Teilabnahme = Schlußabnahme ?

Diskutiere Teilabnahme = Schlußabnahme ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, mal eine Frage zum Bauvertrag. Wir beabsichtigen für den Rohbau inklusive Ausbau eines größeren Bauvorhaben einen GU zu beauftragen....

  1. #1 HolzhausWolli, 15.07.2008
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    Hallo,

    mal eine Frage zum Bauvertrag.

    Wir beabsichtigen für den Rohbau inklusive Ausbau eines größeren Bauvorhaben einen GU zu beauftragen. Unser Architekt wird autorisiert zwischenzeitliche Teilabnahmen vorzunehmen um diverse Gewerke zu kontrollieren, freizugeben und ggf. auch zu monieren um Nachbesserungspflicht zu erwirken falls das nötig ist.

    Kann jemand bestätigen daß eine solche Teilabnahme gleichzeitig die Schlußabnahme für dieses Teil oder Gewerk ist und bei der ohnehin am Ende üblichen Schlußabnahme nicht mehr berücksichtigt werden muß ?

    Ebenfalls soll die Haftung (Zerstörung, Diebstahl etc.) und Gefahr nach einer solchen (Teil-) abnahme auf uns als AG übergehen.

    Falls dies so ist, wie müßte soetwas formuliert werden, damit der gesamte Auftragsumfang schlußabnahmefähig und die Haftung bis dahin beim AN verbleibt?

    Danke für Eure Einschätzung!

    P.S.: Wir beauftragen auf Basis der VOB, falls das wichtig ist.
     
  2. #2 Achim Kaiser, 15.07.2008
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    Wieso sollte einer z.B. 9 Monate warten bis seine Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt ?

    z.B. Zimmermann wenn der *nur* den Dachstuhl macht und sich nach Fertigstellung seiner Arbeiten noch monatelang die Arbeiten hinziehen ?

    Ich denk mal das kannste verklausulieren wie du willst ... als ABG ist das nichtig, denn es bürdet ein nicht kalkulierbares Risiko auf....

    Was passiert im schlechtesten Fall wenn die Burg nie fertig wird ?

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  3. Breker

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    Also eine Teilabnahme einzelner Gewerke ist laut VOB/B nicht vorgesehen und auch unnötig.
    Es gibt eine Abnhame von in sich abgeschlossenen Teilen (Bauwerken) der Leistung. Es kommt also ganz auf Ihr Bauvorhaben an.
    Seien Sie vorsichtig, wenn Sie einem Dritten ihre Auftraggeberrechte überantworten.
     
  4. Breker

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    Hier handelt es sich um einen Generalunternehmer.
     
  5. #5 Achim Kaiser, 15.07.2008
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    Schon klar ... der seinen Handwerkern ne verlängerte Gewährleistungsfrist aufs Auge pappen will :).

    Ging schon öfters in die Hose.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  6. Breker

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    Na ja, gehen wir mal von dem o. g. Zimmermann aus: Was sollte seinem Dachstuhl in neun Monaten (mehr) passieren, was in zwei oder fünf Jahren nicht passiert ist? Wichtiger ist doch wann er seinen Teil der Abschlagszahlung bekommt.
     
  7. #7 Achim Kaiser, 15.07.2008
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    Wenn dem so ist warum kann dann er nicht das geringe Restrisiko tragen ?
    Passiert doch eh nix - deine Worte :)

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  8. Breker

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    Bitte auf die Vertragsbeziehung achten: Bei einem GU ist auch nur dieser Vertragspartner. Soll heißen, Ihr Architekt kann zwar einzelne Gewerke kontrollieren, aber weder Sie noch Ihr Architekt sind den einzelnen Gewerken weisungsbefugt!
    Ein GU hat nicht nur Vorteile. Es klingt zwar verlockend einen für alles zu haben, aber wenn Sie sowieso einen Architekten beauftragen, so sollten Sie auch in Betracht ziehen die Gewerke einzeln zu vergeben.
     
  9. #9 HolzhausWolli, 15.07.2008
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    Ich bleib mal beim forenüblichen "Du"....

    Was meinst Du damit konkret?

    Für die Arbeiten des NU haftet uns gegenüber der GU...so stehts geschrieben. Mißverständnis meinerseits?

    @ Achim Kaiser: Ich ging immer davon aus, daß es einen Startermin für den Gewährleistungsbeginn gäbe und zwar den der Schlußabnahme. So wurde es auch im Vertragsentwurf mit dem GU formuliert.

    Bauzeit beträgt übrigens 5 Monate. Die Eigenleistung des GU beschränkt sich ausschließlich auf die Mauerer- und Betonbauarbeiten, alles andere wird fremdvergeben.
     
  10. Breker

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    Wer?
     
  11. #11 HolzhausWolli, 15.07.2008
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    Leuchtet ein, klar. In unserem Fall aber hat es andere Gründe einen GU zu beauftragen. Eine Einzelvergabe scheidet also aus.

    Weisungsbefugnis gegenüber dem "dritten" NU besteht zwar nicht, aber etwaige Fehler werden doch dann dem GU -als verantwortlicher Vertragspartner angezeigt, der dann wiederum seinen NU anweisen muß.
     
  12. Breker

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    Es geht primär um Änderungen an den zu erbringenden Leistungen des AN. Wenn der Architekt sozusagen freie Hand hat kann es schnell Mehrkosten geben.
     
  13. #13 Baufuchs, 15.07.2008
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    Man muss wissen,

    was man will.

    Die VOB/B kann nur als Ganzes vereinbart werden.
    Rosinen rauspicken ist nicht.

    Nach § 12 VOB/B 2006 gilt:
    Ist eine solche Teilabnahme erfolgt, dann auch mit den Folgen
    - Gewährleistungsbeginn
    - Gefahrenübergang

    Änderungen am Inhalt der VOB/B führen da, wo diese nicht schon von der VOB/B selbst ermöglicht werden (z.B. Gewährleistungsdauer...."wenn nichts anderes vereinbart ist") dazu, dass die VOB/B insgesamt als nicht vereinbart gilt.

    Im ürbrigen ist mir nicht klar, warum der Architekt "Teilabnahmen" durchführen soll.

    Nach § 4 VOB/B gilt doch ohnehin:

    Wozu da Teilabnahme? Mängelrüge reicht doch.
     
  14. #14 HolzhausWolli, 15.07.2008
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    Änderungen zum ursprünglich beauftragten Leistungsumfang sind mehr- oder minderpreispflichtig. Das ist logisch.

    Uns ging es um die Möglichkeit fehlerhafte Ausführungen zu entdecken und diese frühzeitig zu bemängeln, gerade bei Gewerken deren mögliche Fehler bei der Schlußabnahme nicht mehr sichtbar sind.

    Bevor aber ein falscher Eindruck entsteht, wir vertreauen schon auf die fachliche und qualifizierte Ausführung der beauftragten Handwerker. Aber Vetrauen ist gut....Kontrolle besser.

    Im übrigen sicher ein vollkommen üblicher Vorgang aus jeder Baustelle...
     
  15. #15 HolzhausWolli, 15.07.2008
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    Das ist ja interessant! In unserem Vetrag steht, daß die Übrigen Klauseln unberührt bleiben, auch wenn einzelne geändert werden (Salvatrische Klausel)
    Demnach geht das ja gar nicht.
    Dann: Störe Dich nicht an der Formulierung "TEILABNAHME", es geht um Kontrolle mit Einspruchsrecht. Mängelrüge wäre sicher korrekt. Welches Durchgriffsrecht entsteht dadurch? Bewirkt die mehr als eine reine Information an den GU, deren Nachbesserung aber ihm überlassen ist?
     
  16. #16 Baufuchs, 15.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Natürlich

    steht dem Unternehmer das Recht auf Nachbesserung zu.

    Bezweifelt er den Mangel, muss er beweisen, dass seine Leistung mängelfrei ist. Erkennt er an, beseitigt aber nicht sie in #13 rot markierter Teil.

    Die Verfahren Mängelrüge etc. sind im übrigen hier im Forum unter "Baubegriffe" ausführlich erklärt.
     
  17. lawyer

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    Eine Teilabnahme ist für Euch äusserst nachteilig, weil dann für abgeschlossene Teilleistungen die Gewährleistungsfrist beginnt sowie die Gefahr und die Beweislast für Mängel auf den BH übergehen.

    Besser § 12 Nr. 2 VOB/B ausschliessen. Das funktioniert auch, es ist NICHT richtig, dass man die VOB/B nur insgesamt vereinbaren kann.

    Mögliche Formulierung: "Eine Teilabnahme für Teile der Leistung wird ausgeschlossen. § 12 Nr. 2 VOB/B gilt nicht." :biggthumpup:

    Folge: Alle verbliebenen VOB-Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle. Das ist allerdings kein Problem.

    MFG
     
  18. lawyer

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    Hallo Baufuchs,

    beim VOB-Vertrag fällt der BH voll auf die Schn..., wenn er sich an das Muster für die Mangelrüge hält und die MR VOR der Abnahme ausgesprochen wird. Grund: Es fehlt der Hinweis, daß der BH dem Unt mit der MR die Kündigung androhen und im Falle der Ersatzvornahme auch noch kündigen muß. Eine MR ohne Androhung der Kündigung ist unbeachtlich. Beseitigt der BH dann auch noch die Mängel ohne Kündigung, kann er vom Unt keinen Ersatz verlangen. Siehst Du das anders?

    MFG
     
  19. #19 HolzhausWolli, 15.07.2008
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    Das wird ja immer lustiger!...im Sinne von interessanter!

    Lawyer, danke für deinen Beitrag......
     
  20. #20 Baufuchs, 15.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @lawyer

    VOB/B § 12 kann eben nicht ausgeschlossen werden.

    Klartext:
    Abweichungen nur da möglich wo dies die VOB/B selbst vorsieht. (Schon im vorigen Beitrag angeführt).

    Und dazu:
    Juristen sind doch sonst so pingelig:)
    Davon, dass der Bauherr dem BU die Kündigung androhen muß steht nix in der VOB/B.
    Vielmehr steht dort: Er kann eine Frist setzen, er kann androhen bei erfolglosem Verstreichen der Frist den Auftrag zu kündigen.

    Und damit Mängel nicht einfach "überbaut" werden, kann der Bauherr nach §4 (10) vorgehen:
     
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