differenzierung des BGH, die eine zu starke Ausweitung der Sekundärhaftung vermeidet: Die Aufklärungspflicht wird gerade aus der umfassenden Stellung des Objektplaners abgeleitet, der mit der Objektüberwachung und -betreuung besondere Betreuungsaufgaben gegenüber dem Bauherrn übernehme und diesem auch nach der Fertigstellung bei der Untersuchung und Feststellung von Baumängeln zur Seite zu stehen habe. Ihm kommt es zu, den Auftraggeber bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen andere Planungsbeteiligte und die Unternehmer zu unterstützen. Der Tragwerksplaner habe keine vergleichbar zentrale Stellung; er sei gerade nicht der primäre Ansprechpartner des Bauherrn, da er, auch wenn die Bewehrungskontrolle zu den ihm übertragenen Aufgaben zähle, in seiner Tätigkeit nur auf bestimmte Segmente beschränkt sei. Insbesondere gehöre die Koordinierung und Überwachung sowie Betreuung des gesamten Bauwerks nicht zu seinem Pflichtenkreis.
    Allerdings können nach BGH besondere Betreuungs- und Aufklärungspflichten vertraglich gesondert vereinbart werden. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen sei, lässt sich indes den Feststellungen des Gerichts nicht entnehmen.
    Die derart vorgenommene Ausweitung der ohnehin problematischen Anspruchsbegründung aus der Sekundärhaftung wäre vorliegend nicht einmal notwendig gewesen, da das Ergebnis auch auf anderem Weg zu erreichen gewesen wäre, was das Gericht offen lässt. Nach § 634 a Abs. 3 Satz 1 BGB verjähren Mängelansprüche abweichend von der allgemeinen Regel dann in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ein arglistiges Verschweigen wird auch dann angenommen, wenn der Auftragnehmer sich der Kenntnis von Mängeln seiner Leistung bewusst verschließt und nicht organisatorisch sicherstellt, dass ihm Mängel bei der Ausführung auch bekannt werden. Nach den Feststellungen des Gerichts dürfte daher ein arglistiges Verschweigen anzunehmen sein: Wenn der Beklagte die geschuldete Bewehrungsabnahme nicht oder völlig unzureichend vornahm, ist damit seine Leistung schon mangelhaft. Dies hätte der Beklagte offenbaren müssen. Im Unterschied zum Fall der Sekundärhaftung geht es dabei um ein Verschweigen bei Fertigstellung bzw. Abnahme der Leistung, nicht darum, bei später auftretenden Mängeln deren Ursache und möglicherweise die eigene Verantwortlichkeit zu prüfen und zu offenbaren.
     
  2. Baumal

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    prima, mal ein verständlicher beitrag, vielleicht sollten sie
    nunmehr nur noch die copy taste betätigen.
     
  3. #3 MartinB, 15.07.2008
    MartinB

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    Danke, Baumal
    aber 98 % meiner Beiträge sind COPY (eben, nicht auf meinem mist gewachsen sondern allen zugänglich) und leider BAUERFAHRUNG im wirklichen LEBEN auf, durch, und mit dem BAU. Das seit 47 Jahren (immer wieeeeeeder, auch wen viele das nicht wollen)
     
  4. R.B.

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    Jetzt wäre nur noch die Frage, "Wer soll den langen Text auch lesen?" :confused:

    Gruß
    Ralf
     
  5. #5 MartinB, 16.07.2008
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    Der den Schaden (Eigentümer) nicht selbst "BEZAHLEN" WILL!

    Für Architekten gibts das: 11 Seiten lang.
     
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