Teilabnahme = Schlußabnahme ?

Diskutiere Teilabnahme = Schlußabnahme ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Also schuldet der liebe Gott vereinbarungsgemäss eine dauerhafte Wahrheit-an-den-Tag Förderung :bounce:

  1. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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  2. #62 HolzhausWolli, 17.07.2008
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    Hallo,

    hier nun der anwaltlich geprüfte Vetragsteil " Abnahme"
    Von Teilabnahme ist nicht die Rede.....

    Vorab:
    Es handelt sich um einen Werkvertrag, dessen Vetragsgrundlagen u.a. so formuliert ist.....

    2.10
    Die Landesbauordnung, die Arbeitsstättenrichtlinien, die rechtsverbindlichen
    einschlägigen DIN-Vorschriften für Bauleistungen, die VOB Teile B/C, für
    sonstige Leistungen die VOL, die Auflagen der Gewerbeaufsicht, die Gewerbeordnung die Vorschriften der Bau-, Verkehrs- und Gesundheitsbehörden, die Auflagen der Feuerschutzbehörde, des Verbandes der Sachversicherer und des TechnischenÜberwachungsvereins.......ff

    -----------------------------------------------------------------------
    9. Abnahme

    9.1
    Die Abnahme der Leistungen erfolgt in jedem Fall förmlich unter Anfertigung
    einer Niederschrift nach Bestimmung des Auftraggebers nach vollständiger
    Fertigstellung des Werkes und nur gemeinsam mit dem Auftraggeber und dem
    Auftragnehmer, VOB - DIN 1961, §12 Ziffer 5 hat keine Gültigkeit,
    Ingebrauchnahme gilt nicht als Abnahme.


    9.2
    Die Bezahlung der Rechnungen oder die Auszahlung der Sicherheitsleistung, gilt nicht als Anerkenntnis einer mängelfreien Leistung und nicht als Abnahme.

    9.3
    Soweit eine behördliche Abnahme erforderlich ist, wird die Leistung durch den
    Auftraggeber erst nach der behördlichen Abnahme abgenommen.

    9.4
    Bei der Abnahme werden sämtliche Schlüssel der einzelnen Bauwerkteile an den Auftraggeber übergeben.

    9.5
    Mit der Schlußabnahme geht die Gefahrentragung für die bauliche Anlage auf den Auftraggeber über. Dieses gilt nicht für Teile, die noch mangelhaft sind oder an denen der Auftragnehmer noch Arbeiten vorzunehmen bzw. zu veranlassen hat.

    So sollte es lt. Anwalt sein....
     
  3. #63 Baufuchs, 17.07.2008
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    Baufuchs Gast

    Anwälte

    sind es gewohnt, Verträge aufzusetzen, dessen Inhalte sie selbst auf keinen Fall akzeptieren würden...:lock

    Legt der AN diesen Entwurf seinem Anwalt zur Prüfung vor, wird der ihm empfehlen, auf den Auftrag zu verzichten.
     
  4. #64 Ralf Dühlmeyer, 17.07.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Hehe - ich halte 9.1 nicht für haltbar.
    Denn danach trägt der Unternehmer das Risiko die nächsten 30 Jahre, wenn der AG sich nicht bequemt, eine förmliche Abnahme vorzunehmen. (Na gut, vielleicht nur 10, dann dürfte der Prozess durch alle Instanzen und Berufungen sein)

    MfG
     
  5. #65 HolzhausWolli, 17.07.2008
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    Sorry....da fehlte noch was....war auzf der nächsten Seite:deal

    ......
    Vor der Schlußabnahme obliegt dem Auftragnehmer die Gefahrentragung, für alle im Zuge der Vertragserfüllung entstehenden Werte. Dies gilt auch für Diebstahl und Zerstörung sowie Schäden durch mangelhaften Schutz gegen Elementarereignisse, ausgenommen Erdbeben, Hochwasser und höhere Gewalt, sofern sie nicht durch die Bauwesenversicherung des Auftraggebers abgesichert sind.

    9.7
    Der Auftragnehmer muß den Auftraggeber schriftlich zur Abnahme auffordern.
    Geringfügige, die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigende Mängel, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nachbesserungen erfolgen innerhalb einer angemessenen Frist. Fristenlegungen werden im Abnahmeprotokoll niedergeschrieben.Das Protokoll legt den Beginn der Gewährleistungstermine fest.
    _____________________________________________________________
     
  6. #66 MartinB, 17.07.2008
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    Eine Frage noch, HolzhausWolli:
    Was kostet das ?
     
  7. #67 Achim Kaiser, 17.07.2008
    Achim Kaiser

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    ....genau das ist der Punkt...

    einfach für die Tonne.

    Les ich so ne Anfrage gibts noch nicht mal ein Angebot.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  8. Breker

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    Ich würde mich sehr darüber freuen , wenn man solche Aussagen wie oben (Entschuldigung, sollen nur als Beispiele dienen) durch Argumente und/oder Beispiele hinterlegt.
     
  9. #69 MartinB, 17.07.2008
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    Um das was dein Anwalt,
    in deinem Namen,
    da vor hat zu verhindern,
    wurde die
    VOB
    erschaffen.

    Der gerechte Ausgleich zwischen AG und AN.

    Leider wurde dabei eins übersehen:
    „Das der Bauherr,
    vor dem Bauen nie AG auf dem BAU,
    gewesen ist.

    Und somit die fairen Spielregeln, erst an seinem Bau, lernen muss!
     
  10. #70 HolzhausWolli, 17.07.2008
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    Der Sachlichkeit halber sollte man berücksichtigen daß unser Anwalt auch unsere Interessen vertritt. Ich weiß nicht wie das bei Eurem Rechtsvertreter gelagert ist.

    Aber sei es drum.

    Der GU hat uns ebenfalls einen Entwurf des Werkvertrages gesendet, den Du Achim Kaiser, wenn Du ihn als AG unterschreiben hättest sollen "in die Tonne" gehauen hättest. DAS ist dann die Kehrseite der Medaille.

    Außerdem wurde der Vetrag überarbeitet, nicht neugeschrieben. Das heißt, das allermeißte wurde ja übernommen.
    Nun gehts um Verhandlung, wenn es den ein oder anderen Punkt betrifft. Das ist nach meinem Dafürhalten nicht mehr wie sportlich.

    Bei der Beurteilung des Vertrages, solltet Ihr nicht vergessen daß ich der Bauherr bin. Da hier möglicherweise auch GU´s, und Handwerker an der Diskussion beteiligt sind wird das ggf. aus der anderen (deren) Perspektive gesehen, was auch legitim ist

    So richtig anstößig kann ich nichts entdecken. Ich bin aber gerne bereit zu erfahren, wo es klemmt und wo für den GU unüberwindliche Hürden stecken, damit ich vorbereitet in die Verhandlungen gehe.

    Noch ein Wort zu MartinB: Dies ist ein Forum, es wäre hilfreich wenn Du deine Beiträge für alle -jedenfalls für mich- etwas verständlicher formulierst. Ich möchte Dir gerne folgen können, bei dem was Du schreibst, kann aber manchmal dem gewuselten Durcheinander nichts abgewinnen. Vielleicht müßte ich es mal hören ?! Nix für ungut, aber ich bin überzeugt daß hinter deinen Botschaften Mehrwert steht....nur kapiere ich das meißte nicht, sorry!
     
  11. #71 rudi1106, 18.07.2008
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    @Breker:

    Ich persönlich halte es halt für Blödsinn, ein privates Vertragswerk über das Gesetz zu stellen. Wenn der Gesetzgeber meint, die Regelungen im BGB reichen nicht aus, soll er halt was besseres basteln, aber den Kram nicht irgendeinem privaten Ausschuss überlassen. Und die jetzt vorgesehene Änderung, mit der dem DVA ein Freibrief für zukünftige Fassungen der VOB erteilt werden soll, halte ich erst recht für bedenklich.

    Und man kann ja wohl nicht ernsthaft bestreiten, dass die letzten Änderungen der VOB/B tendenziell klar zu Lasten des AN gehen. Allein die kurze Verjährung der Mängelansprüche war einer der wichtigsten Vorteile für den AN.
     
  12. lawyer

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    Als AGB-Klausel m.E. unwirksam! :yikes Die Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht kann nicht von der Handlung Dritter abhängig gemacht werden.
    MFG
     
  13. Eric

    Eric

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    Da hat der Herr Anwalt aber viel geschrieben, was sich aus der VOB/B, die offenbar vereinbart werden soll, ohnehin ergibt. In der Kürze liegt die Würze.

    Einziger sinnvoller Satz:

    Rest

    überflüssig, weil selbstverständlich.

    Der Halbsatz:

    ist ebenfalls überflüssig, weil die vereinbarte förmliche Abnahme per se alle anderen Abnahmeformen ausschließt.

    Ziffer 9.3 halte ich als AGB ebenfalls für unwirksam.

    Zum Schmunzeln ist:

    § 4 Nr. 2 Abs. 1 S.2 VOB/B ist da knapper und sagt eh schon alles.

    Vergessen hat der Anwalt die Satzung des TÜV :bounce:.

    @Breker

    Wäre mir zu umfangreich und aufwendig, das hier alles zu schreiben. Eine vorhandene Auflistung aus kompetentem Mund könnte ich aber gegen Angabe einer Fax-Nr. schicken.

    Um einem Massenfax vorzubeugen: Dieses Angebot gilt nur für Hochschullehrer. Alle anderen müssen dann an der Vorlesung

    " Warum sollten Unternehmer keine VOB-Bauverträge mehr abschließen "

    teilnehmen.
     
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